Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0477-W/03
Wiedereinsetzung, Erkrankung eines Vorstandsmitgliedes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0477-W/03vom 30.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das für die Vertretung einer juristischen Person nach außen bestellte Organ (in concreto: Stiftungsvorstand) hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass auch im Falle einer unvorhersehbaren Verhinderung eines seiner Mitglieder Fristen überwacht und Termine eingehalten werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
SRT Hennig & Mühl Steuerberatungs-OHG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 8. Oktober 2003 betreffend
Wiedereinsetzung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 15. Juli 2002 wurde laut
Kontoabfrage und Berufungsvorbringen für die Bw., eine Privatstiftung, eine
Körperschaftsteuervorschreibung in der Höhe von 606.212,22 €
fällig. Tatsächlich ist dieser Betrag erst am 1. August 2002
überwiesen worden.
Das Finanzamt für den 23.
Bezirk setzte sodann mit Bescheid vom 9. August 2002 einen Säumniszuschlag
in der Höhe von 12.124,24 € sowie Anspruchszinsen in der Höhe von
399,08 € fest.
Mit Schreiben vom 26. August
2002 beantragte die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gemäß
§ 308 Abs. 1
und 3 BAO hinsichtlich der am 15. Juli 2002 abgelaufenen
Zahlungsfrist. Zur Begründung führte sie aus, dass anlässlich
einer Vorstandssitzung am 2. Juli 2002 im Büro des Vorstandsmitgliedes C
dem Vorstandsmitglied A die Buchungsmitteilung Nr. 6 vom 6.6.2002 und ein
Zahlschein über 626.166,29 € mit dem Auftrag zur pünktlichen
Einzahlung übergeben worden seien.
Am Samstag, dem 13. Juli, sei
Herr A an einer schweren Sommergrippe erkrankt; die herbeigerufene
Hausärztin bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit vom 13. bis
19. Juli 2002 (Bescheinigung mit der Diagnose "Grippe" wurde
vorgelegt). Tatsächlich habe sich Herr A derart elend gefühlt, dass er
erst am 24. Juli wieder an seinem Arbeitsplatz erschienen sei. Infolge
eines Arbeitsrückstandes habe er erst später bemerkt, dass die
KÖST 2000 nicht bezahlt worden sei, worauf er unverzüglich die
Überweisung veranlasst habe. Es liege daher ein minderer Grad des
Verschuldens vor, sodass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegeben seien.
Mit Bescheid vom
8. Oktober 2002 wies das Finanzamt für den 23. Bezirk den Antrag
auf Wiedereinsetzung gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ab und
begründete dies damit, dass von einer Vernachlässigung der
Sorgfaltspflicht auszugehen sei, da die plötzliche Erkrankung eines
Vorstandsmitgliedes kein unvorhersehbares Ereignis sei. Erkrankungen der
geschilderten Art träten häufig auf, sodass deren mögliches
Auftreten in der internen Organisation zu berücksichtigen und im Vorhinein
für eine geeignete Vertretung vorzusorgen sei. Außerdem habe sich die
ärztliche Bescheinigung nur auf den Zeitraum bis zum 19. Juli bezogen,
während die Überweisung tatsächlich erst am 1. August erfolgt
sei. Ein besonderes Bestreben, Versäumtes nachzuholen, lasse sich daraus
nicht ableiten.
In der Berufung vom 22. Oktober
2002 brachte die Bw. vor, dass der Stiftungsvorstand aus drei Personen bestehe.
Das Vermögen werde von einer Bank verwaltet; die Stiftung habe daher
keinerlei Mitarbeiter. Bei Geldtransaktionen über 70.000,00 €
seien die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern nötig.
Da außer den
Vorstandsmitgliedern niemand für Überweisungen zuständig sei,
habe auch nicht für eine entsprechende Vertretung im Krankheitsfall
vorgesorgt werden können. Vom Fälligkeitstermin hätten nur zwei
Vorstandsmitglieder gewusst, nämlich Herr A und Herr B. Da Herr B in
O. wohne, habe es als vereinbart gegolten, dass nicht er, sondern Herr C die
Zweitunterschrift zu leisten habe. Herr B habe noch am 15. Juli versucht,
Herrn A telefonisch zu erreichen, um ihn an die Zahlung zu erinnern, habe ihn
jedoch nicht erreichen können. Auch dessen Handy sei abgeschaltet gewesen.
In Folge der Erkrankung und des hohen Fiebers (des Herrn A) habe die
Zweitunterschrift somit nicht besorgt werden können. Das ärztliche
Zeugnis bescheinige die schwere Grippe vom 13. Juli bis 19. Juli; Herr
A habe sich dann aber "noch nicht ganz auskuriert" gefühlt, sodass er erst
am Dienstag, dem 23. Juli 2002 (gemeint wohl: 24. Juli 2002)
wieder seiner Tätigkeit nachgegangen sei. Er habe nun versucht, eine zweite
Unterschrift zu erlangen, was aber deshalb habe misslingen müssen, weil
sowohl Herr C wie auch Herr B in dieser Woche nicht erreichbar gewesen seien.
Aus diesem Grund habe die Überweisung erst am 1. August 2002
vorgenommen werden können. Es sei nicht einzusehen, wieso es sich bei
diesen Vorgängen nicht um einen minderen Grad des Verschuldens, sondern um
eine Verletzung der Sorgfaltspflicht handeln solle, widerspreche dies doch den
Ausführungen von Stoll im BAO-Kommentar. Auch das Argument, dass
Herr A am 15. Juli ein säumniszuschlagshemmendes
Zahlungserleichterungsansuchen hätte einbringen können, gehe ins
Leere, weil er in Folge der Krankheit und des Fiebers nicht daran gedacht habe
und dass "dieses Vergessen vom VwGH durchaus als ein Ereignis zu verstehen ist,
dass die Wiedereinsetzung gemäß
§ 308 Abs.1 BAO
zulässt". Zum Nachweis dieser Ausführungen werde eine
Bestätigung einer Bank vorgelegt, dass eine Überweisung unmittelbar
nach dem 23. Juli wegen der fehlenden Zweitunterschrift nicht habe
durchgeführt werden können. Mit Berufungsvorentscheidung vom
16. Jänner 2003 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und begründete dies damit, dass nicht nur der
grundsätzlich mit der Zahlung beauftragte Herr A vom Fälligkeitstag
15. Juli gewusst habe, sondern auch Herr B, der auch der Steuerberater der
Stiftung sei. Der Einwand, dass er Herrn A an diesem Tag nicht habe erreichen
können, sei nicht zielführend, da es ihm als Steuerberater zufolge
seiner berufsbedingt umfassenden Kenntnisse des Steuerrechts durchaus zumutbar
gewesen wäre, anstelle der Zahlung zumindest ein Ansuchen um
Zahlungserleichterung einzubringen. Auch die Einbringung eines derartigen
Ansuchens, das die Entstehung der Säumniszuschläge hintangehalten
hätte, sei versäumt worden. Es sei also durchaus von einer
Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht auszugehen, zumal bei
berufsmäßigen Parteienvertretern ein wesentlich strengerer
Maßstab anzulegen sei, als bei unerfahrenen und rechtsunkundigen Personen.
Das Überwachen von Fristen und Terminen sowie das Treffen entsprechender
Dispositionen gehöre zu den Mindesterfordernissen in einer Rechtsanwalts-
oder Steuerberatungskanzlei. Mit Schreiben vom 3. Februar 2003
stellte der steuerliche Vertreter der Bw. einen Antrag auf Entscheidung durch
die Abgabenbehörde 2. Instanz und führte aus, dass es im
Stiftungsvorstand eine klare Kompetenzverteilung dahingehend gebe, dass
Zahlungen für die Stiftung ausschließlich von Herrn A , der ja in
einer Bank tätig sei, vorzunehmen seien. Herr A habe vom Zahlungstermin
gewusst, sodass Herr B habe annehmen können, dass die Überweisung
rechtzeitig erfolgen würde. Dass Herr A am 15. Juli für Herrn B
telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, lasse nicht den Schluss zu, dass Herr
B sofort ein Zahlungserleichterungsansuchen hätte schreiben müssen.
Dazu komme, dass er bis heute niemals Zahlungen für die Stiftung geleistet
oder Überweisungen unterschrieben habe. Seit Beginn des Jahres 2003 sei
Herr B auch nicht mehr Stiftungsvorstand. Die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung hätten sich mit dem Vorbringen zur
Kompetenzverteilung im Stiftungsvorstand überhaupt nicht
auseinandergesetzt, sondern versuchten lediglich, die Schuld auf Herrn B
abzuwälzen, weil jener haftpflichtversichert sei. Am 4. Juli 2002
habe in der X-Bank eine Stiftungssitzung stattgefunden, in deren Verlauf Herr B
die Buchungsmitteilung an Herrn A mit dem Hinweis auf das Fälligkeitsdatum
übergeben habe. Zeuge sei Herr C gewesen. Herr B habe somit entsprechende
Dispositionen getroffen. Herr A habe damals zugesichert, den Betrag
spätestens am Fälligkeitstag zu überweisen. Von einem
Bankangestellten habe erwartet werden können, dass dies auch geschehen
werde und dass nicht am 15. Juli ein Zahlungserleichterungsansuchen
hätte gestellt werden müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308
Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110)
auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil
erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden
an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Ein "minderer Grad des
Versehens" im o.a. Sinne ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des
§ 1332 ABGB gleichzusetzen. Außerdem ist das Verschulden
des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten, wobei allerdings
an berufliche Parteienvertreter ein strengerer Maßstab als etwa an
rechtsunkundige und noch nie an derartigen Verfahren beteiligte Personen
anzulegen ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 298f). Von der Partei ist der
behauptete Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu
machen, und es sind bereits mit dem Antrag taugliche Beweismittel beizubringen (
vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2 ,
§ 308 Tz 19). Krankheiten kommen nur dann als Wiedereinsetzungsgrund
in Betracht, wenn sie zur Dispositionsunfähigkeit führen und so
plötzlich und schwer auftreten, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage
ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. Ritz aaO,
TZ11). Eine die Dispositionsfähigkeit nicht ausschließende Krankheit
stellt demnach keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Ein für die
Vertretung einer juristischen Person nach außen bestelltes Organ, in
concreto der Stiftungsvorstand, hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass
auch im Falle einer unvorhersehbaren Verhinderung eines seiner Mitglieder
Fristen überwacht und Termine eingehalten werden. Schon dadurch, dass es in
dem aus drei Personen bestehenden Vorstand der Bw. keine entsprechenden internen
Vorkehrungen gab, wurde vom Vorstand ein derartiges Maß an Sorglosigkeit
an den Tag gelegt, dass von einem minderen Grad des Versehens im Sinne des
§ 308 Abs. 1 BAO nicht gesprochen werden kann. Diese Sorglosigkeit des
Vorstandes offenbart sich auch dadurch, dass die erforderliche Unterzeichnung
des Zahlscheines nicht bereits in der Vorstandssitzung am 4. Juli (sohin 11
Tage vor dem Ende der Zahlungsfrist) vorgenommen bzw. vereinbart worden ist.
Angesichts des Umstandes, dass offenkundig die Vorstandsmitglieder wegen
räumlicher Entfernung bzw. beruflichen Terminen mitunter tagelang nicht
für eine Unterschriftsleistung erreichbar waren (laut glaubhaftem
Vorbringen im Vorlageantrag) und es sich um die Haupturlaubszeit handelte,
hätten - zumindest von dem intern zuständigen Herrn A - schon
mehrere Tage vor Ablaufen der Frist Maßnahmen zur Beschaffung der
erforderlichen Zweitunterschrift gesetzt werden müssen. Es ergeben sich
weder aus dem Vorbringen der Bw. noch sonst aus dem Akteninhalt irgendwelche
Hinweise darauf, dass Herr A schon vor Beginn seiner Erkrankung (am Samstag)
versucht hätte, die Zweitunterschrift für die am Montag fällige
Überweisung zu besorgen. Allein darin ist aber ein derartiges Maß an
Sorglosigkeit zu erblicken, dass von einem minderen Grad des Versehens nicht
gesprochen werden kann. Es war daher nicht zu prüfen, ob das mit der
Einhaltung der Zahlungsfrist beauftragte Vorstandsmitglied tatsächlich so
schwer erkrankt war, dass im fraglichen Zeitpunkt (15. Juli 2002) von
einer Dispositionsunfähigkeit ausgegangen werden müsste, was bei einem
sich in häuslicher Pflege befindlichen Grippepatienten nach den Erfahrungen
des täglichen Lebens wohl eher auszuschließen ist. Im Sinne der
ständigen Rechtsprechung des VwGH wäre eine plötzliche Erkrankung
aber nur dann ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie zur völligen
Dispositionsunfähigkeit führt (VwGH 29 9. 2000,
2000/13/0118, und die dort zitierte Vorjudikatur); dies ist im
Wiedereinsetzungsantrag weder behauptet noch sind entsprechende Beweismittel
beigebracht worden. Beizupflichten ist der - allerdings zufolge
obiger Ausführungen in concreto irrelevanten - Auffassung des Finanzamtes,
dass es dem Stiftungsvorstand unbenommen war, rechtzeitig ein - nur von
einem Vorstandsmitglied zu unterfertigendes -
Zahlungserleichterungsansuchen einzubringen, wodurch die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages hätte verhindert werden können. Dass Herr B,
der auch steuerlicher Vertreter der Bw. ist, daran zweifelte, dass sein
Vorstandskollege die ihm aufgetragene Einzahlung rechtzeitig durchgeführt
habe, hat er glaubhaft dargetan. Dass diese Zweifel ihn zu keinen weiteren
Maßnahmen als dem erfolglosen Versuch eines Telefonates mit Herrn A
veranlasst haben, ist ihm als berufsmäßigem Parteienvertreter und als
(damaliges) Vorstandsmitglied jedenfalls als Sorglosigkeit anzulasten. Es
hätte zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht als Vorstandsmitglied und
als steuerlicher Vertreter der Bw. zumindest eines Telefonates mit dem
Vorstandsmitglied C bedurft, bei dem er sich hätte erkundigen
müssen, ob jenes seine (Zweit-)Unterschrift für die Überweisung
rechtzeitig geleistet habe. Da ein triftiger Wiedereinsetzungsgrund weder
behauptet noch glaubhaft gemacht worden ist, war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, 30.
Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0477-W/03
- Stammnummer
- 5277
- Gültig
- 30.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF