Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3380-W/07
Liebhaberei, Vermietung einer Eigentumswohnung, Fremdfinanzierung, endfällige Tilgung, Tilgungssträger, planwidrige Sondertilgung, Prognoserechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3380-W/07vom 29.03.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Trennung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Kapitalvermögen stattzufinden hat. Eine Saldierung etwaiger Erträge aus anderen Einkunftsarten kann wegen des Grundsatzes der Subsidiarität nicht mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfolgen. Daraus ergibt sich, dass die Zinsen sehr wohl auf Basis einer Fremdfinanzierungsquote von 120 % anzusetzen sind. Die bisher gelegten Prognoserechnungen und Erklärungen, die diesen Gedanken nicht aufgegriffen haben, sind daher nicht zu korrigieren."
Dr. Ozlberger:
"Es war so, dass der Initiator des Modells im vollen Wissen und Einverständnis mit den Banken zugesichert hat, dass die Kreditrückzahlungen mit den Mieteinnahmen gedeckt werden. Auf Grund dessen ist es meiner Ansicht nach schon deshalb ausgeschlossen, dass dieses Modell als Liebhaberei zu beurteilen ist."
Dr. Pühringer:
"Zu wenig beachtet wurde bislang die umsatzsteuerliche Seite des Falles; ich verweise auch hier auf meinen Schriftsatz vom 8. März 2011, in dem ich unter anderem unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH ausgeführt habe, dass betreffend Umsatzsteuer die gesamten Umstände, unter denen der Unternehmer das Wirtschaftsgut bewirtschaftet, zu berücksichtigen sind. In Rechnung zu stellen ist dabei, dass eine andere Beurteilung allenfalls in den Fällen Platz greifen kann, in denen der Bereich der Lebensführung berührt ist, im konkreten Fall allerdings eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Die Trennung in verschiedene Einkunftsarten mag für die Einkommensteuer gelten, ist aber nicht für die Umsatzsteuer relevant."
Mag. Zaussinger:
"Dem ist zu entgegnen, dass die umsatzsteuerliche Betrachtung in aller Regel der einkommensteuerlichen folgt, wobei allerdings zu ergänzen ist, dass bei Tätigkeiten gemäß
§ 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung eine unternehmerische Tätigkeit von vorneherein unterstellt wird."
Dr. Pühringer:
"Im (gegenständlichen) Fall kommt ferner dazu, dass im Jahr 2008 intern eine Umschichtung stattgefunden hat, und zwar vom Tilgungsträger auf den Kredit. Dadurch sind die Kreditzinsen reduziert worden; es handelt sich dabei aber meiner Ansicht nach um keine Änderung der Wirtschaftsführung, da nur intern umgeschichtet wurde.
Ich lege dem Senat weiters eine korrigierte Prognoserechnung vor, in der die Tilgungsträger als Ertrag einbezogen werden. Die Tilgung selbst ist sodann in einer Variante 3 und 4 enthalten."
Dr. Ozlberger:
"Eine derartige interne Umschichtung hat bei den übrigen heute verhandelten Berufungen nicht stattgefunden.
Ich rege ferner an, mit der Entscheidung des Falles zuzuwarten, bis das endgültige Urteil im Verfahren O.Bank gegen den von mir vertretenen (anderen) Anleger ergangen ist."
Über die Berufung wurde erwogen:
Die gegenständliche Tätigkeit: Bewirtschaftung einer Eigentumswohnung samt Kfz- Stellplatz mit auftretenden Verlusten, unterfällt der Norm des § 1 Abs 2 Z 3 Liebhabereiverordnung BGBl 1993/33 idF BGBl II 1997/358 (kurz: L-VO) und erfährt zunächst die dort geregelte Annahme von Liebhaberei. Die Annahme von Liebhaberei kann aber gemäß
§ 2 Abs 4 L-VO ausgeschlossen sein. Liebhaberei liegt (nur) dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn der Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 3 L-VO gilt als absehbarer Zeitraum ein solcher von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens von 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Da die Bw eine bereits dem Erwerb vermietete Eigentumswohnung samt Kfz-Stellplatz erworben haben, ist zu prüfen, ob ihre Betätigung innerhalb von 20 Jahren ein positives Gesamtergebnis erwarten lässt.
Die Bw hatten zur Untermauerung ihres Vorbringens, dass die Art der Bewirtschaftung bereits im 19. Jahr der Betätigung (= 2023) einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lasse, eine erste Prognoserechnung vorgelegt, worin
- Kreditzinsen abweichend von der tatsächlichen Belastung nur von der Nettokaufpreissumme
berechnet wurden: Der Prüfer hatte Aufwandszinsen zu Recht ausgehend von der Kaufpreissumme inklusive USt angesetzt; diese waren freilich bereits im Jahr 2007 laut Feststellungserklärung mit 11.161,14 € tatsächlich bedeutend höher als vom Prüfer prognostisch angenommen. - eine
Sondertilgung von 60.000,00 € "Ende 10. Jahr (=2015) Aufwand mindernd Berücksichtigung fand: Auf diese laut Vorbringen "planmäßig" vorgesehene Sondertilgung wurde in der Berufung hingewiesen. Dem hatte der Außenprüfer schon in seinem Bericht zutreffend entgegen gehalten, dass von einer planmäßigen vorzeitigen Teilabstattung des Anschaffungskredites im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Kreditvertrages (Aufbau von zwei Tilgungsträgern, Endfälligkeit der Kreditschuld) keine Rede sein kann. - Finanzierungsnebenkosten unberücksichtigt blieben: Außenprüfer und Finanzamt hatten diese Kosten verteilt auf die Kreditlaufzeit prognostisch angesetzt und befinden sich damit im Recht. - die Einzahlungen in den Mietenpool entgegen dem Ansatz in der Feststellungserklärung des Jahres 2005 (und 2006/2007; 2008 -2010 nicht erklärt) unberücksichtigt blieben: Der Prüfer hatte diese Einnahmen mindernde Aufwandspost anstelle eines sonst gebotenen Ansatzes für Leerstehungsrisiko zu Recht berücksichtigt. - keine zukünftigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen veranschlagt
wurden: Der Prüfer hatte auch dieses Manko durch einen entsprechenden Aufwandsansatz ausgeglichen, der UFS hegt gegen dessen Höhe keine Bedenken. Auf diese, realitätsnahen Werten entsprechenden, Korrekturansätze in der Prüferprognose gingen die Bw vorerst nicht näher ein.
Allerdings wendeten sich die Bw in ihrer Berufungsschrift - und mit einem Nebensatz auch zuletzt - gegen eine Indexierung der Mieteinnahmen mit bloß 2% statt der von ihnen auf Grund statistischer Unterlagen angenommenen 2,5%. Wenn die Abgabenbehörde einen Beobachtungszeitraum von 20 Jahren anlege, so müsse auch der VPI 1986 herangezogen und die Indexentwicklung der letzten 20 Jahre berücksichtigt werden. Dieses Argument führt schon deswegen nicht zum Erfolg, weil dann auch die vom Prüfer mit 2% indexierten Aufwendungen für Betriebskosten und der prognostizierte Zinsenaufwand mit Blick auf die - aus Sicht des Streitzeitraumes - letzten 20 Jahre, somit ab 1986 (und nicht wie bisher ab 1993) nach oben zu korrigieren wären, was das Gesamtbild noch deutlich verschlechtern würde. Die aus heutiger Sicht exorbitant hohen Inflationswerte vor 1993 entsprechen freilich nicht dem durchschnittlichen Niveau der Jahre 1993-2005, so dass das Finanzamt von einer Berücksichtigung zu Recht Abstand genommen hat. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass abweichend von den Jahren 2009 und 2010 zukünftig wieder deutlich höhere Inflationswerte und (nach darauf reagierend angehobenen Leitzinssätzen) auch höhere Kreditzinssätze der Geschäftsbanken Platz greifen werden, so dass aus der Einbeziehung der niedrigen Echtdaten der Jahre 2009 und 2010/1.Quartal 2011 (die Inflation ist, nach Tiefstwerten bis 2010, inzwischen auf den Jännerwert von 3% gestiegen, Zinssatzerhöhungen können bei weiter steigender oder auf 3% sich einpendelnder Inflation wieder erwartet werden) für einen diese Daten mitberücksichtigenden durchschnittlichen Wertansatz auf Sicht von weiteren 15 Jahren (bis 2025) prognostisch nichts gewonnen ist.
Zu den jüngsten Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Senat:
Die zuletzt vorgelegte Prognoserechnung folgt hinsichtlich der Mieteinnahmen und Ausgaben- (Aufwendungen) weit gehend den Ansätze in der Prüferprognose und rückt insofern von der ursprünglich erstellten Prognose ab. Allerdings werden nun statt dessen in allen Prognosejahren weitere Einnahmen aus dem Titel Bewirtschaftungserfolge (Zinsgutschriften) in Tilgungsträgern
I
/
II
/
IIIErgebnis verbesserndangesetzt, wodurch die neue Prognose zu dem weiter oben angeführten positiven Gesamtergebnis gelangt.
Diese, mit dem gegenständlichen Finanzierungsmodell und einem vom steuerlichen Vertreter Pühringer unionsrechtlich argumentierten Unternehmerbegriff begründete Zusammenschau der erwarteten Zinserträgnisse auf den Tilgungsträgern und der mit unabhängig davon anfallenden Kreditkosten belasteten Vermietungsergebnisse findet jedoch weder im Gesetz noch im Gemeinschaftsrecht Deckung: Zutreffend hat der Vertreter der Amtspartei auf die in § 2 Abs 3 EStG 1988 normierten Einkunftsarten hingewiesen, deren systematische Einordnung (laut Amtsvertreter: "Subsidiarität") im Bereich der Einkommensbesteuerung von natürlichen Personen, welche nicht betriebliche Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1-3 EStG beziehen, keine Rechtsgrundlage dafür bietet, außerbetriebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs 3 Z 5, Ermittlung nach § 27) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs 3 Z 6, Ermittlung nach § 28) in einer "integrierten" Prognoserechnung zu einer einzigen Einkunftsart (gemeint: Vermietung und Verpachtung) zu verbinden, um so die Annahme von Liebhaberei hinsichtlich der Vermietungstätigkeit als widerlegt darzustellen. Denn das steuerpflichtige Einkommen ist gemäß
§ 2 Abs 2 EStG ausgehend vom Gesamtbetrag der (in Abs 3 aufgezählten) Einkünfte zu ermitteln. So ist es etwa einer steuerpflichtigen natürlichen Person (sei sie allein oder in einer schlichten Personenvereinigung tätig) verwehrt, Zinsgutschriften auf einem Sparbuch oder Konto mit den durch fremdfinanzierte Anschaffung eines außerbetrieblich genutzten Vermietungsobjektes verursachten Kreditzinsen gegen zu rechnen, wie es auch unzulässig ist, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 2 Abs 3 Z 7 iVm § 30) in die Rentabilitätsrechnung einer ohne diesen Erfolg Verlust bringenden Vermietungstätigkeit (§ 28) einzubeziehen. Diese nach Einkunftsarten getrennt vorzunehmende Ermittlung von Betätigungsergebnissen gilt gemäß
§ 98 Abs 1-3 EStG auch für im Inland beschränkt Steuerpflichtige wie die Bw. Dass die ertragsteuerlichen Vorschriften der LVO einer Prüfung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu unterziehen wären, wird von den Bw nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die angefallenen und prognostizierten Kreditzinsen sind daher nicht um die auf den Tilgungsträgern erwirtschafteten bzw. erhofften Zinsgutschriften zu vermindern; sie sind vielmehr im vollen Umfang der zugrunde liegenden Kreditschuld anzusetzen und bilden die Hauptursache für den erlittenen bzw. aus Sicht des ursprünglichen Engagements zu erwartenden (zunächst bewusst in Kauf genommenen) Gesamtverlust.
Unter Hinweis auf schwebende Zivilprozesse (Klage einer Bank gegen einen anderen Anleger) und auf die noch laufende Prüfung einer Strafanzeige mehrerer Anleger (gegen Organe von Banken und des Modellvertreibers) durch die Staatsanwaltschaft Wien (Sachverständigengutachten wurde in Auftrag gegeben) hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter Dr. Ozlberger angeregt, mit der Berufungsentscheidung zuzuwarten, bis der erhobene Vorwurf einer bewussten Täuschung/Übervorteilung der falsch informierten Anleger zivil- und strafrechtlich geklärt ist. Der Senat konnte diesem Verlangen aus folgenden Gründen nicht entsprechen:
- Im gegenständlichen Fall haben die Anleger (Bw) Wohnung und Kfz- Stellplatz um einen Kaufpreis erworben, dessen Angemessenheit sie ausdrücklich anerkannten (siehe Vertrag vom 26. Juli 2005, Pkt II letzter Satz: "(...) erklären ausdrücklich für den Fall, dass ein Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem wahren gemeinen Wert der vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile bestehen sollte, dass ihnen der wahre Wert durch Erkundigungen bekannt waren, sie sich jedoch dennoch bei dem genannten Kaufpreis geeinigt haben."). - Dass ihnen - wie seitens der Bw gegenüber dem Referenten einige Tage vor der Berufungsverhandlung fernmündlich erklärt - nicht die gegenständliche sondern eine andere in besserem Zustand befindliche Wohnung gezeigt worden war, mag sein, stellt aber nach Auffassung des Senates keinen für die Bw unvermeidbaren äußeren Umstand (arg "unüberprüfbare Täuschung") dar, weil im Vertrag Top- und Stellplatz-Nummer eindeutig identifiziert sind und der Verkäufer weder für ein bestimmtes Ausmaß noch - von Satz- und Lastenfreiheit abgesehen - für eine besondere Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile haftet (Kaufvertrag, Punkt V, 1. Satz). - Auch das Argument, man wäre über die Ertragsaussichten der Vermietung falsch oder unzulänglich informiert worden, führt die Berufung nicht zum Erfolg: Der Verkäufer hatte erklärt, dass das Wohnungseigentumsobjekt (bereits) vermietet ist. Die Käufer (Bw) erklärten, dass ihnen der bei der (genannten) Hausverwaltung aufliegende Mietvertrag vollinhaltlich bekannt ist und sie bereit sind, in alle Rechte und Pflichten des Verkäufers aus diesem Vertrag vollinhaltlich einzutreten (ebenda, Punkt V, 2. - 4. Satz). Von einer irregeleiteten Annahme über die Ertragskraft des Objektes kann daher auf Seiten der Bw keine Rede sein.
- Die Bedingungen des Kreditvertrages waren gemäß der am 26. Juli 2005 angenommenen Kreditzusage vom 22. Juni 2005 eindeutig festgelegt. Eine bindende Zusage von wem immer, dass die erzielbaren Mieteinnahmen die gesamte endfällige Kreditschuld abdecken würden, findet sich weder in diesem Dokument noch anderswo in aktenkundiger Schriftform. Ob Derartiges den Bw von Organen der Kredit gewährenden Bank (wie behauptet) mündlich versprochen wurde, ist in diesem Verfahren irrelevant: Zum einen stünde eine solche mündliche Kulanz- Zusage in eklatantem Widerspruch zum Wortlaut des Kreditvertrages, der hinsichtlich einer nach Verwendung des Tilgungsträgererlöses zur Rückzahlung allenfalls verbleibenden Restschuld deren Abstattung in 60 monatlichen Kapitalraten vorsieht (siehe Kreditzusage, Punkt Laufzeit/Rückzahlung). Ein Forderungsverzicht, soweit der Tilgungsträgererfolg hinter der endfälligen Kreditschuld zurück bleibt, wurde gerade nicht vereinbart. Dies widerspräche auch der Modellbeschreibung, wo darauf hingewiesen wird, dass in der Variante Fremdfinanzierung Differenz ausgleichende monatliche Zuzahlungen auf die Dotierung der Tilgungsträger (Mieteinnahmen und Lebensversicherungsprämien) erforderlich sein könnten. Zum anderen wurden Schuldzinsen vereinbart, welche in Verbindung mit den übrigen Aufwendungen die erwartbaren Mieteinnahmen insgesamt übersteigen. Die Bw erkannten dieses strukturelle Ertragsdefizit selbst, wenn sie 2008 die Gesamtverbindlichkeit gegenüber der Bank durch Umschichtung eines Tilgungsträgers auf das Kreditkonto teilweise getilgt haben, um so den zukünftigen Zinsenaufwand zu verringern. Dass es sich dabei um eine planwidrige, für die Beurteilung der Tätigkeit im Streitzeitraum unbeachtliche (allenfalls pro futuro relevante)
Änderung der Bewirtschaftungsart handelt, erscheint nach den diesbezüglich zutreffenden Prüferfeststellungen begründet.
Der Vorsteuerausschluss bei Vorliegen von Liebhaberei (§ 2 Abs 5 UStG 1994 iVm § 1 Abs 2 und § 6 L-VO II) wurde vom VwGH (siehe E 2006/15/0318 vom 23.09.2010 und dort referierte frühere Rechtsprechung) als eine mit Art 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten MwSt- Richtlinie vereinbare "unechte" Umsatzsteuerbefreiung mit Vorsteuerausschluss angesehen. Der VwGH erkennt dem eine liebhabereiartige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum betreibenden Wirtschaftssubjekt zwar entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs 5 UStG 1994 "Unternehmer-" Eigenschaft im Sinne der 6. MwSt Richtlinie zu; dies bedeutet aber nicht, dass damit immer auch ein einziger ertragsteuerlicher Betrieb bzw. eine einzige Einkunftsquelle vorliegt. So kann zum Beispiel eine natürliche Person (ein Zusammenschluss natürlicher Personen) im Rahmen ihres Unternehmens mehrere von einander unabhängige Betriebe führen, deren Jahresergebnisse getrennt zu ermitteln sind und die hinsichtlich ihrer Eignung zur Einkunftsquelle auch eine je eigene Beurteilung erfahren können. Dass Zinsen und andere Kapitaleinkünfte eines privaten Anlegers keinen umsatzsteuerlichen Tatbestand erfüllen und den besonderen Vorschriften der §§ 27 bzw. 98 Abs 1 Z 5 unterliegen, sei nur angemerkt.
Lässt man die Einnahmenansätze für Tilgungsträgerzinsen in der jüngsten, auf die Echtdaten laut Erklärungen korrigierten Prognose außer Ansatz, so zeigt sich in der allein sachlich begründeten Berechnungsvariante ohne Sondertilgung innerhalb von 20 Jahren ab Tätigkeits- (hier: Vermietungs-) Beginn ein hoch negatives Gesamtergebnis:
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Prognosevariante ohne Sondertilgung
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2005*
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2006*
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2007*
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2008
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2009
|
2010
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2011
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2012
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2013
|
2014
|
2015
|
ab '08 lt. Bw- Prognose
|
-2.009
|
-5.761
|
-8.095
|
-2.663
|
-2.048
|
-1.348
|
-439
|
918
|
1.707
|
2.554
|
3.617
|
Zinsaufwand lt. Erklärung
ab '08 lt Bw-Prognose
|
(2.923,32)
|
(8.518,57)
|
(11.161,14)
|
(8.905,00)
|
>>
|
>>
|
>>
|
>>
|
>>
|
>>
|
(8.905,00)
|
+ progn. Zinsersparnis
|
|
|
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730
|
730
|
730
|
730
|
730
|
- Tilgungsträgerzinsen
|
|
|
|
-5.638
|
-6.132
|
-6.665
|
-7.242
|
-7.866
|
-8.543
|
-9.277
|
-10.074
|
(korr. Prognose-) Ergebnis
|
-2.009
|
-5.761
|
-8.095
|
-8.301
|
-8.180
|
-8.013
|
-6.951
|
-6.218
|
-6.106
|
-5.993
|
-5.727
|
|
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2016
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2017
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2018
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2019
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2020
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2021
|
2022
|
2023
|
2024
|
2025
|
2026
|
Ergebnis lt. Bw- Prognose
|
4.752
|
5.814
|
6.962
|
8.205
|
9.550
|
11.010
|
12.594
|
14.316
|
16.189
|
7.455
|
8.166
|
Zinsaufwand lt. Prognose
|
(8.905,00)
|
>>
|
>>
|
>>
|
>>
|
>>
|
>>
|
>>
|
>>
|
>>
|
(8.905)
|
+ Zinsersparnis
|
730
|
730
|
730
|
730
|
730
|
730
|
730
|
730
|
730
|
730
|
730
|
- Tilgungsträgerzinsen
|
-10.940
|
-11.882
|
-12.907
|
-14.024
|
-15.241
|
-16.570
|
-18.021
|
-19.606
|
-21.341
|
-12.466
|
-13.032
|
(korr. Prognose-) Ergebnis
|
-5.458
|
-5.338
|
-5.214
|
-5.089
|
-4.961
|
-4.830
|
-4.697
|
-4.561
|
-4.422-
|
-4.780
|
-3.136
Der niedrigere Zinsaufwand 2008/2009/2010 ist offenkundig auf die Sondertilgung in 2008 (aus dem umgeschichteten Tilgungsträger) zurückzuführen (statt jeweils € 8.905,00 nunmehr € 6.880,75/1.925,93/3.372,24). Die sich daraus ergebende Gesamtdifferenz von +€ 14.536,76 bleibt einerseits mangels Planmäßigkeit der Teilrückzahlung unberücksichtigt und würde zum anderen das oben dargestellte Ergebnis (total: minus € 124.349) nicht entscheidend verbessern. Auch das erhoffte Periodenergebnis im 23. Bewirtschaftungsjahr 2027 (in welcher Höhe immer ermittelt; laut Prognose des steuerlichen Vertreters: +€ 9.631,96) kann den Gesamtverlust 2005-2026 nicht auf eine bloß marginale Negativgröße reduzieren.
Den Bw ist es mit der von ihnen beigebrachten (und adaptierten) Prognoserechnung (ohne Sondertilgung) nicht gelungen, den Eintritt eines positiven Gesamtüberschusses binnen 20 Jahren (bis 2026) darzutun, sodass die Annahme von Liebhaberei nicht ausgeschlossen ist, sondern bestätigt erscheint. Im Übrigen war, wie der Außenprüfer in seinem Prüferbericht mit Hinweis auf das spezielle Konstrukt des endfälligen Kredites, zutreffend aufzeigt, eine vorzeitige Sondertilgung des Anschaffungskredites gar nicht Teil eines von Vornherein bestehenden Abstattungsplanes: Die Kreditschuld sollte durch den Aufbau von Tilgungsträgern nicht reduziert werden, sondern nur am Ende der Laufzeit vollständig tilgbar sein. Der Senat hatte somit nur die Prognosevariante ohne Sondertilgung auf ihre Tauglichkeit zu prüfen.
Gemäß
§ 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 gilt eine als Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 L-VO eingestufte Betätigung nicht als unternehmerische Tätigkeit (Abschnitt II, L-VO, § 6). In richtlinienkonformer Auslegung ist diese Vorschrift als unechte Umsatzsteuerbefreiung mit Vorsteuerausschluss anzusehen. Da die Annahme von Liebhaberei nach den vorstehenden Erwägungen des Senates bestätigt ist, erweist sich die Betätigung als von der Umsatzsteuer unecht befreit, und die geltend gemachten Vorsteuern sind vom Abzug ausgeschlossen. Die Bw haben jedoch in den Mietverträgen betreffend Wohnung und Kfz-Abstellplatz das Bestandentgelt zuzüglich Umsatzsteuer (10% bzw. 20%) vereinbart und die in den Mietzinsvorschreibungen (= Rechnungen) gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wie erklärt vereinnahmt. Sie schulden diese Steuer daher im Grunde des § 11 Abs 14 UStG 1994.
Über das Vorliegen von Liebhaberei im Streitzeitraum besteht kein Zweifel, Ungewissheit iSd § 200 Abs 1 BAO ist nicht gegeben. Der vorläufig ergangene Umsatzsteuerbescheid für 2006 war daher gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültig zu erklären. Soweit sich die gemäß
§ 274 BAO weiter wirkende Berufung gegen den USt- Festsetzungsbescheid für 1-9/2006 wendet, war darüber nicht mehr abzusprechen, da dieser Bescheid durch spätere Erlassung des diesen Zeitraum mit umfassenden Umsatzsteuer- Jahresbescheides außer Kraft getreten ist.
Wien, am 29. März 2011
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3380-W/07
- Stammnummer
- 52736
- Gültig
- 29.03.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF