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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2762-W/07

1. Schriftliche Ergänzung und 2. Gedenkprotokoll über mündlich abgeschlossenen Bestandvertrag

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2762-W/07vom 29.03.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein von einem Rechtsanwalt unterschriebenes "Begleit"schreiben, in dem auf die beiliegende, NICHT unterschriebene Vertragsdurchschrift ("Gedächtnisprotokoll") Bezug genommen wird, ist ein gebührenpflichtiges Gedenkprotokoll (vgl. VwGH 22.04.1985, 84/15/0176). Machen die beiden Vertragsparteien, die einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen haben, den gemeinsamen steuerlichen Vertreter über den erfolgten Abschluss des Rechtsgeschäftes Mitteilung und unterfertigt der Steuerberater einen Aktenvermerk, worin die wesentlichen Vertragspunkte des Mietvertrages festgehalten wurden, dann handelt es sich bei diesem Aktenvermerk um ein Gedenkprotokoll iSd § 18 Abs. 3 GebG. Da der Steuerberater nicht selbst als Bevollmächtigter einer Vertragspartei das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, bildet er beim Vertragsabschluss mit keiner der Vertragsparteien sozusagen eine Einheit. Entgegen dem Berufungsvorbringen liegt die Tatbestandsvoraussetzung "andere Personen" somit vor (vgl. UFSI 12.02.2008, RV/0849-I/07). Im gegenständlichen Fall ist erwiesen, dass die Organe der Bw. und der B. KG (Herr A bzw. Herr C B.) am Tag des Abschlusses der Halterschaftsvereinbarung die Flugstundenvereinbarung unterzeichneten. Daraus wurde geschlossen, dass der Bestandvertrag von den Organen der Vertragsparteien (und nicht durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter) abgeschlossen wurde. Das "Anwaltsschreiben" vom 27.Juni 2002 stellt daher nicht bloß eine "interne" Mitteilung an die vertretene Person über den Vertragsabschluss dar. Dem Anwaltsschreiben vom 27.Juni 2002 wurde ein "Ausdruck" der Halterschaftsvereinbarung als Anlage angeschlossen und ist das Anwaltsschreiben dadurch für die Bw. geeignet, Beweis über den Inhalt des Rechtsgeschäftes zu machen. Dafür, dass dies der Zweck des Schreibens war, spricht die Textierung mit "bestätige ich, dass die beiliegende Halterschaftsvereinbarung am 26.6.2002 mündlich geschlossen wurde". Das gegenständliche Anwaltsschreiben wurde von der Bw. dem Finanzamt vorgelegt (siehe die entsprechende Kontrollmitteilung) und diente damit dazu, den Inhalt des Bestandvertrages gegenüber der Abgabenbehörde unter Beweis zu stellen. Das Schreiben vom 27. Juni 2002 ist daher als Gedenkprotokoll iSd § 18 Abs 3 GebG zu werten (vgl. zu dieser Thematik auch UFSL 21.02.2006, RV/0739-L/05 und UFSS 19.08.2010, RV/0655-S/07) und löst (sofern die Gebührenschuld nicht bereits durch Unterzeichnung der Flugstundenvereinbarung entstanden ist) die Gebührenpflicht aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 29. März 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2762-W/07
Stammnummer
52728
Gültig
29.03.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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