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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3653-W/08

Im gegenständlichen Verfahren dient der BMW X5 nicht zu mehr als 80 % der gewerblichen Vermietung. Daher sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 und die Voraussetzungen für die Steuerberfreiung gemäß § 3 Z. 3 NoVAG 1991 nicht gegeben.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3653-W/08vom 31.03.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Ansicht des UFS lag in den strittigen Jahren - wie bereits vorstehend ausgeführt -eine mindestens 80% gewerbliche Vermietung des BMW X5 nicht vor, die Vorsteuer ist daher nicht abzugsfähig. 2.) NOVA: § 3 NoVAG 1991 idf Streitjahr 2002 geltenden Fassung- Steuerbefreiungen "Von der Normverbrauchsabgabe sind befreit: 1. Ausfuhrlieferungen. § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 3 UStG 1994) gelten. 2. Vorgänge in Bezug auf mehrspurige Kleinkrafträder der Klasse L 2 und in Bezug auf Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden (aus Unterposition 8703 10 90 und 8703 90 der Kombinierten Nomenklatur). 3. Vorgänge in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden, für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs.1 Z 3). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck auf Grund des Zulassungsverfahrens nachgewiesen wird" Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 erfolgte folgende Änderung: In § 3 Z 3 wird nach dem Wort "Leichenwagen" das Wort "und" durch Beistrich ersetzt und nach dem Wort "Feuerwehren" die Wortfolge "und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte" eingefügt". Im Antragsformular auf Vergütung der NOVA vom März 2002 wurde vom Bw. als Grund für die Vergütung "Mietwagen" angegeben. Auf dem Formular wird betreffend Vergütung der Normverbrauchsabgabe ausgeführt, dass unter Miet-, Taxi- und Gästewagen, Fahrzeuge iSd § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 112/1996 (GelverkG) zu verstehen (vgl. VwGH 19.10.1981, 1321/79) sind. Als zur kurzfristigen Vermietung bestimmte Fahrzeuge sind jene Fahrzeuge gemeint, die sprachüblich als "Leihfahrzeuge" bezeichnet werden. Die Vermietung darf regelmäßig einen Monat nicht übersteigen (zum UStG 1994 -NoVAG 1991, Praxishandbuch Kortner NoVAG § 3 S 4). Der UFS schließt sich der Ansicht des Finanzamtes an, dass im vorliegenden Fall eine kurzfristige Vermietung des BMW X5 nicht vorgelegen hat, weshalb die NOVA zu Recht nicht rückvergütet wurde. Auf die bereits weiter oben angeführten Ausführungen zu § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 wird verwiesen, denen zufolge für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer eine mindestens 80%ige Vermietung zu Grunde liegen muss. Dies ist auch bei der Befreiung der NOVA zu berücksichtigen. Zu den Ausführungen "Sondertransporte" wird ergänzend angemerkt: Durch die Steuerreform 2004 (Budgetbegleitgesetz 2003) kam es zu folgenden Änderungen: Da Fahrzeuge, die ausschließlich als Begleitfahrzeuge für Sondertransporte und Schwertransporte verwendet werden, als Teil des Sondertransporte anzusehen sind, sollen sie von der Normverbrauchsabgabe befreit werden (§ 3 Z 3). Im vorliegenden Fall ist das Fahrzeug März 2002 angeschafft worden, 3.) Verdeckte Gewinnausschüttung § 8 (1) KStG 1988 idf das Streitjahr geltenden Fassung: Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. (2) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen •im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder •in anderer Weise verwendet wird. Das Gesetz enthält keine Definition des Begriffs der verdeckten Ausschüttung. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass verdeckte Ausschüttungen alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Vorteilsgewährungen einer Körperschaft an Anteilseigner sind, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzeln in der Anteilseignerschaft haben. (vgl. zB VwGH 7.2.1989, 86/14/0121,0122, OStZB 1989, 309; 18.12.1990, 89/14/0133, ÖStZb 1991, 514; 1.3.2007, 2004/15/0096, ÖStZB 2007, 574; so auch bereits Putschögl/Bauer/Mayr, KStG, § 8 Rz 43; Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG11 § 8 Tz 111) (Gernot Ressler/Birgit Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8 Rz 100) Bei Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Vorgang seine Ursächlichkeit im Gesellschaftsverhältnis hat, ist eine Angemessenheitsprüfung in Form eines Fremdvergleichs durchzuführen. Entscheidend ist, ob die Gesellschaft den Vorteil einem Nichtgesellschafter ebenfalls gewährt hätte (z.B. VwGH 28.1.2003, 99/14/0100). In der mündlichen Verhandlung wurde eine Berechnung betreffend die Kalkulation des Kilometergeldes vorgelegt. Es wurden 0,39 Cent pro Kilometer berechnet. Weiters wurde vom steuerlichen Vertreter ausgeführt, dass für das Jahr 2002 € 0,70, für das Jahr 2003 € 0,46, für das Jahr 2004 € 0,65 und für das Jahr 2005 € 0,50 verrechnet worden seien, die Verrechnung an den Geschäftsführer bzw. an dessen Einzelunternehmen sei daher zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt. Die vom Bw. berechneten Kilometergelder wurden sowohl vom Betriebsprüfer als auch vom unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnis genommen und als angemessen beurteilt. Da die von der Betriebsprüfung anhand des Fahrtenbuches vom GGF privat gefahrenen Kilometer nicht in Frage gestellt wurden, nahm der UFS nur insofern eine Richtigstellung vor, als er das Kilometergeld in der vom Bw. bekannt gegebenen Höhe ansetzte. | | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | AK brutto | 56.394,12 | | | | Abschreibung, ND 8 J | 7.049,27 | 7.049,27 | 7.049,27 | 7.049,27 | Treibstoffkosten | 346,68 | 1.055,62 | 470,93 | 474,27 | Service | 600,00 | 600,00 | 600,00 | 600,00 | Versicherung | 1.000,00 | 1.000,00 | 1.000,00 | 1.000,00 | Summe | 8.995,94 | 9.704,88 | 9.120,19 | 9.123,53 | Gesamte Kilometerleistung | 8.045 | 21.336 | 9.567 | 8.303 | Kosten/km btto lt. BP Kosten/km lt. Bw. | 1,12 0,70 | 0,45 0,46 | 0,95 0,65 | 1,10 0,50 | privat gefahrene Kilometer x vom Bw. angesetztem km-Geld | 4.205,00 | 9.288,00 | 5.370,00 | 4.694,00 | ergibt | 2.953,50 | 4.272,48 | 3.490,50 | 2347,00 | ursprünglich vom Bw. berechnet | 1.500,00 | 2.460,00 | 4.404,00 | 1.456,80 | Differenz (vA) | 1.453,50 | 1.812,48 | 0,00 | 890,20 | KESt 25% | 363,38 | 453,12 | 0,00 | 222,55 4.) Kapitalertragsteuer Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer u.a. bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug von Kapitalertragsteuer erhoben. Zu den inländischen Kapitalerträgen gehören gemäß § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988 Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Unter verdeckten Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, diese aber anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind von diesem Begriff umfasst. Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist jedenfalls auch das Vorliegen einer Einkommensminderung der Körperschaft. Auf Grund der wie vorstehend festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung errechnet sich die KESt (25 %) wie folgt: | Zeitraum | Bemessungs grundlage | Steuersatz | Abgabenbetrag | BP | Gutschrift | 2002 | 1.453,50 | 25% | 363,38 | 918,06 | 554,78 | 2003 | 1.812,48 | 25% | 453,12 | 546,80 | 93,68 | 2004 | 0,00 | 25% | 0,00 | 306,78 | 306,78 | 2005 | 890,20 | 25% | 222,55 | 1.054,22 | 831,67 Beilage: 4 Berechnungsblätter Wien, am 31. März 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/3653-W/08
Stammnummer
52712
Gültig
31.03.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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