Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0018-F/02
Abgrenzung Darlehensvorvertrag Kreditvertrag, Gebührenerhöhung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0018-F/02vom 28.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 9. September 1993 StrNr 107/9373 und
107/9415 betreffend Rechtsgeschäftsgebühr und
Gebührenerhöhung
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
einerseits und Techn. Rat WH, HH, WH jun. GH, CH und MH haben am 12. September
1990 und am 12. August 1991 in Lauterach zwei Verträge geschlossen. Der
Vertrag vom 12. September 1990 lautet:
"Rahmenkreditvereinbarung
Wir,
Techn. Rat WH, HH, WH jun., GH, CH und MH gewähren der
[Berufungsführerin] gemeinsam maximal ein Darlehen in der Höhe
von
S 10.000.000,--
|
Bedingungen:
|
Dieser
Betrag darf ausschließlich zur Finanzierung von Grundstücken mit dem
Ziel verwendet werden, darauf als Bauträger Eigentumswohnungen bzw
Häuser zu errichten.
|
Verzinsung:
|
derzeit
7% kontokorrentmäßig oder nach seperater Vereinbarung.
|
Rückzahlung:
|
innert
von 5 Jahren
Die
Darlehensnehmerin kann das Darlehen auch früher freiwillig - auch in
Teilbeträgen - zurückzahlen.
|
Sicherheiten:
|
Die
vorhandenen Baugrundstücke. Die Darlehensgeber können jedoch jederzeit
eine eintragungsfähige Urkunde verlangen bzw eine hypothekarische
Sicherstellung auf den Grundstücken.
|
Bewertungsbasis
|
Kaufpreis
der Grundstücke
Die
Darlehensgeber bestätigen, dass sie dem Abruf der entsprechenden Gelder bis
zur vorgenannten Höhe durch Herrn A von ihren Sparbüchern
gestatten.
Lauterach, den 12.
September 1990"
Der Vertrag vom 12. August 1991
lautet:
"Rahmenkreditvereinbarung
Wir,
Techn. Rat WH, HH, WH jun., GH, CH und MH gewähren der
[Berufungsführerin] gemeinsam maximal ein Darlehen in der Höhe
von
S 20.000.000,--
|
Bedingungen:
|
Dieser
Betrag darf ausschließlich zur Finanzierung von Grundstücken mit dem
Ziel verwendet werden, darauf als Bauträger Eigentumswohnungen bzw
Häuser zu errichten.
|
Verzinsung:
|
derzeit
7% kontokorrentmäßig oder nach seperater Vereinbarung.
|
Rückzahlung:
|
innert
von 5 Jahren
Die
Darlehensnehmerin kann das Darlehen auch früher freiwillig - auch in
Teilbeträgen - zurückzahlen.
|
Sicherheiten:
|
Die
vorhandenen Baugrundstücke. Die Darlehensgeber können jedoch jederzeit
eine eintragungsfähige Urkunde verlangen bzw eine hypothekarische
Sicherstellung auf den Grundstücken.
|
Bewertungsbasis
|
Kaufpreis
der Grundstücke
Die
Darlehensgeber bestätigen, dass sie dem Abruf der entsprechenden Gelder bis
zur vorgenannten Höhe durch Herrn A von ihren Sparbüchern
gestatten.
Lauterach, den 12.
August 1991
Das Finanzamt Feldkirch wertete
diese Urkunden als Kreditverträge und hat mit den angefochtenen Bescheiden
vom 9. September 1993 Rechtsgeschäftsgebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs 1 Z 1 GebG in Höhe
von S 80.000,00 sowie S 160.000,00 vorgeschrieben.
Daneben wurde gemäß
§ 9 Abs 2 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% von
S 80.000,00, das sind S 40.000 bzw 40% von S 160.000,00, das sind
S 64.000,00, vorgeschrieben.
Mit den fristgerecht
eingebrachten Berufungen vom 1.Oktober 1993 wendet sich die
Berufungsführerin sowohl gegen die Vorschreibung der
Rechtsgeschäftsgebühr als auch die Festsetzung einer
Gebührenerhöhung. Begründend wird hiezu vorgebracht:
Die Familienmitglieder der
Familie H hätten über entsprechende Barmittel verfügt. Die
Berufungsführerin habe beabsichtigt, in der zweiten Jahreshälfte 1990
die geschäftliche Tätigkeit wesentlich zu erweitern. Es sei geplant
gewesen, einerseits ein Unternehmen aufzukaufen und andererseits selbst
Baugründe zu erwerben. Da Abschlüsse kurzfristig getätigt werden
mussten, seien mit den Familienmitgliedern H Vereinbarungen getroffen worden,
dass Herr A ohne weitere Rücksprache über entsprechende Gelder
verfügen konnte. Am 12. September 1990 sei somit eine Promesse
unterschrieben worden, nach der die Familienmitglieder H bereit seien, der
Wohnbaugesellschaft bei Bedarf 10 Mio S als Darlehen zu gewähren,
wobei die tatsächliche Darlehensgewährung noch nicht absehbar gewesen
sei. Die Gelder seien 1990 nicht benötigt worden und so sei die Promesse
vom 12. September 1990 wirkungslos geblieben. Am 12 August 1991 sei die damalige
Promesse dahingehend erweitert worden, als die Promesse vom 12. September 1990
auf 20 Mio S aufgestockt worden sei. Die Promesse vom 12. September
1990 sei in dem Betrag von 20 Mio S beinhaltet, sodass die gesamte
Vereinbarung nur 20 Mio S betroffen habe. Festzuhalten sei, dass auf
Grund dieser Vereinbarung nur festgelegt worden sei, dass Herr A das Recht habe,
ohne weitere Rücksprache die erwähnten Beträge abzuberufen.
Tatsächlich seien dann im Zusammenhang mit diesen Promessen insgesamt
S 6.683.092,96 abberufen worden. Aus wirtschaftlicher Sicht sei es sinnvoll
gewesen, eine Vereinbarung über die mögliche Zurverfügungstellung
eines Darlehensbetrages abzuschließen, da ein Grundstückskauf
kurzfristig auszuhandeln sei und dann die notwendigen Kapitalien auch
verfügbar sein müssten. Man habe mit dieser Vereinbarung für das
Unternehmen nur die Sicherheit geschaffen, dass kurzfristig der Ankauf von
Grundstücken bzw der Ankauf eines Unternehmens auch finanziert werden
könne. Erst die Finanzierungszusage vom 12. August 1991 sei im Betrag von
S 6.683.092,96 in Anspruch genommen worden.
Gegen die Festsetzung einer
Gebührenerhöhung bringt die Berufungsführerin vor, alle
Beteiligten im Unternehmen, die einen Hinweis auf eine Gebührenpflicht
hätten machen können, seien bis heute der Überzeugung, dass die
Promesse einer Geldzusage, auch wenn sie schriftlich erfolge, nicht
gebührenpflichtig sei. Auch vom Betriebsprüfer sei bei der
Prüfung kein Hinweis erfolgt. Im fraglichen Zeitpunkt sei auch das
Vollmachtsverhältnis mit dem bisherigen Steuerberater aufgekündigt
worden und die steuerlichen Angelegenheiten würden seitdem vom Unternehmen
selbst abgewickelt. Auch habe ein mehrfacher Wechsel bei Mitarbeitern des
Rechnungswesens stattgefunden und es sei in allen Abgabenangelegenheiten die
Frage einer eventuellen Gebührenpflicht nie aufgeworfen worden. Wie der
VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.2.1976, Zl 544/76 ausgesprochen habe,
könne einem Gebührenschuldner kein Vorwurf gemacht werden, wenn er in
einem echten Zweifelsfall die für ihn günstigere Rechtsansicht
vertrete, dh eine gebührenpflichtige Urkunde nicht anzeige. Die
Berufungsführerin sei der Meinung gewesen, und sei dies noch heute, dass
eine Gebührenpflicht nicht bestehe. Die Vergebührung der
gewährten Kredite sei im Zuge der Personalknappheit und der
Überlastung der zuständigen Mitarbeiter übersehen worden.
§ 9 Abs 2 GebG räume ein Ermessen ein; bei der
Ermessensübung sei zu berücksichtigen, ob das Erkennen der
Gebührenpflicht zugemutet werden könne, ob eine Gebührenanzeige
geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde und ob
eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt
sei. Gerade dadurch, dass verschiedene Personen die vom Unternehmen
verwirklichten Sachverhalte bearbeitet hätten und auf keine
Gebührenpflicht gekommen seien, ergebe sich, dass unter
Berücksichtigung der Besonderheit des Leistungsumfanges des Unternehmens
ein Erkennen nicht zugemutet werden konnte. Ein persönliches Verschulden
der Beteiligten, wie dies für den Erhöhungstatbestand erforderlich
wäre, liege nicht vor. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1977, Zl
501/77, sei es denkbar, von einer Erhöhung Abstand zu nehmen, wenn eine
schwierige Rechtsfrage des Gebührenrechts vorliege welche von einem
rechtsunkundigen Laien zu lösen gewesen sei. Auf Grund der
österreichischen Gebührenbesonderheiten sei ein Erkennen der
Gebührenpflicht ausgehend von den Promessen nicht zumutbar bzw würden
Gebühren bei Finanzierungspromessen nicht anfallen. Die
Gebührenerhöhung könne einerseits auf Grund einer unrichtigen
Bemessungsgrundlage und hinsichtlich des Erhöhungsprozentsatzes nicht
über Zuschläge hinausgehen, die auch in anderen Abgabenarten
möglich seien. Ausgehend von der richtigen Bemessungsgrundlage würden
daher 12% Gebührenerhöhung als vertretbarer Betrag angesehen.
Das Finanzamt Feldkirch hat die
Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom 25. Oktober 1993 als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausführlich auf
die Unterscheidung zwischen Darlehensvertrag und Kreditvertrag sowie die
Abgrenzung zum Vorvertrag eingegangen und dargelegt, dass es sich bei dem zu
beurteilenden Rechtsgeschäft nur um einen Kreditvertrag und nicht um einen
Darlehensvorvertrag handeln könne.
In den Vorlageanträgen vom
14. Dezember 1993 brachte die Berufungsführerin ergänzend vor, dass
mit den Familienmitgliedern Vorverträge abgeschlossen worden seien. In der
bisherigen Eingabe sei diesbezüglich von Promessen gesprochen worden und
sei dieser Ausdruck von der Finanzbehörde offensichtlich falsch verstanden
worden. Gemäß
§ 936 ABGB seien solche Vorverträge nur
verbindlich, wenn die wesentlichen Stücke des Vertrags bestimmt werden und
sich die Umstände bis zur endgültigen Darlehensvereinbarung nicht
wesentlich verändert hätten. Die Gelder seien nicht benötigt
worden und gemäß
§ 936 ABGB erlösche die Laufzeit von
Vorverträgen nach 12 Monaten. Ein solches Versprechen berühre mangels
einer im § 33 GebG dafür vorhandenen Tarifpost das
Gebührengesetz nicht. Die abgeschlossenen Verträge (Vorverträge)
fixierten lediglich eine künftige Darlehensgewährung. Der am
12. September 1990 abgeschlossene sog. Rahmenkreditvertrag beinhalte alle
Kriterien eines Darlehensvorvertrages. Dieser Darlehensvorvertrag sei somit
gebührenfrei. Um im nachhinein Irrtümer zu vermeiden, hätte man
den Vertrag als Vorvertrag und nicht als Rahmenkreditvertrag bezeichnen
müssen. Beim Darlehensvorvertrag sei der Wille der Parteien auf den
künftigen Abschluss eines Vertrages gerichtet. Die endgültigen
Darlehensvereinbarungen seien mit den einzelnen Familienmitgliedern getroffen
worden. Der Abschluss eines Kreditvertrages mit allen Familienmitgliedern
gemeinsam sei auch in wirtschaftlicher Hinsicht in keiner Weise
zielführend, da vor Darlehensgewährung nochmals die
Darlehensinanspruchnahme für jedes Familienmitglied separat zu vereinbaren
gewesen sei. Der Vorvertrag sei laut Vereinbarung und auch im Sinne des §
936 ABGB lediglich eine Willensübereinstimmung über den künftigen
Abschluss eines Vertrages. Dadurch unterscheide sich der gebührenfreie
Darlehensvorvertrag auch vom Kreditvertrag selbst. Mittels der
Rahmenkreditvereinbarung sei nur eine Willensübereinstimmung erzielt
worden. Da der Vorvertrag vom 12. September 1990 aus rechtlichen Gründen
mit 12. September 1991 erloschen sei, sei rechtzeitig am 12. August 1991 ein
neuer Vorvertrag - nunmehr über einen Gesamtbetrag von 20 Mio S
abgeschlossen worden. Die Geldeingänge aus dem Wohnungsverkauf hätten
sich dann wesentlich besser als erwartet entwickelt, sodass nur Gelder von
gesamt S 6.683.092,96 im Zeitraum vom 17. Dezember 1991 bis 14. Juli 1992
benötigt worden seien. Die Wohnbaugesellschaft habe unter Hinweis auf den
Vorvertrag die angeführten Gelder von den Sparbüchern der Familie H
abberufen, wobei der endgültige Vertrag dahingehend geschlossen worden sei,
als vor Abberufung Herr A als Geschäftsführer der
Berufungsführerin die Darlehensgeber gefragt habe, ob sie ausgehend von der
Rahmenkreditvereinbarung und zu den dort angeführten Bedingungen die
notwendigen Gelder zur Verfügung stellten. Diesbezüglich seien
handschriftliche Aktenvermerke von Herrn A angefertigt worden, welche bei den
Bankunterlagen der Familie H abgelegt seien. Somit sei die Gebührenpflicht
erst in der Höhe der Darlehensgewährung und erst Ende 1991 bis 1992
ausgelöst worden. Beantragt werde, die Gebühr mit 0,8% der
tatsächlich beanspruchten Summe von S 6.683.092,96, somit in Höhe
von S 53.464,00 vorzuschreiben und die Gebührenerhöhung mit
S 6.415,00 festzusetzen.
Weiters stellte die
Berufungsführerin einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Mit Vorhalt vom 9. Mai 1995
teilte die Finanzlandesdirektion der Berufungsführerin mit, dass die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur in Senatsfällen
vorgesehen sei, Berufungen in Gebührenangelegenheiten jedoch nicht in die
Senatszuständigkeit fielen. Im Interesse einer vollständigen
Sachverhaltsermittlung werde die Berufungsführerin ersucht,
allfälliges weiteres Vorbringen sowie Beweisanträge schriftlich
einzubringen.
In einem Schreiben vom 2. Juni
1995 führte die Berufungsführerin aus, dass die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beantragt worden sei, um
Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden. Weiters beantragte die
Berufungsführerin die Einvernahme von Mag. S und den Mitglieder der Familie
H zum Beweis dafür, dass die gegenständlichen Verträge
abgeschlossen worden seien um einerseits ein Unternehmen aufzukaufen und
andererseits um Baugrundstücke zu erwerben.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 284 Abs
1 BAO idF BGBl I 97/2002 hat über eine Berufung eine mündliche
Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es in der Berufung (§ 250), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258
Abs 1) beantragt wird oder 2. wenn es der Referent (§ 270 Abs 3)
für erforderlich hält.
Gemäß
§ 323 Abs
12 zweiter Satz BAO können Anträge auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung abweichend von § 284 Abs 1 Z 1 bis zum
31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden
für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden
Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden.
Gemäß
§ 323 Abs 12 dritter Satz BAO gelten nach § 284 Abs 1
in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 97/2002 gestellte Anträge auf
mündliche Verhandlung ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284
Abs 1 Z 1 gestellt.
Gemäß
§ 284 BAO
idF vor BGBl I 97/2002 war die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung nur in Senatsfällen vorgesehen; Berufungen in
Gebührenangelegenheiten sind jedoch nicht in die Senatszuständigkeit
gefallen. § 323 Abs 12 dritter Satz BAO sichert die Weitergeltung
zulässiger Anträge auf mündliche Verhandlung nach § 284 BAO
vor BGBl I 97/2002. Dies betrifft daher nur zulässige Anträge auf
mündliche Verhandlung, somit nicht im Bereich monokratischer
Entscheidungszuständigkeit nach § 260 BAO vor BGBl I 97/2002 - zu
denen auch Berufungen in Gebührenangelegenheiten gehören - gestellte
Anträge.
Da im vorliegenden Fall sowohl
die Sach- als auch die Rechtslage klar sind, erachtet es der Referent nicht
für erforderlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Den Anträgen auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nicht
entsprochen werden.
Die Anträge auf
Einvernahme der Mitglieder der Familie H und des Mag. S waren als
unbegründet abzuweisen, da der UFS das durch diese Zeugen zu beweisende
Beweisthema, nämlich, dass das Motiv für die oa Verträge die
Sicherung der Finanzierung der geplanten Investitionen gewesen sei, als wahr
anerkennt.
Kreditverträge, mit
welchen den Kreditnehmern die Verfügung über einen bestimmten
Geldbetrag eingeräumt wird, unterliegen gemäß
§ 33 TP 19
Abs 1 GebG einer Rechtsgebühr nach der vereinbarten Kreditsumme. § 33
TP 19 GebG hat alle Kreditverträge iSd Zivilrechtes zum Gegenstand, die dem
Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder
betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereitgestellten
Mitteln des Kreditgebers eröffnen. Das Tatbestandsmerkmal, dass dem
Kreditnehmer mit dem Kreditvertrag die Verfügung über einen Geldbetrag
eingeräumt wird, bedeutet dabei nichts anderes, als dass der Kreditnehmer
auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Geldmittel des
Kreditgebers vereinbarungsgemäß in Anspruch nehmen kann. Der
gebührenpflichtige Tatbestand erschöpft sich somit in der
Einräumung der Verfügungsmacht über eine bestimmte Geldsumme. Der
Kreditvertrag ist ein Konsensualvertrag; er kommt bereits mit der
Leistungsvereinbarung und nicht erst mit Erbringung der vereinbarten Leistungen
zustande (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1981, Slg. Nr. 5590/F; SZ
35/125, SZ 51/81; Canaris im Großkommentar zum HGB3 III/3 Rdn 1200; Stanzl
in Klang2 IV/1 707; Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II/1 ff). Ein
Vorvertrag ist im Sinn des § 936 ABGB eine verbindliche Vereinbarung, in
Zukunft einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen. Zentrales
Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist der korrespondierende Wille der Parteien,
nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst
zu vereinbaren, ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die
Zeit noch nicht reif ist (vgl. OGH vom 25. Juni 1976, 2 Ob 524/76, NZ 1978, S.
29). Der Kreditvertrag ist kein Darlehensvertrag, weil dieser ein Realvertrag
ist, bei dem der verbindliche Abschluss erst mit der Erbringung der vereinbarten
Leistungen zustande kommt (§ 983 ABGB), aber auch kein Darlehensvorvertrag,
da der Wille der Parteien nicht auf den künftigen Abschluss eines Vertrages
gerichtet ist (vgl. OGH vom 7. Juni 1978, 3 Ob 542/77, SZ 51/81, und vom 17.
Juni 1980, 4 Ob 504/80, JBl 1981, 90). Der Kreditvertrag schafft nämlich
nicht bloß Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrages
(Darlehensvertrages), sondern begründet bereits unmittelbar die in ihm
vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen. Die
Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den Kreditnehmer erfolgt auf Grund des
Kreditvertrages selbst in dessen Erfüllung und nicht erst auf Grund eines
weiteren Vertrages (Darlehensvertrages; vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai
1981, Zlen. 81/15/0005 bis 81/15/0009).
Da der Kreditvertrag ein
Konsensualvertrag ist, der bereits mit der Leistungsvereinbarung und nicht erst
mit der Erbringung der vereinbarten Leistung zustande kommt, ist es irrelevant,
ob der Kredit zur Gänze, nur teilweise oder gar nicht ausgeschöpft
wurde.
Der letzte Absatz der
Rahmenkreditvereinbarung lautet:
"Die
Darlehensgeber bestätigen, dass sie dem Abruf der entsprechenden Gelder bis
zur vorgenannten Höhe durch Herrn A von ihren Sparbüchern
gestatten."
Damit hat die
Berufungsführerin zweifelsfrei dargetan, dass die Berufungsführerin
und die Familienmitglieder H nicht wie im Vorlageantrag behauptet, den Willen
bekundeten später einen Darlehensvertrag abzuschließen, sondern einen
Kreditvertrag bei dem der jederzeitige Abruf der Kreditsumme durch Herrn A
ermöglicht wurde, ohne später einen Darlehensvertrag
abzuschließen. Dies wird auch durch das folgende, in der Berufung
wörtlich ausgeführte Vorbringen noch einmal unterstrichen:
"Da
Abschlüsse kurzfristig getätigt werden mußten, wurden mit den
Familienmitgliedern H Vereinbarungen getroffen, dass Herr A
ohne
weitere Rücksprache
über
entsprechende Gelder verfügen kann."
Aus dem Vorbringen im
Vorlageantrag, dass Herr A vor der Abberufung der Gelder die Darlehensgeber
gefragt habe, ob sie ausgehend von der Rahmenkreditvereinbarung und zu den dort
angeführten Bedingungen die notwendigen Gelder zur Verfügung stellen,
ist für die Berufungsführerin nichts zu gewinnen, da diese
Vorgangsweise nach dem eindeutigen Urkundeninhalt nicht notwendig war.
Was den Einwand der Aufstockung
betrifft, ist auf § 17 Abs 1 GebG zu verweisen, wonach der Versteuerung der
Inhalt der Urkunde zugrunde zu legen ist. Dabei zählt zum Urkundeninhalt
auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum
rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Die Rahmenkreditvereinbarung vom
12. August 1991 weist weder inhaltlich noch durch sonstige Bezugnahme oder
räumlich (als Zusatz zur ursprünglichen Vereinbarung) einen Bezug zur
Vereinbarung vom 12. September 1990 auf. Die beiden vereinbarten Kredite sind
daher als jeweils selbständige Rechtsgeschäfte zu beurteilen.
Gemäß
§ 17 Abs
5 GebG heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des
Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die
entstandene Gebührenschuld nicht auf.
Die Gebührenschuld ist
daher gemäß
§ 16 GebG bereits durch die Unterfertigung der
Urkunden durch die Kreditgeber und Übergabe an die Kreditnehmerin
entstanden.
Das Finanzamt kann
gemäß
§ 9 Abs 2 GebG zur Sicherung der Einhaltung der
Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder
nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im § 9 Abs 1
GebG genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH,
bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der
verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung
dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen,
inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung des GebG das Erkennen der
Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet
werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall erfolgte überhaupt keine
Gebührenanzeige durch die Beschwerdeführerin. Dass die
Berufungsführerin nach den Ausführungen in der Berufung im fraglichen
Zeitpunkt das Vollmachtsverhältnis mit dem bisherigen Steuerberater
aufgekündigt und die steuerlichen Angelegenheiten seither selbst abwickelt,
spricht dafür, dass ihr das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet
werden kann. Die von der Berufungsführerin in der Berufung angeführten
Tatsachen, nämlich dass die Vergebührung auf Grund der
Personalknappheit und Überlastung der zuständigen Mitarbeiter
unterblieben ist, spricht ebenfalls für ein Verschulden der
Berufungsführerin an der Nichtentrichtung der Gebühr, da es einem
ordentlichen Kaufmann obliegt genügend Personal einzustellen um den
gesetzlichen Obliegenheit nachzukommen. Zudem haben die Beteiligten die
vorliegenden Vereinbarungen als "Rahmenkreditvereinbarung" bezeichnet. Das
Wissen um die Gebührenpflicht solcher Verträge ist allgemeinnotorisch,
speziell bei einer im Wirtschaftleben stehenden Wohnbaugesellschaft. Da entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin eine zweifelhafte Rechtsfrage
hinsichtlich ihrer Gebührenpflicht tatsächlich nicht vorlag, wäre
es für den Fall, dass die Beschwerdeführerin einen zur bisherigen
Rechtslage unterschiedlichen Rechtsstandpunkt eingenommen hätte, ihre
Obliegenheit gewesen, eine entsprechende Gebührenanzeige unter
ausdrücklichem Vorbehalt ihres Rechtsstandpunktes zu erstatten (vgl. hiezu
das hg. Erkenntnis vom 18. November 1993, Zl. 92/16/0135 mit weiteren
Hinweisen). Da die Gebührenanzeige unterblieben ist und die Gebühr
erst drei bzw zwei Jahre nach Entstehen der Gebührenschuld festgesetzt
werden konnte und des daraus resultierenden Zinsvorteiles - die
gesetzmäßigen Stundungszinsen betrugen im maßgebenden Zeitraum
zwischen 11 und 14% - ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass das
Finanzamt das Ermessen dahingehend ausgeübt hat eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% bzw 40% festzusetzen. Die in
den Berufungen aufgestellte Behauptung, dass der Erhöhungsbetrag nicht
über Zuschläge hinausgehen dürfe, die auch in anderen
Abgabenarten möglich seien, ist auf Grund der klaren Regelung des § 9
GebG nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in
den Berufungsvorentscheidungeb verwiesen. Die Berufungen waren daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
28. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0018-F/02
- Stammnummer
- 5269
- Gültig
- 28.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF