Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0004-I/03
Kosten eines ordentlichen Universitätsstudiums als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-I/03vom 30.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium (Rechtswissenschaften) sind als Ausbildungskosten anzusehen, die als Aufwendungen für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.
Bewohnt ein lediger Steuerpflichtiger vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit kostenlos ein Zimmer im Haushalt seines Bruders, können die Aufwendungen für eine angemietete Garconniere in der Nähe des Arbeitsplatzes nicht als Kosten einer doppelten Haushaltsführung (Werbungskosten) abgezogen werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes Lienz vom 22. November 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit der am 2. Juli 2002 beim
Finanzamt eingelangten Eingabe beantragte der Steuerpflichtige die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001.
Dabei begehrte er die Anerkennung des Kirchenbeitrages als Sonderausgabe und von
Aufwendungen für ein ordentliches Studium an der Universität Innsbruck
als Werbungskosten.
Das Finanzamt führte die
Arbeitnehmerveranlagung mit Bescheid vom 22. November 2002 durch und
berücksichtige nur den Kirchenbeitrag bemessungsgrundlagenmindernd. Zu den
Aufwendungen für das Universitätsstudium führte es aus, dass
diese auch dann nicht abzugsfähig seien, wenn durch das Studium Kenntnisse
für den ausgeübten Beruf gewonnen würden oder es im Zusammenhang
mit der ausgeübten Tätigkeit absolviert werde.
Mit rechtzeitig eingebrachter
Berufung teilte der Steuerpflichtige mit, dass er als land- und
forstwirtschaftlicher Wirtschaftsberater tätig sei und die juristische
Beratung der Mitglieder seiner Arbeitgeberin einen wesentlichen Arbeitsbereich
darstelle, was auch aus einer Bestätigung derselben hervorgehe. Es sehe das
ordentliche Universitätsstudium als Fortbildung, welche neben seinem Beruf
besucht werde und seine Kenntnisse und Fähigkeiten erweitere. Auch sei
diese für die zukünftige Erhaltung und Sicherung seines Arbeitsplatzes
notwendig und würden in weiterer Folge seine Berufschancen erhöht.
Weiters sehe er in der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein
Fachhochschulstudium, welches im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer
damit verwandten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehe, eine
Ungleichbehandlung zwischen Studierenden an einer Universität und
Studierenden an einer Fachhochschule. Zusätzlich mache er noch weitere
Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Dabei handle es sich um Mietkosten
für eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsplatzes. Die doppelte
Haushaltsführung sei notwendig, da er ab Juli 2000 an einem Ort arbeite,
der auf Grund der großen Entfernung zu seinem Hauptwohnsitz eine
tägliche Hin- und Rückfahrt zum Hauptwohnsitz nicht möglich
mache.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2003 wurde hinsichtlich der beiden
Berufungspunkte ausführlich begründet.
Daraufhin beantragte der
Einschreiter rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen Werbungskosten. Dazu bestimmt § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, das
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit auch Werbungskosten sind. Ausdrücklich
angeführt ist in dieser Gesetzesbestimmung zudem, dass Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, keine
Werbungskosten darstellen.
Demgegenüber bestimmt
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, dass Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung selbst dann bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden dürfen, wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
An Sachverhalt steht
unwidersprochen fest, dass der Berufungswerber am 30. Juni 2000 seine Ausbildung
abgeschlossen hat und ab 3. Juli 2000 als Wirtschaftsberater für die
Mitglieder seiner Arbeitgeberin tätig ist. Zu seiner täglichen Arbeit
gehört auch die Klärung von zivil- und verwaltungsrechtlichen Fragen.
Dabei kann er jedoch nicht in allen Belangen Auskünfte erteilen, weil ihm
dazu die entsprechende Ausbildung fehlt. Aus diesem Grund und mangels der
Beschäftigung eines Juristen bei der Arbeitgeberin ist es notwendig,
bestimmte Angelegenheiten durch außenstehende Juristen erledigen zu
lassen. Aus diesem Grund wird der Beginn eines juristischen Studiums durch den
Berufungswerber von seiner Arbeitgeberin ausdrücklich
begrüßt.
Nach den oben angeführten
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes stellen Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten dar. Die
Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen wird aber dadurch
eingeschränkt, dass Aufwendungen für die Lebensführung
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, auch wenn sie durch die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingt
sind und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
erfolgen.
Unter diesem Gesichtspunkt hat
der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB die
Erkenntnisses VwGH 28.10.1993, 90/14/0040; VwGH 10.5.1994, 93/14/0182; VwGH
23.5.1996, 95/15/0038; VwGH 24.4.1997, 95/15/0175; VwGH 19.2.2002,
95/14/0002,0003 und viele mehr) herausgearbeitet, dass die Aufwendungen für
ein Hochschulstudium grundsätzlich der Berufsausbildung dienen und daher
den Aufwendungen für die Lebensführung zuzuordnen sind, was deren
Nichtabzugsfähigkeit bedingt. Dies selbst unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass einzelne Teile der Ausbildung sehr wohl im engen Zusammenhang mit
der ausgeübten Tätigkeit stehen können und daher im Berufsleben
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen und auch
grundsätzlich nicht zu bestreiten ist, dass die durch ein Studium
erworbenen (zusätzlichen) Kenntnisse und Fähigkeiten immer dazu
geeignet sein werden, die beruflichen Chancen im Allgemeinen zu
verbessern.
Für den vorliegenden Fall
bedeutet dies, dass die im Zusammenhang mit dem Studium der Rechtswissenschaften
dem Berufungswerber entstandenen Ausgaben auf Grund der Bestimmung des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einnahmen nicht abgezogen werden
können. Daran mag auch die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 nichts zu ändern. Durch diese, ab dem Kalenderjahr 2000
gültige Bestimmung werden zwar auch Ausbildungskosten (in einem durch das
Gesetz eingeschränkten Umfang) zum Abzug zugelassen, die Aufwendungen
für ein ordentliches Universitätsstudium sind aber davon
ausdrücklich ausgenommen. Inwieweit dadurch verfassungsmäßige
Rechte des Berufungswerbers verletzt werden - in diese Richtung geht die
Argumentation durch den Vergleich mit einem Studium an einer Fachhochschule -
hat der Unabhängige Finanzsenat in der gegenständlichen Entscheidung
nicht zu beurteilen, da er nach Art. 18 B-VG an die geltenden Gesetze gebunden
ist.
Zum zweiten Berufungspunkt, den
Aufwendungen für die Anmietung einer Unterkunft in der Nähe des
Arbeitsplatzes, steht nach den unwidersprochen gebliebenen
Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes fest, dass der Berufungswerber bis
zur Aufnahme seiner (ersten) Erwerbstätigkeit kostenlos ein Zimmer im Hause
seines Bruders bewohnte. Dies auf der Rechtsgrundlage eines zwischen seinen
Eltern und seinem Bruder abgeschlossenen Übergabevertrages, nach dem ihm
dieses Zimmer für die Dauer des Ledigenstandes, längstens jedoch bis
zu seinem 28. Lebensjahr, zur Verfügung gestellt werden muss. Mit Aufnahme
der Erwerbstätigkeit in einem Ort, von dem aus eine tägliche Hin- und
Rückfahrt zum bisherigen Wohnort nicht zumutbar ist, bezog der
Berufungswerber eine Garconniere in der Nähe seines Arbeitsplatzes.
Für diese Garconniere waren monatlich an Mietzahlungen € 255,00 zu
leisten. Diese Ausgaben begehrt der Berufungswerber als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Nach Lehre und Rechtsprechung
stellen die durch eine (beruflich veranlasste) doppelte Haushaltsführung
veranlassten Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen Werbungskosten dar.
Voraussetzung für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist,
dass ein Steuerpflichtiger wegen seiner Berufstätigkeit einen zweiten
Hausstand gründen muss und die Verlegung des bisherigen Wohnsitzes in die
Nähe des Arbeitsortes nicht zugemutet werden kann.
Das Einkommensteuergesetz
bestimmt im § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden dürfen. Somit steht fest,
dass die Kosten für eine Wohnung grundsätzlich dem Abzugsverbot
unterliegen. Demgegenüber können jedoch die Kosten für eine
beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung doch als Werbungskosten
berücksichtigt werden, wenn durch diese doppelte Aufwendungen zu tragen
sind. Der Berufungswerber bewohnte aber bis zur Anmietung der
gegenständlichen Garconniere lediglich ein Zimmer im Haushalt seines
Bruders im Elternhaus, welches ihm unentgeltlich zur Verfügung stand. Er
hat somit durch die Anmietung der Garconniere erstmals einen eigenen Hausstand
begründet (siehe dazu die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung) und auch erstmals Kosten für eine eigene Wohnung
zu tragen. Diese sind nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
nicht abzugsfähig.
Anzumerken bleibt noch, dass im
gegenständlichen Fall eines ledigen Steuerpflichtigen auch keinerlei
Gründe ersichtlich sind, die für eine Unzumutbarkeit der sofortigen
Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes sprechen.
Der Berufungswerber hat auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung keinerlei Argumente vorgebracht, die diese Ansicht
erschüttern würden. Damit ist aber zwingend festzustellen, dass,
selbst wenn der Berufungswerber in seinem bisherigen Wohnort eine eigene Wohnung
unterhalten hätte, für die ihm auch Aufwendungen entstanden
wären, die Ausgaben für die in der Nähe des Arbeitsplatzes
bezogene Wohnung trotzdem nicht abzugsfähig wären, da der
Berufungswerber seinen Wohnsitz in die Nähe des Arbeitsplatzes verlegt hat
und die Beibehaltung der ursprünglichen Wohnung aus rein privaten Motiven
erfolgt wäre.
Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
30. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0004-I/03
- Stammnummer
- 5268
- Gültig
- 30.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF