Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0224-Z1W/02
Haftung für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0224-Z1W/02vom 30.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs des Primärschuldners steht der Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO auch für die die Ausgleichsqote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen (vgl. VwGH 22.9.1999, 96/15/0049)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch DDr. Gunter Peyrl, gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
24. Februar 2000, GZ. 100/38611/97-9, betreffend Haftung
gemäß
§ 9 i. V. m. § 80 Bundesabgabenordnung (BAO),
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) i. V.
m. § 291 BAO ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
4. November 1999, GZ. 100/38611/97-8, nahm das Hauptzollamt Wien den Bf.
gemäß
§§ 9, 80 BAO i. V. m. § 224 Abs. 1 BAO für
die aushaftenden Abgabenschulden der GSW-KG in der Höhe von ÖS
78.461,21 (€ 5.702,00) in Anspruch.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung vom 22. November 1999, in der im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Der Bf. sei bis zur
Ausgleichseröffnung am 5. Dezember 1994 Geschäftsführer der
GSW-KG gewesen. Das zu Sa 4/94 eröffnete Ausgleichsverfahren sei nach
rechtskräftiger Bestätigung des am 3. März 1995 angenommenen
Ausgleiches aufgehoben worden. Die Überwachung der Ausgleichserfüllung
sei mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 10. April 1997 für
beendet erklärt worden, da bezüglich der noch nicht erfüllten
Quotenansprüche ein außergerichtliches Moratorium zwischen der
Ausgleichsschuldnerin und den Ausgleichsgäubigern zustande gekommen sei.
Der Haftungsbescheid beziehe sich auf Abgabenschulden aus dem Titel der
Einfuhrumsatzsteuer "aus Vorgängen vor dem 5. Dezember 1994". Der
Entscheidung des VwGH vom 26. Juni 1996, 95/16/0077, sei zu entnehmen, dass die
Durchgriffshaftung gegen den Geschäftsführer dann nicht mehr
möglich sei, wenn "ein Ausgleich bestätigt, teilweise erfüllt und
es in der Folge zu einem privatrechtlichen Moratorium zwischen der
Ausgleichsschuldnerin und den Ausgleichsgläubigern hinsichtlich des noch
nicht erfüllten Teiles der Ausgleichsquote gekommen ist". Der
Haftungsanspruch orientiere sich betragsmäßig an der Ausgleichsquote.
Für die Erfüllung des Ausgleiches sei jedoch nicht der Bf., sondern
der seit 6. Dezember 1994 als Geschäftsführer fungierende Vater (JW)
des Bf. verantwortlich gewesen. Bis 5. Dezember 1994 sei die KG nur
überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig gewesen. Dem Bf. könne
daher keine "Schutzgesetzverletzung im Sinne des § 159 StGB" zur Last
gelegt werden. Die spätere Nichterfüllung des bestätigten
Ausgleiches könne nicht mehr dem Bf. angelastet werden, da "der Betrieb
seiner Einflußsphäre entzogen" gewesen sei. Der Bf. sei zwar bis
5. Dezember 1994 Geschäftsführer gewesen, für die
"kaufmännische Geschäftsführung und hier insbesondere die
Zahlungen an die Abgabenbehörden" sei jedoch sein Vater zuständig
gewesen. Eine allfällige Überwachungspflicht sei nicht "kausal"
gewesen, da ohnehin "rechtzeitig das Insolvenzverfahren in Form eines
Ausgleichsantrages beim Landesgericht Linz eingebracht worden" sei. Der Schaden
sei erst durch die nicht vollständige Entrichtung der Ausgleichsquote
eingetreten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 24. Februar 2000, GZ. 100/38611/97-9, wies das Hauptzollamt Wien die
Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die
Beschwerde vom 13. März 2000, in der im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Die Entscheidung des VwGH vom
22. September 1999, 96/15/0049, sei nur für "sogenannte neue Fälle"
von Bedeutung. Eine auf das Jahr 1994 zurückgehende Forderung könne
nicht zu einem Haftungsbescheid führen. Mit Wirkung vom 6. Dezember
1994 habe JW die Gesellschaft m.b.H. selbständig vertreten. Dem Bf. seien
weder strafrechtliche noch sonstige Verstöße gegen "spezifische
Geschäftsführersorgfaltspflichten" anzulasten. Grundsätzlich habe
die Absicht bestanden, die Abgabenverbindlichkeit im Jahre 1994 abzudecken. Im
Herbst 1994 habe jedoch die Ertragslage nicht den Erwartungen entsprochen. Die
folgende "branchenübliche Betriebsstillegung während der Wintermonate"
habe zu einem Liquiditätsengpaß geführt, der die Einleitung des
Ausgleichsverfahrens notwendig gemacht habe. Die Reduzierung des Haftungsrahmens
auf ÖS 78.461,21 sei rechnerisch unrichtig. Ziehe man von der
ursprünglichen Forderung von ÖS 90.003,10 die Konkursqote ab, sei
von einem Haftungsrahmen von rund ÖS 77.500,00 auszugehen.
Überdies sei "Einhebungsverjährung gegenüber dem
ursprünglichen Hauptschuldner" eingetreten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten
Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die in Abgabenvorschriften
geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von
Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter
Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht
begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen
einer Frist von einem Monat zu entrichten (§ 224 Abs. 1
BAO).
Gemäß
§ 238
Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Die Verjährung
fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch
Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung
oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß
§§ 201 und 202
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (§ 238 Abs. 2
BAO).
Gemäß
§ 9 Abs.
1 Ausgleichsordnung (AO) wird durch die Anmeldung einer Forderung im
Ausgleichsverfahren ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens
und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die
letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.
Gemäß
§ 9 Abs.
1 Konkursordnung (KO) wird durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung
der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen
den Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der
Beschluß
über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden
ist.
Gemäß
§ 156
Abs. 1 KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten
Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall,
den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst
gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie
im Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen
oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht
überhaupt nicht gewährt worden ist.
Die Voraussetzungen für
die Haftung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO sind eine Abgabenforderung
gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an
der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH 30.11.1999, 94/14/0173).
Mit Beschluß vom 5.
Dezember 1994, Sa 4/94, eröffnete das Landesgericht Linz über das
Vermögen der GSW-KG das Ausgleichsverfahren. Das Hauptzollamt Wien meldete
aufgrund des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 10. Jänner 1995
Abgabenforderungen in der Gesamthöhe von ÖS 180.006,20 an. Der
Ausgleich wurde am 3. März 1995 angenommen und am 7. April 1995 gerichtlich
bestätigt. Die Ausgleichsgläubiger erhielten eine 40-prozentige
Quote, zahlbar in 3 Raten, nämlich 15 % binnen 2 Monaten ab Annahme, 5
% bis 1. Oktober 1995 und 20 % bis 1. März 1997. Das Hauptzollamt
Wien hat die dritte Ratenzahlung nicht erhalten.
Mit Beschluß vom 20.
November 1997, S 3108/97i, S 3108/97m, eröffnete das Landesgericht Linz den
Konkurs über das Vermögen der GSW-KG und der W-GmbH. Das Hauptzollamt
Wien meldete aufgrund des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom
2. Jänner 1998 Abgabenforderungen in der Gesamthöhe von
ÖS 90.003,10 an. Die Konkursgläubiger erhielten eine Quote von
12,8 %. Das Hauptzollamt Wien hat somit ÖS 11.541,89 erhalten. Mit
Beschluß vom 15. März 1999, S 3108/97i, S 3108/97m, hob das
Landesgericht Linz die Konkurse "nach Verteilung des Massevermögens
gemäß
§ 139 KO" auf. Laut Rückstandsausweis des
Hauptzollamtes Wien vom 14. Mai 1999 blieben ÖS 78. 461,21
unentrichtet.
Die W-GmbH vertrat die GSW-KG
laut Eintragung im Firmenbuch seit 22. Februar 1973 selbständig. Der Bf.
hat die W-GmbH seit 19. Juli 1991 selbständig vertreten. Laut
Gesellschafterbeschluß der W-GmbH vom 2./6. Dezember 1994 wurde der Bf.
seiner Funktion enthoben und JW zum Geschäftsführer der Gesellschaft
mit selbständiger Vertretungsbefugnis ab 6. Dezember 1994 bestellt. Mit
Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 20. Dezember 1994, FN 79476 b, wurde
der am 9. Dezember 1994 eingelangte Änderungsantrag bewilligt.
Mit der Bestellung einer Person
zum Geschäftsführer wird dieser Person auch die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Vorschriften übertragen. Der Geschäftsführer
hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln der
Gesellschaft entrichtet werden (vgl. VwGH 19.2.2002, 2001/14/0205). Der
Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen
hat, bestimmt sich danach, wann die Abgaben nach den abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären (vgl. VwGH 31.10.2000,
95/15/0137). Es ist aktenkundig, dass der die Haftung auslösende
Sachverhalt vor dem 6. Dezember 1994 verwirklicht worden ist. Die
Verpflichtung gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO trifft den Vertreter in
jenem Zeitraum, in dem er die Vertreterstellung innehat (vgl. VwGH 16.12.1999,
97/15/0051). Der Bf. hatte (von 19. Juli 1991) bis einschließlich 5.
Dezember 1994 die Vertreterstellung inne.
Es steht somit fest, dass der
Bf. im haftungsgegenständlichen Zeitraum als
Alleingeschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft m.b.H. der
GSW-KG zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählt, der
für Abgaben der KG zur Haftung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO herangezogen werden
kann.
Nach dem Erkenntnis eines
verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1995,
91/13/0037, 0038, ist das Verschulden des Geschäftsführers im
Zusammenhang mit der Haftung für Umsatzsteuer wie bei anderen Abgaben (mit
Ausnahme von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen. Auf die
Umsatzsteuer - somit auch auf die
Einfuhrumsatzsteuer - findet daher der allgemeine Grundsatz Anwendung,
dass der Vertreter die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die
vorhandenen Mittel nicht benachteiligen darf (vgl. VwGH 20.11.1996, 94/15/0127).
Die Haftung nach § 9 Abs.
1 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. VwGH 22.9.1999, 96/15/0049). Da
Vollstreckungsmaßnahmen gegen die aufgelöste GSW-KG und die ebenfalls
aufgelöste W-GmbH nicht ergriffen werden können, steht fest,
dass die Abgaben in der Höhe von ÖS 78.461,21, für die der
Bf. haftbar gemacht wurde, bei der durch ihn vertretenen Abgabepflichtigen nicht
einbringlich sind.
Im Beschwerdefall kommt es
entscheidungswesentlich auf die schuldhafte Pflichtverletzung in Bezug auf die
Nichtentrichtung der Abgaben zu deren Fälligkeitszeitpunkten an. Der Bf.
stellt in Verkennung der Rechtslage hinsichtlich der ihm auferlegten
Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben nicht auf den spätesten
Fälligkeitstag, der vor dem 6. Dezember 1994 liegt, sondern auf den
Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Haftender ab (vgl. VwGH 27.9.2000,
95/14/0056). Die Erlassung eines Haftungsbescheides nach § 224 BAO ist aber
nach Verwirklichung des Haftungstatbestandes auch jederzeit nach Beendigung der
gesellschaftsrechtlichen Funktion zulässig (VwGH 16.12.1999,
97/15/0051).
Im Erkenntnis vom 22. September
1999, 96/15/0049, führt der Verwaltungsgerichtshof u. a. an, dass "der
Gedanke der Akzessorietät nicht losgelöst von den ihn bestimmenden
Gesichtspunkten insoweit verselbständigt werden kann", dass "Vertreter von
der im öffentlichen Recht wurzelnden Abgabenhaftung auch in Konstellationen
freigestellt würden, die geradezu im Kernbereich der ratio legis liegen".
Die Haftung sei nur insofern akzessorisch, als sie das Bestehen des
Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden
Sachverhalts voraussetze. Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen,
dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren
Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen
sollte; die Haftung nach § 9 BAO sei einem zivilrechtlichen
Schadenersatzanspruch nachgebildet, denn diese gesetzlich begründete
Mitschuld habe ein pflichtwidriges Verhalten des Vertreters und einen dadurch
bewirkten (zu befürchtenden) Einnahmenausfall der Finanzbehörde zur
Voraussetzung. Durch die Normierung einer Mithaftung werde die Einbringung einer
Schadenersatzklage entbehrlich. Eine rechtskräftige Bestätigung
eines (Zwangs-) Ausgleichs des Primärschuldners stehe daher der
Geltendmachung der Haftung nach den 80 ff. BAO auch für die die
Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen.
Dem Vorbringen des Bf. dass die
vorgenannte Entscheidung nur für "sogenannte neue Fälle" von Bedeutung
sei, ist zu entgegnen, dass die Geltendmachung der Haftung im November 1999
erfolgt und der Haftungsbescheid somit nach der o. g. Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1999 ergangen ist (vgl. in diesem
Zusammenhang auch VwGH 27.9.2000, 95/14/0056).
Bei der Erlassung eines
Haftungsbescheides handelt es sich um eine Maßnahme der Einhebung einer
fälligen Abgabenforderung. Die verfahrensgegenständlichen
Fälligkeitstermine liegen zwischen dem 30. November 1993 und dem
23. März 1994. Die Verjährung der vor dem
1. Jänner 1994 fällig gewordenen Abgaben wurde (bereits) durch
die im Jänner 1995 erfolgte Anmeldung der Abgabenforderungen im Ausgleich
unterbrochen (vgl. VwGH 28.10.1998, 97/14/0160). Das Recht, eine zwischen
dem 1. Jänner und 31. Dezember 1994 fällig gewordene Abgabe
einzuheben, und damit auch das Recht, einen Haftungsbescheid hinsichtlich
solcher Abgaben zu erlassen, verjährt erst mit Ablauf des 31. Dezember
1999. Da die 5-Jahres-Frist für die Einhebungsverjährung erst mit
Ablauf des Jahres 1994 zu laufen begann, war die Verjährungsfrist zur Zeit
der Erlassung des Haftungsbescheides vom 4. November 1999, zugestellt im
November 1999, noch nicht abgelaufen. Für die nach dem 1. Jänner 1994
fällig gewordenen Abgaben bedurfte es daher noch gar keiner
Unterbrechungshandlung.
Die Haftung nach § 9 Abs.
1 BAO entspricht schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Der Vertreter einer
juristischen Person haftet nur, wenn er durch rechtswidriges und schuldhaftes
Verhalten den Abgabenausfall bewirkt hat. Wer als Vertreter einer juristischen
Person tätig und daran gehindert ist, die ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, kann für die
Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens
vorsorgen (vgl. VwGH 16.12.1999, 97/15/0051).
Die höchstgerichtliche
Judikatur geht davon aus, dass der Vertreter, der auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen abgabenrechtliche Pflichten zu erfüllen hat, diesen ihm
obliegenden Pflichten aber nicht nachkommt, einer besonderen Darlegungspflicht
unterliegt. Es trifft ihn die Beweislast, nämlich die besondere
Verpflichtung, "darzutun", aus welchen Gründen ihm die Erfüllung
unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, er wäre seinen
Pflichten schuldhafterweise nicht nachgekommen (vgl. VwGH 23.4.1998, 95/15/0145
und 19.3.2003, 2002/16/0168).
Auch losgelöst von den
Grundsätzen des § 1298 ABGB - demnach hat derjenige,
der vorgibt, gesetzliche Verpflichtungen ohne sein Verschulden nicht
erfüllt zu haben, hiefür den Beweis zu erbringen - wird
diese Beweislastzuordnung auch damit begründet, dass der Vertreter in der
Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gestion des Vertretenen hat, der ihm
entsprechende Nachweise und Behauptungen ermöglicht (vgl. VwGH 9.11.1998,
98/15/0159). Außerdem trifft ihn die gleiche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht wie den vertretenen Abgabenpflichtigen, sodass "er für die
Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens
vorzusorgen hat" (VwGH 17.9.1990, 89/14/0132). Hieraus lässt sich die
Vorsorgepflicht ableiten, deren Erfüllung bei Gelingen des Nachweises der
Pflichterfüllung (des Fehlens einer Pflichtverletzung) zur
Haftungsbefreiung (weil Schuldlosigkeit) führen kann. Der zur Haftung
Herangezogene hat daher vor allem das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen
und darzulegen, dass er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über
die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl. VwGH 15.5.1997, 96/15/0003,
und 27.5.1998, 95/13/0170).
Nach Lehre (Stoll,
BAO-Kommentar, S. 128) und Rechtsprechung (VwGH 17.9.1990, 90/14/0038) reicht
zum tatbestandsmäßigen Verschulden des § 9 Abs. 1 BAO
Fahrlässigkeit aus, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt
(VwGH 8.10.1990, 90/15/0145 und 18.10.1995, 91/13/0037,
91/13/0038).
Unter Fahrlässigkeit ist
das Außerachtlassen der gehörigen Sorgfalt zu verstehen.
Fahrlässig handelt, wer bei gehöriger Aufmerksamkeit den Eintritt des
Schadens hätte voraussehen können, wer die objektiv gebotene Sorgfalt
aus subjektiv zu vertretenden Gründen nicht eingehalten hat.
Mit Schreiben vom 24. Juni
1999, GZ. 100/38611/97-5, lud das Hauptzollamt Linz den Bf. u. a. ein,
darzulegen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, für die
Entrichtung des oben erwähnten Abgabenbetrages zu sorgen. Der Bf. macht in
seinem Schreiben vom 6. Juli 1999 u. a. geltend, dass er für alle
nach Ausgleichseröffnung "aufgenommenen oder nicht beglichenen
Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin" nicht zur Haftung herangezogen
werden könne. Er ersuchte die Behörde um eine genaue Aufgliederung der
Forderungsliste und um die Angabe der Entstehung und sowie der Fälligkeiten
der einzelnen Forderungen.
Mit Schreiben vom 8. September
1999, GZ. 100/38611/97-6, teilte das Hauptzollamt Wien dem Bf. u. a. mit, dass
der in der chronologischen Rückstandsaufgliederung "als letzter
angeführte Bescheid" am 25. April 1994 kassenmäßig erfasst
worden sei. Im Antwortschreiben vom 25. September 1999 führte der Bf. im
Wesentlichen aus, dass bereits mehr als 5 Jahre verstrichen seien, die GSW-KG
durch Konkurs aufgelöst worden sei und er deshalb über keine
Unterlagen "aus dieser Zeit" verfüge. Er sei nach längerer
Arbeitslosigkeit selbständig erwerbstätig und besitze "als einzigen
nennenswerten Vermögenswert das Haus Feldweg 8 in Aigen", das nur durch
eine Kreditaufnahme finanzierbar gewesen sei.
Ein Versuch des Bf., wenigstens
glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden an der Nichtentrichtung der
Abgaben treffe, erfolgte auch anlässlich der Einbringung der Beschwerde
nicht.
Als Geschäftsführer
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hatte der Bf. bei seiner
Tätigkeit für die Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns anzuwenden (§ 25 GmbHG). Zu den Aufgaben eines
Geschäftsführers gehört es auch, Vorsorge dafür zu treffen,
dass ausreichende Mittel zur Abgeltung von Forderungen der Abgabenbehörde
bereitgestellt werden. Der Bf. hat keine Nachweise für das Fehlen einer
diesbezüglichen Pflichtverletzung erbracht. Es steht somit für den
Senat fest, dass der Bf. seiner Verpflichtung, als Geschäftsführer der
W-GmbH für die Entrichtung der Abgabenschulden der GSW-KG zu sorgen,
zumindest leicht fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des
§ 9 Abs. 1 BAO nicht nachgekommen ist.
Bei der Inanspruchnahme als
Haftender nach § 9 Abs. 1 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher
Bestimmungen relevant (vgl. VwGH 2.7.2002, 96/14/0076).
Bei der Verletzung von
abgabenrechtlichen Zahlungspflichten bedarf es - anders als bei der
Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten - keiner
näheren Begründung für die Kausalität der Pflichtverletzung
für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl. VwGH
26.1.1999, 98/14/0114). Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. VwGH 17.10.2001,
2001/13/0127).
Das Wort "neben" in Verbindung
mit dem Wesen der den Vertreter treffenden Ausfallshaftung bedeutet, dass die
Behörde auf den Haftenden neben dem Erstschuldner greifen kann,
schließt aber nicht aus, dass die Behörde allein den Haftenden zur
Leistung der Abgaben des Erstschuldners heranzieht, etwa wenn - wie im
vorliegenden Fall - der Erstschuldner im Zeitpunkt der Einhebung nicht
mehr existiert (siehe hiezu Stoll, BAO-Kommentar, S. 132).
Gemäß
§ 20 BAO
müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen) in den Grenzen halten, die
das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Unter "Billigkeit" versteht die ständige Rechtsprechung (z. B. VwGH
26.4.1996, 92/17/0258) die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen
der Partei", unter "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einbringung der Abgaben.
Der Bf. hat keine Umstände
nachgewiesen, welche bei der Ermessensübung unter dem Gesichtspunkt der
Billigkeit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Ein Verzicht auf die
Einhebung des aushaftenden Abgabenbetrages hätte zur Folge, dass diese
Maßnahme zu Lasten der Allgemeinheit, also der Steuerzahler, ginge. In
Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens zieht der Senat daher den Bf.
als Haftenden für die Abgaben in der Höhe von
€ 5.702,00
heran.
Aufgrund dieser
Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 AO, Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934
- § 9 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 156 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0224-Z1W/02
- Stammnummer
- 5267
- Gültig
- 30.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF