Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0011-G/03
Außerbetriebliche Versorgungsrente oder Unterhaltsrente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0011-G/03vom 23.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat zum Stichtag: 1.
November 2000 ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an den Sohn
übergeben. Strittig ist die steuerliche Behandlung der dafür
erhaltenen Leibrente.
Das Finanzamt geht im
vorliegenden Fall von einer (steuerpflichtigen) außerbetrieblichen
Versorgungsrente aus.
Dagegen bringt die Bw. in der
Berufung vom 26. November 2002 Folgendes vor:
"Das Finanzamt hat die lt. Übergabsvertrag vom
03.10.2000 bedungenen Geld- und Sachleistungen (Wohnung mit Beheizung und
Beleuchtung) im Betrag vom 1.531,94 € als sonstige Einkünfte
angesetzt. Der Ansatz dieses Betrages ist nicht rechtskonform, da das Finanzamt
von einer Versorgungsrente ausgeht. Eine Versorgungsrente liegt vor, wenn das
Wertverhältnis zwischen versicherungsmath. Rentenbarwert zum Wert des
Betriebsvermögens unter 75% oder zwischen 125% und 200% beträgt.
Vergl. TZ 7002 Einkommensteuerrichtlinien. Da der Wert des
Betriebsvermögens ca. 18 Millionen ATS beträgt und der Barwert der
Rentenverpflichtung nur ca. 2 Millionen ATS, liegt ein höheres
Wertverhältnis vor (ca. 1.400%).
() ... Rentenberechnung:
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Barwert
|
1,200.000
|
Verkehrswert
|
18,000.000
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Differenz
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16,800.000
|
Prozent
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1.400%
mehr für ... (Bw.)
Siehe Finanzjournal 2/2000 S 38 Artikel von Mag.
Hänsel. Ich ersuche daher, die Rente nicht als sonstige Einkünfte
anzusetzen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Ergehen der
Berufungsvorentscheidung vom 13. Dezember 2002 stehen der Wert des
übertragenen Betriebsvermögens in Höhe von 18,000.000 S und der
Wert der dafür gewährten Gegenleistung (Rentenbarwert,
Einmalbeträge) in Höhe von 2,298.864 S offenbar unbestritten fest
(vgl. die dem entsprechenden Wertfeststellungen durch das Finanzamt, wogegen die
Bw. keine substantiierten Einwendungen erhoben hat).
Das Verhältnis:
versicherungsmathematischer Rentenbarwert (plus Einmalbeträge) zu Wert des
Betriebsvermögens beträgt im vorliegenden Fall daher 12,77%
(= 2,298.864 x 100 : 18,000.000).
Wird
aber aus Anlass einer Betriebsübertragung unter nahen Angehörigen eine
unangemessen niedrige oder unangemessen hohe Rente vereinbart und beträgt
der Rentenbarwert (plus Einmalbeträge) bezogen auf den Wert des
Betriebsvermögens weniger als 75% oder mehr als 125% (bis 200%), dann sind
die Rentenzahlungen beim Empfänger als wiederkehrende Bezüge
gemäß
§ 29 Z 1 EStG 1988 sofort steuerpflichtig
("außerbetriebliche Versorgungsrente"; vgl. Hänsel,
Steuerreformgesetz 2000: Die Neuregelung der Rentenbesteuerung, FJ 2000, 36).
Wenn
in der Berufung dem entgegen für den vorliegenden Fall ein Prozentsatz in
Höhe von "1.400" behauptet wird, so geschieht dies offenbar in der Absicht,
eine Einstufung der berufungsgegenständlichen Leibrente als (nicht
steuerbare) Unterhaltsrente (vgl. Herzog/Müller, Tabellarische
Übersicht zur Rentenbesteuerung, RdW 1999, 614ff) zu erreichen. Diese
"1.400%" sind allerdings für den Unabhängigen Finanzsenat nicht
nachvollziehbar - und, entsprechend dem oben Gesagten, hier offenbar auch
unzutreffend.
Somit
war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
23. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0011-G/03
- Stammnummer
- 5264
- Gültig
- 23.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF