Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1061-W/07
Eine im Wesentlichen nur gegenüber ihren Gesellschaftern tätige GesBR ist keine Mitunternehmerschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1061-W/07vom 22.03.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nun ergibt sich aus den Feststellungen des Prüfers (siehe den oben wiedergegebenen Nachschaubericht), denen diesbezüglich von der Bw. nicht widersprochen wurde, dass Leistungen der Bw. im Wesentlichen nur gegenüber ihren Gesellschaftern erbracht und diesen die Maschinenselbstkosten (siehe Vermerk vom 28. Juni 2006) weiterverrechnet wurden (siehe auch Bericht vom 17. November 2008).
Abgesehen von zwei "Maschinenringarbeiten" im November 2005 mit Einnahmen von 210,00 € und 45,00 € netto (Winterweizen putzen, Phacelia putzen), die knapp über dem Grenzbetrag des § 29 Z 3 EStG 1988 für eine Steuerpflicht liegen, und der Veräußerung von Anlagevermögen (Traktorverkauf) hat die Bw. bislang nur Leistungen an ihre Gesellschafter erbracht, die ihrerseits wiederum der Bw. deren eigene Kosten ohne Gewinnaufschlag erstatteten. Aus der Betätigung wurde bislang auch kein Gesamtgewinn erzielt.
Damit ist die Tätigkeit der Bw. (noch) als bloße Vermögensverwaltung anzusehen; die bloß gelegentlich erfolgenden vergleichsweise geringfügigen Leistungen an Dritte außerhalb der Gesellschaft vermögen in der gegenständlichen Fallkonstellation jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Jahr 2004 (in welchem überhaupt keine Leistungen Dritten gegenüber erbracht wurden) einen Gewerbebetrieb im Sinne der steuerlichen Vorschriften nicht zu begründen.
Ob der Zusammenschluss zu einer GesBR wirtschaftlich zweckmäßig ist oder nicht, spielt für die hier zu entscheidende Frage keine Rolle.
Die im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls relevierte Frage, ob ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts i. S. d. § 22 BAO vorliege, kann im Berufungsverfahren dahingestellt bleiben.
Werden keine betrieblichen Einkünfte, sondern etwa bloß sonstige Einkünfte aus Leistungen i. S. d. § 29 Z 3 EStG 1988 erzielt, liegt keine Mitunternehmerschaft vor (Peth/Wanke/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 23
Anm. 136).
Eine Bindung an das Einkünftefeststellungsverfahren, das für das Jahr 2004 von einer Mitunternehmerschaft ausgegangen ist, besteht im gegenständlichen Verfahren nicht.
Da die Bw. im Jahr 2004 somit keine betrieblichen Einkünfte - Einkünfte nach §§ 21, 22 EStG 1988 scheiden hier ebenfalls aus - erzielt hat, ist die Voraussetzung des Vorliegens betrieblicher Einkünfte für die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie nicht gegeben.
Die Berufung ist daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. März 2011
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Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1061-W/07
- Stammnummer
- 52632
- Gültig
- 22.03.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF