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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0403-G/07

Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-G/07vom 16.03.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 23. März 2007 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2004 (§ 212a BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Finanzamtes wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die bewilligte Aussetzung der Einhebung betreffend Einkommensteuer 2004 samt Anspruchszinsen verfügt. Mit Schreiben vom 24. April 2007 erhob der Berufungswerber (Bw.) dagegen Berufung und beantragte den Bescheid aufzuheben, weil sich auf Grund einer weiteren Berufung (gemeint: Vorlageantrag) gegen die Einkommensteuer 2004 keine Nachzahlung ergebe. Das Finanzamt legte diese Berufung mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom 6. November 2006 dem unabhängigen Finanzsenat am 25. Mai 2007 zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein. Zur Berufung gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist festzuhalten, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens einer Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu verfügen ist. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung nachzukommen (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225). Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2007 wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 5. Oktober 2006 als unbegründet abgewiesen und bescheidmäßig der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (VwGH 20.2.1996, 94/13/0266, 95/13/0020, 22.1.2001, 2000/17/0266). Die Pflicht, anlässlich der Berufungsvorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt nicht, wenn zwischenzeitig ein Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird (VwGH 31.3.1988, 93/13/0225). Entsprechend vorliegender Aktenlage wurde hinsichtlich streitgegenständlichen Abgaben (Einkommensteuer 2004, Aussetzungs- und Anspruchszinsen) die Aussetzung der Einhebung vom Finanzamt mit Bescheid vom 4. Mai 2007 bewilligt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 16. März 2011

Normen und Schlagworte

Ablauf der Aussetzung der EinhebungBerufungserledigungBerufungsvorentscheidungVerfügungVorlageantrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0403-G/07
Stammnummer
52515
Gültig
16.03.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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