Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0421-F/10
Betriebsstätteneigenschaft eines zur Mitbenützung überlassenen Hotelraums und einer "Ferienwohnung"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-F/10vom 07.03.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
JS war nicht Angestellte des Berufungswerbers. Eine sie betreffende schriftliche Vereinbarung mit dem Charakter eines Arbeitsvertrages wurde erst im Mai 2006 zu Papier gebracht und auf den 1.12.2004, den Beginn ihrer Tätigkeit für den Berufungswerber rückdatiert, erklärlich wohl nur - wie sich aus der Aktenlage erschließen lässt - im Zusammenhang mit einer schon damals in Österreich anhängigen Betriebsprüfung (vor Gericht in V vom Berufungswerber, dort Beklagter, selbst als "Pro-Forma-Vereinbarung" bezeichnet). Tatsächlich betätigte sich - bei Würdigung aller umfangreichen Ausführungen in Schriftsätzen und mündlicher Verhandlung - JS in eingeschränktem Umfang auf Basis eines gegenseitigen Gefälligkeitsaustausches für den Berufungswerber. Sie holte seine Post ab, druckte Briefe, Rechnungen, Offerte u. ä., die ihr seitens der FTw aus Me gemailt wurden, auf dem bei ihr vorrätigen Briefpapier der FI mit Z-er Adresse aus und versandte sie von Z aus. Die Räumlichkeiten in der G-straße suchte sie hiebei nur selten auf, da sie die Ausdrucke über ihren eigenen Laptop und Drucker machte und die Anrufe auf ihr Natel-Handy umgeleitet waren. Sie verrichtete diese Arbeiten für die FI entweder in ihrer eigenen Wohnung in Z, oder im Hotel E in Ta, wo sie angestellt war und dessen Geschäftsführer ihr Lebensgefährte JI war. Aufgrund ihrer eigenen Berufstätigkeit als Direktionsassistentin des Hotel E und auch sonst im Tourismus umtriebiger Person - so spricht sie neben anderen Sprachen japanisch und begleitete japanische Reisegruppen in die Berge, später (August 2006) gründete sie aus diesem Zweck die NTT AG - wäre es für JS nach realistschem Ermessen kaum möglich gewesen, eine umfangreiche Zusatzbüroarbeit zu übernehmen. Gegenleistung für ihre Hilfe waren die Erstellung von Werbeaufnahmen für das Hotel E sowie die Gestaltung des Hotelprospekts. Gegen eine tatsächlich ins Gewicht fallende Übernahme von Büroarbeit spricht auch der Umstand, dass JS eine nach ihrem Zerwürfnis mit dem Berufungswerber bei Gericht in V eingebrachte Klage auf Bezahlung für eine von 1.12.2004 bis 31.12.2006 verrichtete Bürotätigkeit schließlich zurückzog.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Herrn T (Hotel M), der vor und nach dem Einsatz von Frau St die betreffenden Arbeiten - allerdings ohne Umleitung auf sein Telefon/Handy - für FI wahrnahm, bei Gericht in V: "Pro Tag wende ich hiefür maximal 5-10 Minuten auf",...."das ist minimal, vielleicht 2-3 Minuten, auf die Post muss unser Portier sowieso gehen",...."manchmal gibt es zwei bis drei Briefe pro Tag, manchmal auch keine Post",...."Herr F kommt periodisch bei uns vorbei, wenn er dies mit seinen geschäftlichen Tätigkeiten verbinden kann. Manchmal stellt uns Herr F Briefe zu, die von Z ausgehen sollen".
Was den Berufungswerber selbst und seine Präsenz in Z betrifft, ist zu sagen: Es entspricht der Natur seiner Tätigkeit als künstlerischer Fotograf und Fotodesigner in der gehobenen Hotellerie (und wurde dies auch mehrfach den Abgabenbehörden gegenüber dargelegt), dass sich seine Arbeitsabläufe vor allem, dh zu über 90%, unterwegs, also in Hotels, wo er Fotoaufnahmen machte oder bei An- und Abfahrten im Auto abspielte. Viele seiner geschäftlichen Anweisungen und Verabredungen wurden daher vor Ort oder unterwegs per Telefon abgewickelt. Sein Aktionsradius erstreckte sich über Österreich, Südtirol, Italien, Süddeutschland und Schweiz. Allein die breite Palette dieser über mehrere Länder verstreuten Auftraggeber macht klar, dass sich der Berufungswerber nicht häufig, schon gar nicht ständig in Z aufhalten konnte (hingewiesen wird auf die mehrfach erwähnte Reiskostenabrechnung 2004, aus der ersichtlich ist, dass er in 9 Monaten 12 Tage in Z war).
Vor Gericht in V hat er auf die Frage, wie oft er sich auf den Parkplatz der Klägerin Frau St gestellt habe, ausgesagt: "Das war vielleicht im Jahr 2006 ein Mal im Monat, weil ich nur ein bis zwei Mal im Monat nach Z komme". Dagegen in Widerspruch stellt er sich mit seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat geäußerten Verantwortung, wonach er nicht bloß ein- bis zwei Mal im Monat nach Z gekommen sei, vielmehr habe er sein Fahrzeug nur ein- bis zwei mal im Monat auf dem Parkplatz der Frau St abgestellt. Andererseits wieder sagte er in der Verhandlung aus, die Räume G-straße seien über weite Teile des Jahres leergestanden. Nicht bestritten, sondern mehrfach betont wurde seitens des Berufungswerbers, dass "die gesamten Sekretariatsarbeiten" von Österreich aus vorbereitet und per E-Mail komplett fertig mit Auflistung der Arbeiten, Preisen, Geschäftsbedingungen an Frau St gemailt worden seien. Sie hatte nur den Ausdruck und die Versendung vorzunehmen. 90% der Büroarbeiten seien auf diese Weise von Me/Österreich aus im Wege eines "Outsourcings" wahrgenommen worden, 10% von ihm. Dies bedeutet einen verschwindend geringen Anteil der Frau St an der Sekretariatstätigkeit (wörtlich lautet die Aussage zur %-mäßigen Aufteilung im Verhandlungsprotokoll BG V: "In der Erfolgsrechnung (Anm.: für 2005) steht ein Betrag von 659.853,31 SFr. Ist es richtig, dass dieser Umsatz von FI in Z realisiert wurde" Antwort: "90% wird vom Büro in M organisiert und gemacht. 10% mache ich"). Nach Wortlaut bezieht sich diese %-Aufteilung demnach auf die Umsatzrealisierung, nicht auf die Bürotätigkeit.
Jedenfalls ist aber bei Würdigung aller Sachverhaltselemente festzustellen, dass die Büromithilfe der Frau St für FI wenig zeitintensive, nebenbei erledigbare Arbeiten umfasste (letztlich hat sie selbst durch Zurückziehung ihrer Klage vor dem Gericht in V die Behauptung einer täglich zwei Stunden umfassenden Bürotätigkeit nicht aufrechterhalten).
Seine eigene Tätigkeit bei Anwesenheit in Z umschrieb der Berufungswerber nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat (siehe oben: Telefon, Mail, Fax, Planung, Bildbearbeitung, Datensicherung von Aufnahmen; CD-Lager, vorher Filmlager, Abstellraum für Kameras und Stative). Wenn nun auch seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht angezweifelt wird, dass der Berufungswerber derartige Tätigkeiten in der G-straße, Z, verrichtete, kann ihnen allein schon aufgrund der als erwiesen anzunehmenden geringen, zeitlichen Intensität, die naturgemäß mit den eher seltenen Aufenthalten des Berufungswerbers in Z einhergeht, nicht eine Qualität beigemessen werden, die eine Betriebsstätte begründet. Da auch die anderen von ihm namhaft gemachten Personen KMM, SE und JS über die Streitjahre 2004 bis 2008 hinweg sich kaum oder nur flüchtig an der Adresse G-straße aufhielten bzw. für die ihnen übertragenen Aufgaben die dort befindlichen Einrichtungen nicht benötigten, können die in Streit stehenden Räume nicht als feste Geschäftseinrichtung iS des Art. 5 Abs. 1 DBA CH eingestuft werden, durch die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder auch nur teilweise ausgeübt wird. Die im geltenden Abkommensrecht geforderte physische Präsenz wird nach obenstehenden Ausführungen durch die Einrichtung G-straße nicht verwirklicht.
Unstrittig war der Berufungswerber "Kopf" des Einzelunternehmens FI. Er war die Person, die den für die Führung des Geschäftes maßgeblichen Willen bildete. Fragt man sich, wo diese Willensbildung erfolgte, so ist dies, zumal er weitaus überwiegend in verschiedenen Ländern unterwegs war, nicht ad hoc zuzuordnen. Nun ist nach einschlägiger Fachliteratur (Gassner/Lang/Schuch/Staringer, Die Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Linde Verlag, S 207 f, analog) in einem solchen Fall ausschlaggebend, an welchem Ort die maßgeblichen Willenserklärungen abgegeben werden, genauer gesagt, an welchem Ort alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Naturgemäß kann eine geschäftliche Willenserklärung nicht sinnvollerweise gegenüber leerstehenden Räumen abgegeben werden, vielmehr hat der Berufungswerber seine Entscheidungen, Aufträge, Rückmeldungen, gewünschten Abläufe und Vorgangsweisen zweifellos an die FTw in Me weitergeleitet oder fallweise persönlich dort geäußert. Hiebei schadet nicht, dass die FTw im Wege eines Outsourcings mit den die FI betreffenden Sekretariatsarbeiten betraut war, es schadet auch nicht, dass der Berufungswerber in Me - wie er mehrfach betonte - keinen Schreibtisch hatte. Ausschlaggebend ist, wo die für die Führung des Geschäftes notwendigen, organisatorischen Maßnahmen angeordnet werden, unmaßgeblich ist, wo die Entscheidungen letztlich wirksam werden (dh, wo etwa die vorbereiteten Schriftstücke schließlich versendet werden). Die Büroräume in Me/Österreich sind daher für den Streitfall als Betriebstätte iS des Art. 5 Abs. 2 lit. a DBA CH, als "Ort der Leitung", anzusehen.
Die Annahme dieser Betriebstätte fußt also nicht darauf, dass die FTw der EF im Auftrag der FI prinzipiell Sekretariatsarbeiten vornahm, sondern darauf, dass die ihr übertragenen Arbeiten und von ihr aus gesteuerten Aufträge inhaltlich Leitungsaufgaben darstellten (siehe etwa jährliche Rechnungen von FTw an FI über "Büro- und Systemarbeiten, Organisation, Erstellung von Offerten, Kundenbetreuung" über rund 51.000,00 € für 2004 oder rund 56.000,00 € für 2005). Der Unabhängige Finanzsenat hält es für glaubhaft und plausibel, dass in dieses Büroorganisationsgefüge auch die Kundenbuchhaltung gehört und diese, wie auch der Zahlungseingang, in Me wahrgenommen wurde, während an den Schweizer Steuerberater I lediglich die zu verbuchenden Posten weitergegeben wurden.
Hilfstätigkeiten:
Auch ein weiterer Aspekt spricht gegen eine Betriebstätte in Z: Geht man nämlich auf Art. 5 Abs.3 lit. e DBA CH ein, der verfügt, dass eine feste Geschäftseinrichtung nicht als Betriebstätte gelten könne, sofern sie ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten darstellen, ist zu sagen: Bei allfälliger Anwesenheit ein Telefon abzuheben (soweit nicht ohnehin umgeleitet), einen mitgebrachten Laptop einzustecken, die E-Mails nachzusehen/zu beantworten, Fotos abzuspeichern oder weiterzuleiten, etwas auszudrucken, eine Kamera oder ein Stativ abzustellen, eine Post abzuholen oder etwas abzugeben, kann wohl zu Recht als Hilfstätigkeit, allenfalls Arbeit nachbereitender Art bezeichnet werden, umso mehr, als all diese Tätigkeiten nur gelegentlich - für den Berufungswerber etwa, wenn ihn seine Geschäfte nach Z führten - in der G-straße wahrgenommen wurden.
Art. 5 Abs. 3 DBA CH mit seinen lit. a bis e wird als lex specialis gegenüber Abs. 1 gesehen, weshalb auf die Prüfung von Abs. 1 verzichtet werden kann, wenn Abs. 3 bereits erfüllt ist. Dennoch hat die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates auch eine allfällige Betriebstätteneigenschaft unter dem Blickwinkel des Abs. 1 ausführlich überprüft und ist unter beiden Aspekten zu dem Schluss gelangt, dass keine Betriebstätte in der Schweiz vorlag, der die Unternehmensgewinne gemäß Art. 7 DBA CH zuzuordnen gewesen wären.
Vertreterbetriebstätte:
In der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde darauf hingewiesen, dass eine Vertreterbetriebstätte gemäß Art. 5 Abs. 4 (abhängiger Vertreter) DBA CH vorliege, weil Frau St Abschlussvollmacht hatte. Der Berufungswerber habe ihr "Gebietsschutz" für das W eingeräumt.
Eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung wurde nicht vorgelegt. Amtsbekannt ist lediglich die oben erwähnte und (selbst vom Berufungswerber, siehe "Duplik", 28.1.2009, BG V) als "Pro-Forma-Vereinbarung" apostrophierte vom Mai 2006, rückdatiert auf 1.12.2004. Unstrittig ist, dass Frau St auch Akquirierungstätigkeiten (Auftragsvermittlungen) vornahm.
Diese erbrachten laut der Referentin in der mündlichen Verhandlung überreichter Auflistung Provisionen von 6.762,99 SFr., laut Angaben der Abgabenbehörde I. Instanz erzielte sie in ihrer gesamten Tätigkeit für die FI (Dezember 2004 bis Dezember 2006) rund 9.000,00 SFr. an Provisionen. Die Abrechnung erfolgte dabei großteils über die T&T AG (laut Auflistung 320,10 SFr. von FI, 723,50 SFr. von NTT).
Vorauszuschicken ist, dass auf eine Vertreterbetriebstätte iS des Art. 5 Abs. 4 DBA CH nur dann zurückgegriffen wird, wenn eine Betriebstätte nicht schon nach Art. 5 Abs. 1 bis 3 leg. cit. besteht. Allenfalls hat daher der Berufungswerber in eventu auf das Bestehen einer Vertreterbetriebstätte hingewiesen.
Abhängiger Vertreter ist eine Person, die auf Dauer damit betraut ist, an Stelle des Unternehmens die in dessen Bereich fallenden Handlungen vorzunehmen und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Die hiefür erforderliche Abschlussvollmacht muss einen Rahmen vorgeben, innerhalb dessen sich das Unternehmen durch vom Vertreter abgeschlossene Verträge als gebunden erachtet. Die Abschlussvollmacht muss den Außendienstmitarbeiter auch berechtigen, diverse wichtige Einzelfragen zu entscheiden, z.B. die Frage der Rabatt- oder Skontogewährung oder die Spezifizierung des zu erstellenden Produktes, widrigenfalls eine Abschlussvollmacht als nicht gegeben gilt (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Manz, Z 5, Tz 41 ff, korrespondierende Bestimmungen des OECD-MA).
Naturgemäß muss sich eine so wichtige, geschäftsbezogene Vollmacht in einem schriftlichen Dokument manifestieren. Zumal ein solches nicht vorliegt, kann die Tätigkeit der Frau St, die im Übrigen aufgrund ihres eingeschränkten Ertragsvolumens nicht auf eine nachhaltige Geschäftsbesorgung schließen lässt, keine Vertreterbetriebstätte in der Schweiz gemäß Art. 5 Abs. 4 DBA CH begründen.
Geständnis:
Zur obenstehenden rechtlichen Würdigung ist die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates ohne Einbeziehung des später widerrufenen Geständnisses vom 9.12.2009 gelangt. Da dieses aber immer wieder, sowohl von seiten der Abgabenbehörde I. Instanz, als auch seitens des Berufungswerbers erwähnt wird, wird wie nachstehend darauf Bezug genommen.
Im "Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung" vom 9.12.2009, unterschrieben von MF (=Berufungswerber) und ZZ (Leiterin der Amtshandlung), heißt es:
"Ich erkläre, dass sich die Betriebsstätte, insbesondere der Ort der Geschäftsleitung des
Einzelunternehmens "FI"im Sinne des Art. 5 DBA Österreich/Schweiz nicht an den genannten Orten in Z befindet, sondern sich in Me befindet und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2004 bis laufend) in Me befunden hat. Ich möchte weiters anmerken, dass es auch in Z von ca. 2004 bis Juli 2009 ein Büro mit kompletter Büroausstattung (Fax, Telefon, Internetanschluß, Schreibtisch usw) gegeben hat. Ich habe dieses Büro deshalb in Z, weil ich dort Schweizer Kunden gehabt habe und diese nicht gerne Aufträge ins Ausland vergeben haben. Der Großteil Administration der FI wurde aber immer schon von Me aus durchgeführt, zum Beispiel hat meine Frau die Kundenbuchhaltung erledigt und die Zahlungseingänge der Firma überwacht. Ich werde bestrebt sein, dass die von mir bezahlte Steuer in der Schweiz wieder zurückbezahlt wird, da das Besteuerungsrecht Österreich hat und es sich dadurch eine Doppelbesteuerung ergeben würde. Ich bin dadurch geständig, dass die überwiegende wirtschaftliche Tätigkeit der FI
überwiegend von Me aus betrieben wurde und ich dadurch in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig bin und war".
Dem späteren Vorbringen des Berufungswerbers, das Geständnis sei nach siebenstündiger Demütigung seiner Gattin in dem Wunsch zustandegekommen, dass die Prüfer/Fahnder das Haus verlassen sollten, hielt der Finanzanwalt entgegen: Er weise den Vorwurf entschieden zurück. Das Geständnis sei im Beisein des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers abgegeben worden. Die um 10 Uhr eingetroffenen Beamten hätten mit Durchsuchungshandlungen bis 10:55, dem Eintreffen des Steuerberaters, zugewartet. Mit diesem sei beraten worden, mit dem in K aufhältigen Berufungswerber telefoniert worden, mit dessen Einverständnis Unterlagen herausgegeben worden. Um 15:30 sei schließlich der Berufungswerber persönlich eingetroffen und habe - rechtsbelehrt und in Anwesenheit des Steuerberaters - das obenstehende Geständnis zu Protokoll gegeben.
Nach Überzeugung des Finanzanwaltes komme einer ersten, unbefangenen Angabe einer Partei höhere Glaubwürdigkeit zu, als einer später revidierten.
Unverständlich und nicht nachvollziehbar sei das berufungswerberische Vorbringen, wonach die Unterschrift unter dem mündlichen Vorbehalt der Unrechtmäßigkeit geleistet worden sei und er verlangt habe, die Wendung "unbeschränkt steuerpflichtig" zu entfernen. Tatsächlich habe der Berufungswerber vorbehaltlos unterschrieben. Die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich sei im gesamten Prüfungsverfahren unstrittig gewesen, da der Haupt- und Familienwohnsitz - ungeachtet der polizeilichen Abmeldung - stets in Me war.
Dem gegen die einschreitenden Finanzbeamten erhobenen "quasi Nötigungsvorwurf" müsse entgegengehalten werden: Kein Beamter würde es wagen, noch dazu in Anwesenheit eines namhaften Steuerberaters und anderer Zeugen, durch ein den Rahmen seines gesetzlichen Auftrages sprengendes, unbotmäßiges Verhalten seinen Arbeitsplatz zu riskieren.
Wenn der Berufungswerber mehrfach betont, der Betriebsprüfung in allen Belangen entgegengekommen zu sein, steht dem die Angabe von Finanzanwalt und Prüfer gegenüber, wonach etwa die gesamte Belegsammlung 2004 bis 2008 nicht vorgelegt wurde, da sie sich bei Gericht in V befinde. Dies wird seitens des Finanzamtes zu Recht als verwunderlich eingestuft, zumal Frau St, die Klägerin im betreffenden Prozess war, schon ab Ende 2006 nicht mehr für FI tätig war.
Mit Fax vom 20.2.2011 hat der Berufungswerber der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates u. a. eine Bestätigung der CIH in Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Beratung, Planung und Treuhand AG aus R übermittelt, wonach diese mit Schreiben vom 2.11.2009 als Expertin im Verfahren BG V zwischen St und F bestellt worden sei. Der Expertenbericht sei am 20.5.2010 bei Gericht abgegeben worden. Die von der beklagten Partei im Original zur Verfügung gestellten Unterlagen hätten sich bis 20.5.2010 bei der genannten Treuhand AG befunden. Aus den Unterlagen sei hervorgegangen, dass der Berufungswerber in den Jahren 2004 bis 2006 (sic!) ansehnliche Umsätze in Z bzw. in der Schweiz erzielt hätte.
Der dem Streitfall zugrunde liegende Betriebsprüfungsbericht stammt laut Aktenlage vom 7.9.2010, die Prüfung nahm ihren Anfang Ende 2009 (siehe Vorkommnisse um das "Geständnis"). Die Unterlagen betreffend die Jahre 2007 und 2008 hätten den Prüfungsorganen daher schon a priori zur Verfügung gestellt werden können, jene für 2004 bis 2006 zumindest ab 21.5.2010.
Grundsätzlich treffen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten gemäß
§§ 119 und 138 BAO jeden Steuerpflichtigen in gleicher Weise, wobei bei Sachverhalten, die ihre Wurzeln im Ausland haben, die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht in dem Maße höher ist, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, § 115, Rz 10 ff).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Streitzeitraum keine Betriebstätte iS des Art. 5 Abs. 1 DBA CH in Z/Schweiz bestand, ebensowenig eine Vertreterbetriebstätte nach Art. 5 Abs. 4 DBA CH. Die in dem zur Mitbenützung im Hotel M zur Verfügung gestellten Raum und in der Wohnung G-straße vorgenommenen Arbeiten stellen überdies Hilfstätigkeiten iS des Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA CH dar, denen die Eignung fehlt, eine Einrichtung zu einer Betriebstätte zu machen. Als Betriebstätte gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a DBA CH ist die Niederlassung der FTw in Me/Österreich anzusehen, wo die leitende Büroorganisation wahrgenommen wurde und an der die geschäftliche Willensbildung erfolgte. Als erwiesen anzunehmen ist, dass der Berufungswerber auch in den Streitjahren in Österreich ansässig war (siehe oben). Seine in Streit stehenden Einkünfte sind daher in Österreich der Besteuerung zu unterziehen.
Nicht bestritten wird, dass der Berufungswerber sich in der Schweiz zum Handelsregister anmeldete und in der Schweiz Steuern bezahlte (per Fax durch den Berufungswerber am 28.2.2011 übermittelte Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung W bereits im Akt aufliegend) sowie der Umstand, dass für Schweizer Auftraggeber eine Schweizer Adresse wichtig ist. Auch hat der Unabhängige Finanzsenat keinen Anlass zu bezweifeln, dass der Berufungswerber in der Schweiz eine Geschäftsversicherung für die FI abschloss, sowie, dass er seine ISDN Daten- und Telefonanschlüsse bei Swisscom per 30.9.2009 kündigte (Fax vom 28.2.2011). Dies alles impliziert aber nicht per se das Vorhandensein einer Betriebstätte in der Schweiz.
Die ebenfalls nicht in Zweifel gezogene Verantwortung, wonach der Berufungswerber 99% seiner Printaufträge nach Österreich vergab, spricht wohl auch für eine Ansiedlung der Geschäftsleitung in Österreich.
Es ist dem Berufungswerber und seinem steuerlichen Vertreter bekannt, dass das DBA CH in Art. 25 ein Verständigungsverfahren vorsieht.
Abänderungen:
2004
ad Reisespesen, Kundenbetreuung: Dieser Posten wurde ursprünglich mit 29.623,00 SFr. veranschlagt. Seitens des Finanzamtes wurden 5.306,15 SFr. anerkannt, anschließend zusätzlich 5.000,00 SFr. an Reisespesen geschätzt. Andere aus den Reisekostenabrechnungen 2004 ableitbaren Kosten finden in den berücksichtigten Spesen Deckung.
ad Rechnungen BL AG in Höhe von 125.000,00 SFr.: nicht aufrechterhalten.
Der Bescheid für das Jahr 2004 bleibt daher unverändert.
2005
Entsprechend dem Vorbringen des Finanzanwaltes werden die von der T&T AG in Rechnung gestellten Beträge von zusammen 39.500,00 SFr., das sind 25.280,00 €, gewinnerhöhend hinzugerechnet.
Die von Frau UF (X), Sekretärin von FTw, an CB gerichtete E-Mail betreffend "Rechnungsbestellung" ist unmissverständlich. In Zusammenschau damit ist die Zeugeneinvernahme des CB im Finanzamt A zu sehen, bei der er aussagte, "Es gab niemals einen Leistungsaustausch zwischen der BL AG und F. Es handelte sich um reine Gefälligkeitsrechnungen" (CB war auch Geschäftsführer der T&T AG, die an der selben Adresse firmierte wie die BL AG).
2006, 2007, 2008:
Für die Streitjahre 2006 bis 2008 machte der Berufungswerber (in eventu) die Berücksichtigung der Kosten für die Räumlichkeiten G-straße als Betriebskosten geltend. Sie setzen sich zusammen aus Strom, Müll, Versicherung, Zinsen Kredit Wohnung und AfA sowie, dazwischen, nicht spezifizierten Posten "Betriebskosten". Dass die Nichtaufnahme der genannten Räume in die Schweizer Bilanz bzw. der Ausweis der Wohnung in den Schweizer Steuererklärungen als Privatvermögen bei Besteuerungsanknüpfung in Österreich Indizwirkung habe, bestritt der Berufungswerber durch seinen steuerlichen Vertreter. Ausschlaggebend sei allein die Nutzung, diese sei ausschließlich betrieblich gewesen.
In den Akten (Protokolle Gericht V) ist stets die Rede vom Erwerb einer "Wohnung", einmal "Wohnung mit Büro". Auch die oben beschriebene Ausstattung sowie die Raumeinteilung in Küche, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Bad, Terrasse, weist auf einen privaten Charakter hin. Wenn auch seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht in Abrede gestellt wird, dass der Berufungswerber bei seinen gelegentlichen berufsbedingten Aufenthalten in Z die beschriebenen betrieblichen Hilfstätigkeiten in den genannten Räumen durchführte, sind diese ihrem Umfang nach von untergeordneter Bedeutung. Eine so geringe betriebliche Nutzung kommt nicht nach außen zum Ausdruck und kann daher nicht die Eigenschaft als Betriebsvermögen begründen, selbst wenn die Absicht einer betrieblichen Nutzung bestand (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Bd. I, § 4, Rz 46 ff). Da die Wohnung somit weitaus überwiegend nicht betrieblich genutzt wurde, ist sie nach österreichischem Steuerrecht als zum Privatvermögen gehörig zu betrachten.
Zu Bedenken ist im Übrigen zu geben: Hätte es sich bei der in Streit stehenden Immobilie zu 100% um Betriebsvermögen gehandelt, wie dies der Berufungswerber begehrt, so wäre bei der - inzwischen unstrittig erfolgten - Aufgabe des Betriebes ein Aufgabegewinn zu ermitteln gewesen.
Im Fall einer untergeordneten betrieblichen Nutzung - von einer solchen geht der Unabhängige Finanzsenat wie oben beschrieben aus - liegt zur Gänze Privatvermögen vor, was bedeutet, dass auch die Veräußerung der Immobilie keinen betrieblichen Vorgang darstellt.
Bei einer solchen, in untergeordnetem Ausmaß (dh nur bis zu 20%) betrieblich genutzten Immobilie sind Betriebskosten im Umfang der betrieblichen Nutzung anzuerkennen (vgl. VwGH 21.11.1995, 92/14/0160). Im Streitfall wird diese Nutzung mit 15% veranschlagt. Die zu berücksichtigenden Kosten betragen daher:
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2006
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3.119,92 €
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2007
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3.789,03 €
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2008
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3.327,05 €
2006:
Aus den selben Gründen wie oben unter 2005 ausgeführt werden die Rechnungen der AA AG (Nachfolgegesellschaft der T&T) in Höhe von 64.750,00 SFr., das sind 40.792,50 €, gewinnerhöhend hinzugerechnet. Verwiesen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzanwaltes.
In Abzug zu bringen sind die anteiligen Betriebskosten von 3.119,92 €.
2007:
Gewinnerhöhend hinzugerechnet werden die von der BL AG für "Beratungsaufwand" geltend gemachten Beträge von zusammen 10.686,30 SFr., das sind 6.411,78 €. Verwiesen wird auf obenstehende Ausführungen zu 2005 und 2006 und die aktenkundige Zeugeneinvernahme des CB.
In Abzug gebracht werden die anteiligen Betriebskosten von 3.789,03 €.
2008:
In Abzug gebracht werden die anteiligen Betriebskosten von 3,327,05 €.
Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 4 Berechnungsblätter
Feldkirch, am 7. März 2011
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 5 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 5 Abs. 2 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 5 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-F/10
- Stammnummer
- 52363
- Gültig
- 07.03.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF