Findok · Richtlinien
AH-2216
4. Durchfuhr
geltende FassungRichtlinie2025-0.325.373gilt ab 08.02.2022
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Wortlaut laut Findok
4A4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
Nach der Formulierung des Art.Artikel 2 Abs.Absatz 1 Buchstabe a VOder Verordnung (EU) 2016/44 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A2.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.325.373
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 9, 10, 11 (geltend: 11)
- Gültig
- 08.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF