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Findok · Richtlinien

AH-2216

2. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 28.04.2025)Richtlinie2023-0.304.219gilt ab 21.04.2023

Inhaltsverzeichnis der AH-2216

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 21.04.2023 bis 28.04.2025.

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr 2.1. Allgemeines Die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/44 (siehe Anlage 1) nach Libyen sowie von Gütern, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2016/44 (siehe Anlage 2) verwendet werden können und von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen ist - abhängig vom Bestimmungs- oder Verwendungszweck - entweder gänzlich verboten oder nur mit Genehmigung durch die zuständige Behörde möglich. 2.2. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen (1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/44 ist es verboten, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste im Anhang I der Verordnung (EU) 2016/44, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/44 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 2.2.1. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/44 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu interner Repression verwendbaren Ausrüstung trotz des Ausfuhrverbotes genehmigt werden, wenn die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer in diesem Fall erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörde (in Österreich das BMDW) vorliegt. (3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.2.2. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung für bestimmte eingeschränkte Zwecke und Personenkreise (1) Das Ausfuhrverbot für zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen (Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/44) gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehenden Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer in diesem Fall erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. (3) In e-zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2.3. Ausfuhr von Gütern, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können (1) Im Hinblick auf die Ausfuhr in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Güter, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können, mit oder ohne Ursprung in der Union, die unmittelbar oder mittelbar aus dem Zollgebiet der Union nach Libyen verbracht werden, hat die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats - in Österreich das BMDW - die vorherige Zustimmung durch den VN-Sicherheitsrat einzuholen. (2) Eine Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr durch die zuständige Behörde ist erst dann möglich, wenn der VN-Sicherheitsrat eine Zustimmung erteilt hat. 2.4. Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an bestimmte Personen, Organisationen, Einrichtungen Den im Anhang II, Anhang III und Anhang VI der Verordnung (EU) 2016/44 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. 2.5. Ausnahmen 2.5.1. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen mit Ausfuhrgenehmigung Für bestimmte eingeschränkte Zwecke kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen durch die zuständige Behörde genehmigt werden. In diesem Fall muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3. 2.5.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter Für Güter, die zwar mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in der Fußnote entsprechen, muss dies in der Ausfuhranmeldung entsprechend angeführt sein. 2.5.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder Gelder, die an andere als in den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) 2016/44 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3. 2.5.4. Ausfuhr an andere Personen/Organisationen/Einrichtungen Die Ausfuhr von anderen Gütern, als jenen, die im Anhang I und Anhang VII der Verordnung (EU) 2016/44 aufgeführt sind, an andere natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, als jenen die in Anhang II, Anhang III oder Anhang VI der Verordnung (EU) 2016/44 angeführt sind, unterliegt keinen Ausfuhrbeschränkungen. 2.5.5. Ausfuhr von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zum persönlichen Ge- oder Verbrauch (1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme nicht erfasst. (2) Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen. 2.5.6. Ausfuhr von Gütern, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können, an die libysche Regierung Gemäß Art. 2a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/44 ist die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr der in Anhang VII aufgeführten Güter (siehe Abschnitt 1.2. und Anlage 2) durch Behörden der Mitgliedstaaten an die libysche Regierung von der Genehmigungspflicht ausgenommen. 2.5.7. Ausfuhr von Gütern zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/44 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.4. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Libyen durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Libyen beteiligt sind, zu gewährleisten. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2.6. Ausfuhrabfertigung (1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/44 angeführten Ausrüstung zur internen Repression oder von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen kann durch die zuständige Behörde genehmigt werden. (2) Diese Ausfuhrgenehmigung ist in der gesamten Union gültig. (3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung (Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2016/44) vorliegt. (4) Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen. 2.7. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll in der Ausfuhr Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll steht folgender Dokumentenartencode zur Verfügung: | Dokumentenartencode | Beschreibung | Hinweise | C052 | Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen | siehe Abschnitt 1.4., Abschnitt 2.1.1., Abschnitt 2.4.1. | 4NAV | Ware ist kein Verteidigungsgut und unterliegt nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hierzu | siehe Abschnitt 1.4. | Y920 | Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt | siehe Abschnitt 1.4., Abschnitt 2.4.2., | Y921 | Von dem Verbot ausgenommene Waren | Abschnitt 2.2.2., Abschnitt 2.5.7.

Normen und Schlagworte

restriktive MaßnahmenAusfuhr

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2023-0.304.219
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0004-IV/8/2011
Stammnummer
52339
Enthalten in Fassung
10 (geltend: 11)
Gültig
21.04.2023 bis 28.04.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF