Findok · Richtlinien
AH-2216
4A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
überholte Fassung (bis 31.01.2016)RichtlinieBMF-010302/0023-IV/8/2015gilt ab 13.03.2015
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.03.2015 bis 31.01.2016.
Wortlaut laut Findok
5A4A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 204/2011 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 22A.
5B4B. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 5 Abs. 2 VO 204/2011 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 32A.
65. Waffenembargo
Gegenüber Libyen gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen.
76. Strafbestimmungen
7.16.1. Geltungsumfang der Verordnung
Diese Verordnung gilt
im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
7.26.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung.
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- Art. 5 Abs. 2 VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0023-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 11)
- Gültig
- 13.03.2015 bis 31.01.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF