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Findok · Richtlinien

AH-2216

4A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen

überholte Fassung (bis 31.01.2016)RichtlinieBMF-010302/0023-IV/8/2015gilt ab 13.03.2015

Inhaltsverzeichnis der AH-2216

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.03.2015 bis 31.01.2016.

Wortlaut laut Findok

5A4A. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen Nach der Formulierung des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 204/2011 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 22A. 5B4B. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Nach der Formulierung des Art. 5 Abs. 2 VO 204/2011 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 32A. 65. Waffenembargo Gegenüber Libyen gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen. Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen. 76. Strafbestimmungen 7.16.1. Geltungsumfang der Verordnung Diese Verordnung gilt im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums, an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden. 7.26.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0023-IV/8/2015
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0004-IV/8/2011
Stammnummer
52339
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 11)
Gültig
13.03.2015 bis 31.01.2016
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF