Findok · Richtlinien
AH-2216
2A. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
überholte Fassung (bis 31.01.2016)RichtlinieBMF-010302/0023-IV/8/2015gilt ab 13.03.2015
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.03.2015 bis 31.01.2016.
Wortlaut laut Findok
22A. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
2.12A.1. Ausfuhrverbot
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 204/2011 ist es untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste im Anhang I der Verordnung, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der VO 204/2001 umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90:
"Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt"
(Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte).
Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend:
"Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen."
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b VO 204/2011 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
2.22A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.12A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2.2.22A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2.2.32A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2.32A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 2 Abs. 4 VO 204/2011 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu interner Repression verwendbaren Ausrüstung trotz des Verbotes nach Abschnitt 2.12A.1. genehmigt werden, wenn die betreffenden Ausrüstungen ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.
Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
Rückwirkend werden keine Ausfuhren genehmigt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
2.42A.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 2 Abs. 3 VO 204/2011 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2.12A.1. nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2.52A.5. Verpflichtende Vorabinformationen und Erklärung
2.5.12A.5.1. Vorabinformationen, Übermittlungspflicht
(1) Gemäß Art. 4 VO 204/2011 sind den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Waren, die aus dem Zollgebiet der Union nach Libyen verbracht werden, Vorabinformationen über den Abgang der Waren zu übermitteln.
(2) Die einschlägigen Bestimmungen über summarische Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen des ZK bzw. ZK-DVO (zu Fristen siehe Artikel 592b ZK-DVO und Artikel 842d ZK-DVO) gelten für die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über das Eintreffen der Waren, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben.
Summarische Anmeldungen können daher für die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1 verwendet werden.
2.5.22A.5.2. Zusätzliche Erklärung
Gemäß Art. 4 VO 204/2011 muss die Person, die die im Abschnitt 2.5.12A.5.1. genannten Informationen bereitstellt, erklären, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2014 S. 20 (siehe AH-3210 Abschnitt 1.) oder unter die Verordnung fallen.
In e-Zoll sind dazu je nach zutreffenden Eigenschaften folgende Dokumentenartencodes zu verwenden:
Für Güter der Verordnung:
C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") oder
Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt").
Für Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste:
4NAV ("Nicht in der Liste der Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005 aufgeführtes Erzeugnis") oder
Wenn die Ausfuhr der Güter eine Ausfuhrgenehmigung erfordert, muss diese für die jeweilige Güterart vorliegen und gültig sein. In e-Zoll sind dazu die angeführten Dokumentenartencodes zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der jeweiligen Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- Art. 2 Abs. 3 VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- Art. 2 Abs. 4 VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- Art. 4 VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- Anhang I VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0023-IV/8/2015
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 11)
- Gültig
- 13.03.2015 bis 31.01.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF