Findok · Richtlinien
AH-2216
3. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 12.03.2015)RichtlinieBMF-010302/0016-IV/8/2012gilt ab 12.03.2012
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.03.2012 bis 12.03.2015.
Wortlaut laut Findok
3. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
3.1. Ausfuhrverbot
Den im Anhang II und AnhangAnhang III der VO 204/2011 III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Die Maßnahme ist somit ein Totalembargo gegen die genannten Personen, umfasst also alle Güter der Kombinierten Nomenklatur.
(1) Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 204/2011 dürfen den im Anhang II und Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 3.2.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
Die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" umfasst somit nahezu alle Arten von Gütern.
Da außerdem weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen diesen Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(2) Gemäß Art. 6 Abs. 3 VO 314/2004 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird.
3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.2.1. Andere als die im Anhang II und Anhang III der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter aus der Kombinierten Nomenklatur, die an andere als im Anhang II und Anhang III der Verordnung aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme im Abschnitt 3.
3.2.2. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJVoranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
3.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
Das Verbot nach Abschnitt 3.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Mit einem Feststellungsbescheid nachBei § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung, zB bei Namensähnlichkeit). In der AusfuhranmeldungAusfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person in Libyen muss der Ausführer diesfalls erklärennachweisen, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkungdafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSBC052 ("Feststellungsbescheid des BundesministeriumsAusfuhrgenehmigung für Wirtschaft, FamilieWaren und JugendTechnologien, mit dem eine Befreiung festgestellt wirddie Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheidesder Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
3.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
DasGemäß Art. 7, Art. 8a und Art. 10a der VO 204/2011 gilt das Verbot nach Abschnitt 3.1. gilt nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke und unter bestimmten Voraussetzungen. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person in Libyen muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.34.6.3..
Normen und Schlagworte
- Anhang II VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- Anhang III VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- Art. 5 Abs. 2 VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- Art. 6 Abs. 3 VO 314/2004, ABl. Nr. L 55 vom 24.02.2004 S. 1
- Art. 7 VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- Art. 8a VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
- Art. 10a VO 204/2010, ABl. Nr. L 58 vom 03.03.2011 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0016-IV/8/2012
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 3 (geltend: 11)
- Gültig
- 12.03.2012 bis 12.03.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF