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Findok · Richtlinien

AH-2216

3A. Einfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen

überholte Fassung (bis 19.07.2017)RichtlinieBMF-010302/0045-IV/8/2016gilt ab 09.05.2016

Inhaltsverzeichnis der AH-2216

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 09.05.2016 bis 19.07.2017.

Wortlaut laut Findok

3A. Einfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen 3A.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO 2016/44 ist es untersagt, zur internen Repression verwendbare Ausrüstungen gemäß der Liste im Anhang I der Verordnung, mit oder ohne Ursprung in Libyen, in Libyen zu erwerben, aus Libyen einzuführen oder zu befördern. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. 3A.2. Verpflichtende Vorabinformationen und Erklärung 3A.2.1. Vorabinformationen, Übermittlungspflicht (1) Gemäß Art. 4 VO 2016/44 sind den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Waren, die aus Libyen in das Zollgebiet der Union verbracht werden, Vorabinformationen über das Eintreffen der Waren zu übermitteln. (2) Es gelten die Bestimmungen über summarische Eingangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen des ZKUZK bzw. ZK-DVOUZK-IA (zu Fristen siehe Artikel 184a ZK-DVOArt. 105 bis 111 UZK-IA) für die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über das Eintreffen der Waren, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben. Summarische Anmeldungen können daher für die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1 verwendet werden. 3A.2.2. Zusätzliche Erklärung Gemäß Art. 4 VO 2016/44 muss die Person, die die im Abschnitt 2A.5.1. genannten Informationen bereitstellt, erklären, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. L 40 vom 11.02.2014 S. 20 (siehe AH-3210 Abschnitt 1.) oder unter die Verordnung fallen. In e-Zoll sind dazu je nach zutreffenden Eigenschaften folgende Dokumentenartencodes zu verwenden: Für Güter der Verordnung: Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt"); Für Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste: 4NAV ("Verteidigungsgüter unterliegen nicht dem Außenwirtschaftsgesetz 2011 und Verordnungen hiezu bei Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr"). 3B. Einfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung 3B.1. Einfuhrverbot (1) Sämtliche Gelder werden eingefroren, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen II, III und VI der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden. Definition: "Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen. Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst. (2) Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 dürfen den in den Anhängen II, III und VI der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Einfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 3B.2. Definition: Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind: Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel, Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate, Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten, Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche, Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen; Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren: Schmuck, Uhren und andere Wertsachen. 3B.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder 3B.2.1. Andere als die in den Anhängen II, III und VI der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelder, die an andere als in den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 3B.1. 3B.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2016/44 gilt das Einfuhrverbot nach Abschnitt 3B.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigt werden. 3B.4. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.

Normen und Schlagworte

Einfuhr

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0045-IV/8/2016
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0004-IV/8/2011
Stammnummer
52339
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 11)
Gültig
09.05.2016 bis 19.07.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF