Findok · Richtlinien
AH-2216
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.325.373gilt ab 29.04.2025
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Wortlaut laut Findok
1. Rechtsgrundlage und Begriffsbestimmungen
1.1. Rechtsgrundlage
(1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich und den Zollorganen anzuwendende Beschränkung ist die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011.
(2) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/44 gilt diese Rechtsgrundlage:
im Gebiet der Union (das sind die Hoheitsgebiete einschließlich des Luftraums der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen Anwendung findet) einschließlich ihres Luftraums,
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
1.2. Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1."Wirtschaftliche Ressourcen": Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist,
dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können;
dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
2."Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen": die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
3."Gelder" - sind gemäß Art. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/44 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
4."Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.
5.Anhang I der Verordnung (EU) 2016/044 (Anlage 1) enthält eine Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen.
6.Anhang VII der Verordnung (EU) 2016/044 (Anlage 2) enthält eine Liste von Gütern, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können.
1.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
1.4. Vorabmeldepflicht und zusätzliche Erklärung
(1) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/44 sind den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats für alle Güter, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Verkauf, Weitergabe, Aus- oder Einfuhr verboten ist, Vorabinformationen über den Abgang der Waren zu übermitteln.
(2) Zusätzlich ist bei Gütern und Technologien, die unter die Gemeinsame Militärgüterliste fallen oder deren Aus- oder Einfuhr verboten ist, zu erklären, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (siehe AH-3210 Abschnitt 1.) oder unter die Verordnung (EU) 2016/44 fallen. In e-ZollACCS ist dies je nach zutreffender Eigenschaft entsprechend zu dokumentieren. Die jeweiligen Dokumentenartencodes sind unter Abschnitt 2.5. und Abschnitt 3.4. angeführt.
(3) Die einschlägigen Bestimmungen über summarische Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen des UZK bzw. UZK-IA (zu Fristen siehe Artikel 244 UZK-IA) gelten für die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen (Artikel 263 UZK) über das Eintreffen der Waren, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben. Summarische Anmeldungen können daher für die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1 und 2 verwendet werden.
1.5. Waffenembargo
(1) Gegenüber Libyen gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
(2) Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der Arbeitsrichtlinie Verteidigungsgüter und Feuerwaffen (AH-3210) zu entnehmen.
Hinweis: Die vorübergehende Ausfuhr von Verteidigungsgütern, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU angeführt sind sowie von Faustfeuerwaffen, die im Anhang I der EU-Feuerwaffenverordnung angeführt sind, nach Libyen ist aufgrund des Waffenembargos auch für Jäger und Sportschützen verboten.
Normen und Schlagworte
- Art. 1 VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
- Art. 1 Buchstabe a VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
- Art. 4 VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
- Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 86 vom 18.03.2011 S. 1
- Art. 24 VO 2016/44, ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1
- Anhang I VO 258/2012, ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.325.373
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 11 (geltend: 11)
- Gültig
- 29.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF