Findok · Richtlinien
AH-2216
2. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
überholte Fassung (bis 11.03.2012)RichtlinieBMF-010302/0024-IV/8/2011gilt ab 01.06.2011
Inhaltsverzeichnis der AH-2216
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.06.2011 bis 11.03.2012.
Wortlaut laut Findok
2. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
2.1. Ausfuhrverbot
Es ist verboten, die inim Anhang I der Verordnung angeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen des Anhangs I der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet.
Fußnoten beschreiben jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind.
Beispiel:
Gekennzeichnet ist Unterposition 8705 90 90:
"Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt"
(Hinweis: Andere als vorher in den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur taxativ angeführte).
Durch Fußnoten aus Unterposition 8705 90 90 beschrieben und der Maßnahme unterliegend:
"Mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen."
2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden.
2.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu interner Repression verwendbaren Ausrüstung kann genehmigt werden, wenn sie ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist.
Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3.
2.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung
Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y921 ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden.
2.5. Verpflichtende Vorabinformationen und Erklärung
2.5.1. Vorabinformationen, Übermittlungspflicht
(1) Den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats sind für alle Waren, die aus dem Zollgebiet der Union nach Libyen verbracht werden, Vorabinformationen über den Abgang der Waren zu übermitteln.
(2) Die einschlägigen Bestimmungen über summarische Ausgangsanmeldungen sowie Zollanmeldungen des ZK bzw. ZK-DVO (zu Fristen siehe Artikel 592b ZK-DVO und Artikel 842d ZK-DVO) gelten für die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen über das Eintreffen der Waren, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben.
Summarische Anmeldungen können daher für die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 1 verwendet werden.
2.5.2. Zusätzliche Erklärung
Die Person, die die im Abschnitt 2.5.1. genannten Informationen bereitstellt, muss erklären, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste (in Österreich Anhang zur Außenhandelsverordnung 2005) oder unter die Verordnung fallen.
In e-Zoll sind dazu je nach zutreffenden Eigenschaften folgende Dokumentenartencodes zu verwenden:
Für Güter der Verordnung:
C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") oder
Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt").
Für Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste:
4NAV ("Nicht in der Liste der Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005 aufgeführtes Erzeugnis") oder
Wenn die Ausfuhr der Güter eine Ausfuhrgenehmigung erfordert, muss diese für die jeweilige Güterart vorliegen und gültig sein. In e-Zoll sind dazu die angeführten Dokumentenartencodes zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der jeweiligen Ausfuhrgenehmigung im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen.
Normen und Schlagworte
- § 21 AußHG 2005, Außenhandelsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 50/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010302/0024-IV/8/2011
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0004-IV/8/2011
- Stammnummer
- 52339
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 11)
- Gültig
- 01.06.2011 bis 11.03.2012
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF