Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0581-W/03
Neu begründeter Heimatwohnsitz eines auswärts wohnenden und arbeitenden Alleinstehenden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0581-W/03vom 24.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der von einem Alleinstehenden, der weit entfernt von seinem Heimatort an seinem dauernden Arbeitsort eine Wohnung hat, an seinem Heimatort erst während der auswärtigen Berufstätigkeit neu begründete Heimatwohnsitz ist jedenfalls privat veranlasst und kann keine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung bewirken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Oberwart betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Über das vor dem jetzigen Streitzeitraum liegende
Veranlagungsjahr 1999 wurde hinsichtlich der Einkommensteuer der Bw. mit ha.
Berufungsentscheidung vom 26. Februar 2003 zum selben Streitpunkt
(Nichtanerkennung von Familienheimfahrten zwischen A und Wien) abweisend
entschieden. Die wesentlichen Gründe hierfür waren:
Laut Meldezettel befand sich
der Hauptwohnsitz der Bw. ab 30. Dezember 1998 in A, C-Gasse D; der
vorherige Hauptwohnsitz der Bw. war ebenfalls im Ort A - bei ihren Eltern
- gewesen.
Die Bw. war seit 1996 beim
selben Dienstgeber B in Wien beschäftigt.
Die tägliche Fahrt von A
zur Arbeitsstätte und zurück wäre unzumutbar
gewesen.
In Wien hatte die Bw. vom
Vermieter V einen möblierten, für zwei Personen ausgestatteten
Heimplatz mit einer Größe von 22,30
m2 um monatlich 3.810
öS gemietet.
Die zentralen Erwägungen
in der Begründung für die abweisende, ha. Berufungsentscheidung vom
26. Februar 2003 lauteten:
"Ein
konkretes, für das Streitjahr relevantes Risiko, dass die Bw. nicht mehr an
ihrem seit 1996 bestehenden Arbeitsort Wien eingesetzt werden könnte
- sei es durch Versetzung an einen entfernten Ort oder ersatzlosen Verlust
des Arbeitsplatzes in Wien -, hat die Bw. nicht vorgebracht; und es ist
auch kein derartiges konkretes Risiko zu erkennen. Das bloß abstrakt
drohende Risiko, dass der Arbeitsort Wien in Zukunft nicht mehr aktuell sein
könnte - etwa aufgrund des Vorbringens der Bw., es gebe in der
Privatwirtschaft keine sicheren und dauerhaften Arbeitsplätze - ist
für die Frage der steuerlichen Berücksichtigung von doppelter
Haushaltsführung und Familienheimfahrten irrelevant (vgl VwGH 17.2.1999,
95/14/0059).
Die
Bw. lebt laut ihrem Schreiben vom 30. September 2000 in keiner
Lebensgemeinschaft. Die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der
doppelten Haushaltsführung und von Familienheimfahrten setzt bei
Steuerpflichtigen, die in keiner - ehelichen oder unehelichen -
Lebensgemeinschaft leben, unter anderem voraus, dass die Vermeidung der Kosten
der doppelten Haushaltsführung durch Reduzierung auf eine Wohnung am
Arbeitsort nicht möglich bzw. unzumutbar ist:
Unmöglich
bzw. unzumutbar ist die Reduzierung auf eine Wohnung am Arbeitsort einerseits
dann, wenn dem Steuerpflichtigen am Arbeitsort nur eine derart einfache
Unterkunft (Schlafstelle) zur Verfügung steht, die nicht als Wohnung im
Sinne der einschlägigen Rechtsprechung anzusehen ist und der
Steuerpflichtige keine geeignete Wohnung am Arbeitsort erlangen kann. Laut VwGH
19.2.1975, 1460/73 sind auch Räumlichkeiten mit 19
m
2
(=10
m
2
Küche + 9
m
2
Zimmer), die somit noch kleiner als die Unterkunft der Bw. in Wien sind, als
Wohnung anzusehen. Die Unterkunft der Bw. in Wien stellt daher eine Wohnung und
keine bloße Schlafstelle
dar....
Wenn auch die Wohnung der
Bw. in Wien sehr klein ist, kann ihr dennoch die Eignung, einem dauernden
Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen, nicht abgesprochen werden.
Andererseits
kann auch eine steuerlich relevante Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der
Aufgabe des bestehenden Heimatwohnsitzes eines Alleinstehenden vorliegen,
insbesondere wegen nur kurzfristigem auswärtigem Arbeitseinsatz und
häufigen Versetzungen.
Eine
steuerlich relevante Unzumutbarkeit der Aufgabe des bestehenden Wohnsitzes in A,
C-Gasse D kann im Fall der Bw. aber schon deshalb nicht vorliegen, weil sie
laut Aktenlage (Meldezettel) diesen Wohnsitz erst am 30. Dezember 1998
begründet hat. Gegen die Richtigkeit dieses ihres Meldezettels bringt die
Bw. nichts vor.
Die
Neubegründung eines Wohnsitzes am Heimatort ist privat und nicht durch die
Einkünfteerzielung
veranlasst.
Es
liegen somit zwei Gründe (Wohnung in Wien und Neubegründung des
Wohnsitzes in A) vor, die jeder für sich im gegenständlichen Fall die
Abweisung des Berufungsbegehrens nach sich ziehen."
Das Finanzamt hatte den - seinerzeit angefochtenen
- Einkommensteuerbescheid 1999 vom 5. Juni 2000 damit begründet,
dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer Aufwendungen für
Familienheimfahrten nur dann steuerlich zu berücksichtigen seien, wenn
dieser in seinem Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besitze; die
Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern stellten keine Werbungskosten
dar.
Die Berufungsbehörde
stützte aber ihre Entscheidung vom 26. Februar 2003 - genauso wie das
Finanzamt seine abweisende Berufungsvorentscheidung vom 11. August 2000 -
nicht auf die Tatsache, dass das Haus in A, C-Gasse D nicht das eigene Haus der
Bw. war.
Für die beiden nunmehrigen
Streitjahr 2000 und 2001 reichte die Bw. am 29. Jänner 2002 ihre jeweilige
Einkommensteuererklärung ("Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung") ein, worin sie jeweils 3.336 öS für 12
Heimfahrten als Werbungskosten beantragte.
Am 2. April 2002 reichte die
Bw. eine berichtigte Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beim Finanzamt ein, worin sie
auch die Miete für die Wiener Wohnung (3.810 öS monatlich) als
Werbungskosten beantragte.
Das Finanzamt erließ die
angefochtenen, mit 5. März 2003 datierten Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 2000 und 2001, worin jeweils nur der Pauschbetrag für
Werbungskosten berücksichtigt wurde und begründend auf die ha.
Berufungsentscheidung vom 26. Februar 2003 verwiesen wurde.
Mit Schreiben vom 15. März
2003 (Postaufgabe 17. März, Eingangsstempel 18. März) erhob die Bw.
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 vom 5. März 2003
mit der Begründung, dass die Sachlage seit 2000 eine völlig andere
sei. Ihr Onkel (der bisherige Eigentümer des Hauses A, C-Gasse D) habe im
September 2000 sein Versprechen wahr gemacht und erklärt, der Bw. sein
Wohnhaus in das Eigentum zu übertragen. Aus zeitlichen Gründen habe
der dafür notwendige Übergabsvertrag erst am 15. Dezember 2000
erstellt werden können. Der Übergabsvertrag sei
ordnungsgemäß bei der Finanzbehörde angezeigt und
vergebührt worden. Die von der Bw. beantragten monatlichen Heimfahrten
seien als Werbungskosten anzuerkennen, da die Bw. seit dem Jahre 2000 in
ihrem Heimatort ein eigenes Haus besitze und auch bewohne. Deshalb beantrage die
Bw., die für die monatlichen Heimfahrten beantragten Fahrtkosten als
Werbungskosten anzuerkennen, da sie ihr Haus in Ordnung halten
müsse.
Mit Beschluss des
Grundbuchgerichts vom 11. September 2001 (AN-Vlg.akt Bl 10f/2001) wurde die
Einverleibung des Eigentumsrechtes an der gegenständlichen Liegenschaft A,
C-Gasse D für die Bw. bewilligt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Absetzbarkeit von Kosten
für Familienheimfahrten und auch des Wohnungsaufwandes am Arbeitsort
hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste
doppelte Haushaltsführung vorliegen. Auch für den nunmehrigen
Streitzeitraum 2000 bis 2001 ist aus denselben zwei Gründen wie für
den Streitzeitraum 1999 angesichts des diesbezüglich unveränderten
Sachverhaltes (s.o.) die berufliche Veranlassung der doppelten
Haushaltsführung der Bw. zu verneinen: Ihr steht an ihrem dauernden
Arbeitsort Wien eine Wohnung zur Verfügung; und die Begründung des
Wohnsitzes in A, C-Gasse D erfolgte erst während der Beschäftigung in
Wien und somit privat veranlasst. Wie ebenfalls bereits dargestellt, zieht jeder
dieser beiden Gründe - auch nur für sich allein betrachtet
- die Abweisung der Berufung nach sich.
Zu der von der Bw.
gegenüber dem Verfahren 1999 neu vorgebrachten Notwendigkeit zu Fahrten von
Wien nach A, um dort ihr Haus in Ordnung zu halten, ist auf die
diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, aus
der für die Bw. nichts zu gewinnen ist: Derartige, steuerlich zu
berücksichtigende Heimfahrten sind laut den Erkenntnissen vom 3.3.1992,
88/14/0081, vom 18.12.1997, 96/15/0259 und vom 27.8.1998, 95/13/0119 ledigen
Beschwerdeführern zu gewähren,
-
deren Arbeitsort nur vorübergehend weit entfernt vom Heimatort ist, wogegen
der Arbeitsort der Bw. dauernd weit entfernt von ihrem Heimatort ist;
oder
-
die neu am Arbeitsort sind und für eine gewisse Übergangszeit die
Wohnung im Heimatort beibehalten, wogegen die Bw. ihren Wohnsitz in A, C-Gasse D
erst am 30. Dezember 1998, also erst während ihrer seit 1996 andauernden
Beschäftigung in Wien, neu begründet hat.
Wien,
24. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0581-W/03
- Stammnummer
- 5231
- Gültig
- 24.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF