Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1217-L/06
Vergütung von Erdgasabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1217-L/06vom 24.02.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(1) Die Ermittlung der Erdgasabgabe selbst erfolgt auf verhältnismäßig einfachem Weg, indem die verwendeten Erdgasmengen (Normkubikmeter) mit dem in § 5 ErdgasAbgG angeführten Satz multipliziert werden. Das Ausmaß dieser Erdgasmengen kann als bekannt vorausgesetzt werden.
(2) Die Erdgasabgabevergütung wird nach § 3 Abs 2 ErdgasAbgG berechnet. Nach dem Gesetzestext (Z 2) ist das Erdgas insoweit steuerbefreit, als es zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird. Der gesetzlichen Vorgabe ist somit Genüge getan, wenn - unter Miteinbeziehung des Stromoutputs - in klar nachvollziehbarer Weise die für die erzeugte Strommenge benötigte Erdgasmenge berechnet wird, zumal sich daraus unmittelbar der Vergütungsbetrag ergibt. Aus dem Gesetzestext selbst ist zwingend weder die Miteinbeziehung des Wärmeoutputs, noch der Vorrang einer indirekten Berechnungsmethode oder die Nachrangigkeit einer "Pauschalierungsmethode" herauszulesen. Der UFS geht im Hinblick auf den Gesetzestext und den Zweck der Vergütungsregelung davon aus, dass die Berechnung der Erdgasabgabevergütung durch eine leicht fassliche und mit vorhandenen bzw einfach zu eruierenden Parametern arbeitende Methode dem Gesetz entspricht. Der Durchführungserlass der Finanzverwaltung kann im Hinblick auf die zu wählende Methode eine Hilfestellung bieten, ist aber - wie schon in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt wurde - nicht bindend für den UFS.
(3) Die Methode des tatsächlichen Wirkungsgrades entspricht nach Ansicht des UFS dem Willen des Gesetzgebers für den Bereich der Berechnung der Erdgasabgabevergütung, weil damit exakt die für die jeweilige Anlage verwendete Erdgasmenge (in Verbindung mit dem tatsächlichen Stromoutput) ermittelt wird. Die bezeichnete Methode gleicht der 44%-Methode hinsichtlich des verwendeten Berechnungsmodus, ersetzt aber den im Erlass willkürlich angesetzten Wirkungsgrad durch den tatsächlichen Wirkungsgrad der Anlage. Aus den im jeweiligen Betrieb jedenfalls gegebenen Parametern lässt sich der Vergütungsbetrag direkt berechnen. Der Faktor 1000 (Umrechnung der MWh in kWh) steht als technische Größe fest, der Abgabenbetrag (0,6) ist gesetzlich geregelt. Die Strommenge (Stromoutput) wird in jeder KWK-Anlage automatisch gemessen und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Das gilt auch für den elektrischen Wirkungsgrad, wobei dieser mit Hilfe der monatlichen Durchschnittswerte der Anlage (im gegenständlichen Fall für die Cenelec-Methode) oder im Rahmen eines Gutachtens bestimmt werden kann. Der Umwandlungsfaktor für die Normkubikmeter ist mit dem Pauschalsatz von 10 zu bemessen (dabei handelt es sich um den unteren Heizwert, da in der KWK-Anlage nur bestimmte Temperaturen erreichbar sind, im Gegensatz zum oberen Heizwert, der bei Niedertemperaturheizungen der Kunden als Verrechnungsbasis dient). Alle für die Berechnung benötigten Faktoren stehen entweder fest oder können direkt den vorhandenen technischen Daten der KWK - Anlage entnommen werden.
d. Im Zeitraum 1/1997 bis 12/1999 ist daher die Erdgasabgabe unter Miteinbeziehung der geschätzten durchschnittlichen tatsächlichen Wirkungsgrade der Anlagen der Bw., nämlich HW Süd (0,431), HW Mitte (0,316), Dampf (0,431), wie folgt anzusetzen:
1-12/1997 (1997)
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HW Süd
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HW Mitte
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Dampf
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GT 3
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417.957.032 kWh
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21.505.773 kWh
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162.498.600 kWh
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417.957,03 MWh
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21.505,77 MWh
|
162.498,60 MWh
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6.314.853
|
: 0,431:10x1000x0,6
|
: 0,316:10x1000x0,6
|
: 0,431:10x1000x0,6
|
x 0,6
|
58.184.273,31
|
4.083.374,05
|
22.621.614,84
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ger 3.788.912,00
Summe
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58.184.273,31
|
|
4.083.374,05
|
|
22.621.614,84
|
|
3.788.912,00
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Vergütung BE
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88.678.174,20
1-8/1998 (1998)
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HW Süd
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HW Mitte
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Dampf
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GT 3
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259.517.637 kWh
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1.639.143 kWh
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102.237.300 kWh
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259.517,64 MWh
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1.639,14 MWh
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102.237,30 MWh
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8.900.502
|
: 0,431:10x1000x0,6
|
: 0,316:10x1000x0,6
|
: 0,431:10x1000x0,6
|
x 0,6
|
36.127.745,70
|
311.229,11
|
14.232.570,76
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ger 5.340.301,00
Summe
|
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36.127.745,70
|
|
311.229,11
|
|
14.232.570,76
|
|
5.340.301,00
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Vergütung BE
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56.011.846,57
9/98-8/99
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HW Süd
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HW Mitte
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Dampf
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GT 3
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432.654.988 kWh
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6.275.370 kWh
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161.241.200 kWh
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432.654,98 MWh
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6.275,37 MWh
|
161.241,20 MWh
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14.711.826,67
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: 0,431:10x1000x0,6
|
: 0,316:10x1000x0,6
|
: 0,431:10x1000x0,6
|
x 0,6
|
60.230.392,98
|
1.191.525,94
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22.446.570,76
|
8.827.096,00
Summe
|
|
60.230.392,98
|
|
1.191.525,94
|
|
22.446.570,76
|
|
8.827.096,00
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Vergütung BE
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92.695.585,68
9-12/1999
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HW Süd
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HW Mitte
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Dampf
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GT 3
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138.671.932 kWh
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19.836.889 kWh
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48.439.200 kWh
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138.671,93 MWh
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19.836,89 MWh
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48.439,20 MWh
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5.880,00
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: 0,431:10x1000x0,6
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: 0,316:10x1000x0,6
|
: 0,431:10x1000x0,6
|
x 0,6
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19.304.677,02
|
3.766.498,10
|
6.743.276,10
|
3.528,00
Summe
|
|
19.304.677,02
|
|
3.766.498,10
|
|
6.743.276,10
|
|
3.528,00
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Vergütung BE
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29.817.979,22
Die Vergütung beträgt für 1-12/1997 (1997) gesamt 88.678.174,20 (bezahlte Abgabe 91.565.862,00), für 1-8/1998 (1998) gesamt 56.011.846,57 (bezahlte Abgabe 57.220.149,00), für 9/98 bis 8/99 gesamt 92.695.585,68 (bezahlte Abgabe 95.471.830,00) und für 9/99 bis 12/99 gesamt 29.817.979,22 (bezahlte Abgabe 32.945.864,00). Die Berechnung selbst wurde von der BP nicht beeinsprucht.
e. Die Methode PG bzw die Stromverlustmethode führen nicht direkt zur Ermittlung des Vergütungsbetrages, sondern dienen der Berechnung der tatsächlich zu zahlenden Erdgasabgabe (Abgabebetrag abzüglich Vergütung), nämlich jener Abgabe, die auf die ausgekoppelte Wärme entfällt, während § 3 Abs 2 Z 2 ErdgasAbG die Ermittlung des Vergütungsbetrages (durch Ermittlung des auf die Stromerzeugung entfallenden Brennstoffanteils) regelt. Für die Berechnung nach der Methode PG wird nicht nur der elektrische Wirkungsgrad und der Stromverlust, sondern zudem auch der Wärmeoutput in kWh benötigt. Zudem muss zwischen den einzelnen Turbinenarten unterschieden werden. Mit einzubeziehen sind auch die Leitungsverluste aus der Wärmelieferung, während diese Faktoren bei der Methode des tatsächlichen Wirkungsgrades vernachlässigt werden können, da nur auf die für den erzeugten Stromoutput benötigte Erdgasmenge abgestellt wird.
Ähnliches gilt für die BP-Methode: Auch hier wird der Steuerbetrag ermittelt und nur indirekt der Vergütungsbetrag. Bei dieser Methode bedarf es sowohl der Feststellung des Stromoutputs, als auch des Wärmeoutputs, um den Steuerbetrag feststellen zu können. Ermittelt wird (in einem Prozentsatz) der auf die Wärme entfallende Brennstoffanteil.
f. Zusammenfassend wird zu den verschiedenen Arten der Berechnung festgehalten, dass zur Durchführung der Methode PG und der BP-Methode zusätzliche Faktoren erhoben werden müssen und über den Wärmeoutput die auf die Wärme entfallende Erdgasabgabe ermittelt wird. Im Fall von Gasturbinen wird angenommen, dass die Abwärme quasi automatisch entsteht und in diesem Fall der Nutzwärme gar kein Brennstoffeinsatz zugeordnet werden kann. Der UFS geht davon aus, dass diese Folgerung nicht dem Gesetz entspricht. Bei der Berechnung nach der Methode PG wird die Erdgasabgabe fast zur Gänze vergütet, was nur dadurch zustande kommen kann, dass - anders als in § 3 Abs 2 Z 2 ErdgasAbgG vorgesehen - nicht auf den Erdgaseinsatz für die Stromerzeugung abgestellt wird. Um die Stromverlustrechnung durchführen zu können, bedarf es sowohl der Schätzung (oder Berechnung) der mittleren Frischdampfmenge in einer Periode (Brennstoffenergie für die Wärme), des Stromverlustes, der Wärme (in kWh) und des elektrischen Wirkungsgrades, also weiterer Parameter, die zu der im Gesetz geforderten Ermittlung des Erdgaseinsatzes für die Stromerzeugung unmittelbar nichts beitragen.
Eine Berechnung nach dem Wärmeoutput (im Vergleich mit dem Stromoutput) führt zu einer zu niedrigen Vergütung. Die Berechnung der Erdgasabgabe erfolgt bei der Outputmethode über die Brennstoffzuordnung im Wärmebereich, die allerdings die spezifischen Wärmeerzeugungsprozesse in KWK-Anlagen nur ungenügend berücksichtigt. Während dies bei der vom Gesetz vorgesehenen Vergütungsberechnung über den Stromoutput unproblematisch ist, weil Gaseinsatz und Stromoutput in ein (physikalisch) klar definiertes Verhältnis zueinander gesetzt werden können, ist die Wärmeoutputmethode von vorneherein problematisch, weil eine direkte Brennstoffzuordnung zum Wärmebereich aufgrund der Kopplung mit der Stromerzeugung und der Unterschiedlichkeit der Anlagen nicht möglich ist. BP-Methode und Methode PG verkomplizieren die Berechnungen einerseits unnötig und entsprechen andererseits nicht dem Gesetz.
Allen von der Bw. und der BP angewandten Methoden ist gemeinsam, dass sie zu überproportional hohen (Cenelec) oder niedrigen (BP) Vergütungen führen und Parameter benötigen, die das Unternehmen uU gar nicht zur Verfügung stellen kann und die vom Gesetzgeber auch nicht gefordert werden. Die Frage, wie und mit welchen Prozentsätzen die Gesamtverluste an Strom und Wärme beim Outputvergleich aufzuteilen sind, ist nur im Rahmen dieser Methoden strittig, während bei der Methode des tatsächlichen Wirkungsgrades derartige Verteilungsprobleme gar nicht auftreten können.
Die Methode des tatsächlichen Wirkungsgrades entspricht dagegen exakt der gesetzlichen Regelung in § 3 Abs 2 Z 2 ErdgasAbgG (und bis auf den Wirkungsgrad der Erlassmethode), weil nur die auf die tatsächliche Stromerzeugung entfallende Gasmenge ermittelt und direkt der Vergütungsbetrag errechnet wird. Sie weist gegenüber der Erlassmethode den Vorteil auf, dass flexibel auf die jeweilige Anlage abgestellt werden kann. Die im Erlass des BMF verwendeten 44% Wirkungsgrad sind nur bei neuesten und technisch extrem hochgerüsteten Anlagen erreichbar. Die starre Anwendung einer Prozentgrenze würde KWK-Anlagen mit niedrigeren Wirkungsgraden Erdgasmengen zuordnen, die tatsächlich nicht verbraucht wurden. Dies würde nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates dem Gesetz widersprechen.
Die Methode des tatsächlichen Wirkungsgrades ist daher am besten geeignet, dem Erfordernis einer raschen und genauen Ermittlung des Vergütungsbetrages Rechnung zu tragen. Da der jeweilige Stromoutput der Elektrizitätsabgabe unterliegt, wird auch genau jene Erdgasmenge befreit, die bereits mit einer anderen Steuer belastet ist. Diesbezüglich darf hinzugefügt werden, dass diese Methode keineswegs zu einer vollen Rückvergütung der Erdgasabgabe führt, sondern mit steigender technischer Aufrüstung der KWK ein höherer Prozentsatz an Erdgasabgabe (eine niedrigere Vergütung) verbleibt.
4. Die Ausführungen der BP (insbesondere in der Stellungnahme vom 21. November 2011) sind dem Unabhängigen Finanzsenat teilweise unverständlich:
a. Die nunmehr (2011) stellungnehmende (Nachfolge)Groß-BP möchte deswegen von der im ursprünglichen BP-Verfahren 1999/2000 angewandten 44%-Methode abgehen, weil ihr "mittlerweile bekannt sei, dass dem Unternehmen der Wärmeoutput bekannt sein muss". Dies schließt sie daraus, dass in ihr bekannten Ökostromförderungen Wärmeoutputmengen angegeben sind, aus denen geschlossen werden könne, dass die Bw. doch über Angaben verfüge. Zudem sollten nach der Bw. Transportverluste von Wärmemengen von der Besteuerung ausgenommen werden, woraus wiederum auf eine Messung der Wärmemengen geschlossen werden könne.
Abgesehen von der Frage, ob unbewiesene Vermutungen einer Nachfolge-BP (erstmals 2005 als "Methode" formuliert) acht bzw zehn Jahre nach einer Prüfung im Berufungsverfahren einen kompletten Methodenwechsel gegenüber der (Erst-)BP 2000 im Zusammenhang mit der Berechnung der Erdgasabgabevergütung rechtfertigen können, sind auch die dazu erfolgten Angaben der BP als solche mehr als vage. Denn im Jahr 2005 vorhandene Daten lassen nicht darauf schließen, dass solche Daten auch 1996 schon vorhanden waren. Und ob diese, wenn sie überhaupt vorhanden waren, noch aufbewahrt werden (sechzehn Jahre zurück) bzw nachträglich ermittelt werden können. Das ist schon deshalb äußerst zweifelhaft, weil andernfalls bereits der Prüfer aus dem Jahr 2000 auf diese Daten hätte stoßen müssen.
Dass Transportverluste im Netz auftreten, ist physikalisch unbestritten. Das bedeutet aber nicht, dass die Wärmemengen auch gemessen wurden. Die Bw. möchte die Transportverluste im Schätzungswege nur für den Fall berücksichtigt wissen, dass nicht die 44%-Methode angewandt wird.
Die Groß-BP hat in diesem Punkt nicht mehr als Vermutungen anzubieten, aufgrund deren der UFS eine Betriebsprüfung aus 2000 im Jahr 2011 praktisch wiederholen und den Fall neu aufrollen soll. Dieser Vorgangsweise kann der UFS nichts abgewinnen.
b. Dass die Groß-BP sich nicht an Erlässe gebunden fühlt, wenn das Ergebnis nicht ihren Erwartungen entspricht (... "führt zu einem ungenauen Ergebnis, mit dem die Finanzverwaltung belastet wird"...) wird sie wohl nicht nur intern diskutieren, sondern auch extern in der Öffentlichkeit kommunizieren müssen. Denn in der BVE vom 15. Mai 2006 wurde noch ausgeführt, dass "die Erlassmethode den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahekommt". Die Groß-BP widerspricht damit ihrem eigenen Sachbearbeiter im Rechtsmittelbereich. Und wozu sollten Erlässe gut sein, wenn sich die Finanzverwaltung selbst nicht daran hält (bzw wenn das Ergebnis nicht entspricht, ein Jahrzehnt später nach möglichen Wegen sucht, um den Erlass nicht anwenden zu müssen)? Unzulässig ist dabei ein Verweis darauf, dass der UFS nicht an die Erlässe gebunden ist, weil eine unabhängige Behörde wie der UFS nicht mit der Finanzverwaltung verwechselt werden kann. Zudem darf sich auch der UFS an Aussagen in den Erlässen anlehnen, soweit diese dem Gesetz entsprechen, weil das selbst vom VwGH gelegentlich so gehandhabt wird (s dazu Laudacher, UFS-Journal 1/2010, Methodenlehre und Rechtsfindung im Steuerrecht, Fußnote 92). Würde der UFS nicht von Erlassaussagen auf den Willen des Gesetzgebers schließen können, müsste er annehmen, dass Erlässe grundsätzlich ungesetzlich sind. Davon geht der UFS zugunsten des BMF a priori nicht aus.
c. Warum die Auswechslung einer "ungenauen Methode des Erlasses" durch einen "der Realität näheren Wert" den UFS (methodisch) der Realität nicht näherbringen soll, bleibt dem Senat ebenfalls verborgen. Eine realitätsnähere Schätzung (und davon muss bei in der Anlage gemessenen Werten wie dem elektrischen Wirkungsgrad wohl ausgegangen werden) muss schon logischerweise den Realitätsgehalt des Ergebnisses erhöhen.
d. Zum Energiegehalt des Erdgases hat die Groß-BP wiederum außer unbewiesenen Behauptungen nichts anzubieten. Warum der Energiegehalt höher als 10 kWh/m³ sein soll, wird nicht dargelegt. Der Umwandlungsfaktor ergibt sich nicht nur aus dem Erlass, er ist auch realitätsbezogen, weil auf die in Heizkraftwerken herrschenden Temperaturen abgestellt wird. Die im Internet ersichtlichen höheren Werte beziehen sich auf Niedertemperaturwerte von Haushaltskunden in gänzlich anderen Zusammenhängen. Diese können im vorliegenden Fall gar nicht zur Anwendung kommen, weil die Gase in KWK-Anlagen nicht so weit abkühlbar sind, dass es zu entsprechender Kondensation kommt. Der untere Heizwert ist daher mit 10 kWh/m³ anzusetzen.
Die Berufung betreffend den Zeitraum 1-12/1996 ist nach § 256 Abs 3 BAO für gegenstandslos zu erklären, die Berufung zu den restlichen Zeiträumen 1/97 bis 12/99 war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.
Beilage: 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 24. Februar 2011
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 Z 2 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Erdgasabgabevergütungelektrische EnergieWärmeoutputmethodeStromverlustmethode44%-MethodeMethode des tatsächlichen Wirkungsgrades
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1217-L/06
- Stammnummer
- 52174
- Gültig
- 24.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF