Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0013-W/11
Devolutionsantrag zu Berufungen auch nach VwGH 16.1.2010, 2010/16/0222, unzulässig; Inhalt des Devolutionsantrages als Vorlageerinnerung zu beurteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0013-W/11vom 21.02.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch im Lichte der vom VwGH mit Beschluss VwGH 16.12.2010, 2010/16/0222, vertretenen Rechtsansicht ist ein Devolutionsantrag zu Berufungen wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Devolutionsanträge des LP, vom 1.) 25. Jänner 2011 und vom 2.) 28. Jänner 2011 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19/Klosterneuburg, betreffend 1.) Erledigung der Berufung vom 13.07.2010 gegen den Bescheid Umsatzsteuer für das Jahr 2009 und 2.) Erledigung der Berufung vom 13.07.2010 gegen den Bescheid Einkommensteuer für das Jahr 2009, entschieden:
Die Devolutionsanträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Devolutionswerber rügt die Verletzung der Entscheidungspflicht zu zwei Berufungen.
Gemäß
§ 260 BAO idF AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate, soweit nicht anderes bestimmt ist. Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz" iSd § 311 BAO geht daher wegen der für Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde II. Instanz ins Leere (UFS 16.01.2006, RD/0001-W/06).
Ein auf § 311 BAO gestützter Devolutionsantrag erweist sich bei Verletzung der Entscheidungspflicht bezüglich einer Berufung deshalb als denkunmöglich und damit als unzulässig, weil der der Devolution innewohnende Rechtsschutzgedanke durch Zuständigkeitsübergang von der "Unterbehörde" auf die "Oberbehörde" die Entscheidungspflicht von einer Abgabenbehörde I. Instanz auf die Abgabenbehörde II. Instanz abzuwälzen (lat. devolvere, ,herabrollen') aufgrund des Wortlauts des § 260 BAO fehl geht: auf den UFS kann nicht abgewälzt werden, was er bereits besitzt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss VwGH 16.12.2010, 2010/16/0222, ausführt, trifft die Pflicht zur Berufungserledigung ausschließlich den UFS als Abgabenbehörde II. Instanz (§ 260 BAO), wogegen dem Finanzamt als Abgabenbehörde I. Instanz lediglich eine Berechtigung zur Berufungserledigung mit Berufungsvorentscheidung eingeräumt ist (§ 276 Abs. 1 HS 2 BAO).
Eine Berufung ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 BAO, jedoch aufgrund obiger Ausführungen zu § 260 BAO kein devolvierbares Anbringen iSd § 311 Abs. 1 BAO. Auch im Lichte der vom VwGH mit Beschluss VwGH 16.12.2010, 2010/16/0222, vertretenen Rechtsansicht ist ein Devolutionsantrag zu Berufungen wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21. Februar 2011
Normen und Schlagworte
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0013-W/11
- Stammnummer
- 52124
- Gültig
- 21.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF