Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2209-W/02
Anteilige Gegenleistung für ein Grundstück bei Unternehmenskauf
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2209-W/02vom 24.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vermögensaufstellung zur Ermittlung der Quote des auf das Grundstück entfallenden Teils des Gesamtpreises hat nach den Teilwerten zu erfolgen, wenn der Käufer das Unternehmen fortführt (siehe BFH vom 8.10.1975 II R 129/70).
Ein Firmenwert der auf die gute Lage des Grundstücks zurückzuführen ist und kein selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut darstellt, ist dem Grundstück zuzurechnen (vgl. VwGH 30.6.87, 86/14/0195; VwGH 21.1.1986, 84/14/0129).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 23.
März 2001 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
abgeändert wie folgt: Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG wird die
Grunderwerbsteuer mit € 33.574,85 festgesetzt (3,5 % von einer
Bemessungsgrundlage in Höhe von € 959.281,41). Im übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Herr A. war Eigentümer
eines auf einem der Stadt Wien gehörigen Grundstück in der KG S.
errichteten Verkaufskiosks.
Mit Kaufvertrag vom 13.
September 1990 verkaufte Herr A. diese "Bauwerk" um den Betrag von S
6,000.000,-- an die Firma N.
Dieser Vertrag wurde mit
Dissolutionsvertrag vom 17. Oktober 1990 wegen einer unrichtigen Bezeichnung der
Käuferin wieder aufgelöst.
Am 12. Oktober 1990 schlossen Herr A. und die Bw. einen
Kaufvertrag als dessen Kaufgegenstand nunmehr ein in Form eines
Gastgewerbebetriebes betriebenes Unternehmen, bestehend aus dem
oa. Verkaufskiosk,
dem Inventar, maschinellen
Anlagen, Werkzeugen und der sonstigen Betriebs- und Geschäftsausstattung
lt. Inventarverzeichnis,
dem Warenlager und sonstigen
Vorräten lt. Warenverzeichnis,
einem Bestandrecht an einer ca.
323,7 m2 großen Teilfläche, der der Stadt Wien gehörigen
Liegenschaft,
sowie dem Firmenwert
(good-will),
jedoch ohne Geld, Geldeswert,
Bankguthaben, Forderungen und Verbindlichkeiten vereinbart war.
Vom frei vereinbarten
Nettokaufpreis fielen lt. Kaufvertrag S 2,000.000,00 auf das Superädifikat,
S 1,800.000,00 auf das Inventar, maschinelle Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung und S 2,2000.000,-- auf den Firmenwert.
Über die
Veräußerung des Bauwerkes wurde eine gesonderte grundbuchsfähige
Urkunde (Kaufvertrag vom 18. Oktober 1990) errichtet.
Sämtliche oa.
Kaufverträge wurden beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien angezeigt und in gesonderten Bemessungsakten
erfasst.
In der
Grunderwerbsteuererklärung mit welcher der Kaufvertrag vom 18. Oktober
1990 angezeigt wurde, wurde eine Gegenleistung von S 2,000.000,00
erklärt.
Mit Bescheid vom 30.
Jänner 1991 setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. Grunderwerbsteuer
ausgehend von der erklärten Gegenleistung fest.
Mit Selbstanzeige vom 24. Juli
1995 erklärte die Bw., dass neben dem beurkundeten Preis für das
gesamte Unternehmen von S 6,000.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer noch S
9,000.000,00 bezahlt wurden. Laut dieser Selbstanzeige entfielen vom
zusätzlichen Kaufpreis S 3,000.000,00 auf das
Superädifikat.
Nach Überprüfung der
Selbstanzeige nahm das Finanzamt das Grunderwerbsteuerverfahren mit Bescheid vom
23. März 2001, unter Bezugnahme auf die Selbstanzeige, wieder auf, und
setzte nunmehr die Grunderwerbsteuer ausgehend vom Preis für das gesamte
Unternehmen von S 15,000.000,00 in Höhe von S 525.000,00 fest.
In der rechtzeitig
eingebrachten, ausschließlich gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung
gerichteten Berufung, meinte die Bw. der Gesamtkaufpreis laut Selbstanzeige sei
aliquot zu den im Kaufvertrag vom 12. Oktober 1990 angegebenen Teilkaufpreisen
aufzuteilen, womit auf das Superädifikat ein Betrag von S 5,000.000,00
entfallen würde.
Die Berufung wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Nach Einsichtnahme in den
Veranlagungsakt des Herrn A. übermittelte die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland der Bw. einen Vorhalt der
beabsichtigten Entscheidung.
In diesem Vorhalt führte
die Finanzlandesdirektion u.a. aus, dass der Schlussbilanz vom
15. Oktober 1990 zu entnehmen sei, dass der Wert der verkauften
Betriebs- und Geschäftsausstattung S 908.521,00 betrug und Geschirr und
Tischwäsche mit einem Festwert von S 150.000,00 und S 13.000,00 angegeben
seien. Von der Bank Burgenland sei bei Gewährung des Kredites von einem
Verkehrwert des Superädifikates auf Grund der besonders guten Lage von rund
S 15,000.000,00 ausgegangen worden. Nach dem übereinstimmenden
Willen von Verkäufer und Käuferin diente das mitverkaufte Inventar
weiterhin dem Gastwirtschaftsbetrieb. Entsprechend dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31.8.2000, 97/16/0225 sei im gegenständlichen
Fall das Gastwirtschaftsinventar als Betriebsvorrichtung des
weitergeführten Restaurants nicht in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen. Da eine exakte Wertermittlung des vor 12 Jahren
veräußerten, teilweise nicht mehr vorhandenen Inventars nicht mehr
möglich sei, werde davon ausgegangen, dass der im Kaufvertrag angegebene
und in Rechnung gestellte Betrag von S 1,800.000,00 angemessen gewesen sei.
Zum Firmenwert verwies die
Finanzlandesdirektion im Wesentlichen auf die
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom 30.6.1987, 86/14/0195 und vom 21.1.1986,
84/14/0129 und meinte, das was die Bw. als "Firmenwert" bezeichne, sei die
Abgeltung für den äußerst günstigen Standort des
Gastgewerbebetriebes.
Eine Stellungnahme zu diesem
Vorhalt erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2. (1) Unter
Grundstücken sind nach § 2 Abs. 1 GrEStG im Sinne dieses Gesetzes
Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als
Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch
nach Z 1 Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer
Betriebsanlage gehören nicht gerechnet: Den Grundstücken stehen
gemäß Abs. 2 leg.cit. Baurechte und Gebäude auf fremdem Boden
gleich.
Gemäß
§ 4 Abs.
1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen.
Die Vermögensaufstellung
zur Ermittlung der Quote des auf das Grundstück entfallenden Teils des
Gesamtpreises hat nach den Teilwerten zu erfolgen, wenn der Käufer das
Unternehmen fortführt (siehe BFH vom
8.10.1975 II R 129/70).
Wie im oa. Vorhalt
ausgeführt wurde, stellt der Firmenwert im gegebenen Fall kein
selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut dar, und ist, soweit er auf die
gute Lage zurückzuführen ist, dem Grundstück zuzurechnen.
Der Bw. wurde von der
Finanzlandesdirektion unter zu Grunde Legung der entsprechenden rechtlichen
Würdigung eine schlüssige Aufteilung der Werte vorgehalten.
Eine Stellungnahme erfolgte
dazu nicht.
Der Berufung war daher im Sinne
des Vorhaltes teilweise stattzugeben.
Wien,
24. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2209-W/02
- Stammnummer
- 5205
- Gültig
- 24.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF