Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2332-W/08
Leerkilometeranteil im Rahmen einer Nachkalkulation eines Taxiunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2332-W/08vom 17.02.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
10.255
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7.425
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d. s. von 36.342 km in %
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22,3%
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28,2%
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20,4%
Aus dieser Berechnung geht klar hervor, dass die Umsätze für Personenbeförderung in allen Jahren unter 80% lagen und daher eine Kürzung der auf die Anschaffung des Taxifahrzeuges entfallenden Vorsteuern zu erfolgen hat."
Nachdem seitens des steuerlichen Vertreters unter Hinweis auf umfangreiche Erhebungsarbeiten eine 3-monatige Frist zur Vorhaltsbeantwortung begehrt wurde, langte folgende Beantwortung ein:
"In Beantwortung Ihres Schreibens vom 19. November 2010 können wir wie folgt Stellung nehmen:
Einleitend sei festgehalten, dass es sich weder um Bescheide vom 19. März 2008 noch um eine Berufung vom 24. April 2008 handeln dürfte. Tatsächlich datieren die berufungsgegenständlichen Bescheide vom 9. März 2007, unsere Berufung stammt vom 24. April 2007 (!). Darüber hinaus sei darauf verwiesen, dass die vertretende Wirtschaftstreuhandgesellschaft nicht unter Christine TOMAN Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. firmiert, sondern "Christine Thoman Steuerberatungsges.m.b.H." heißt.
Schließlich wird auf Seite 10 der Ausführungen, "nachstehende Fragen" verwiesen, die zu beantworten seien. Leider folgen dort keine Fragen. Worauf der Verfasser abgezielt hat, bleibt bedauerlicherweise im Dunkeln.
In der Berufung wurde im Zusammenhang mit den Leerfahrten auf die Aufzeichnungen des Abgabenpflichtigen verwiesen. Weiters wurde dargestellt, dass dieser für eine Reihe von festen Kunden fährt, für die er auch eine entsprechende Verfügbarkeit bieten muss, sodass sich auch ein höherer Leeranteil ergibt. Dass sich die Behörde mit den konkreten Gegebenheiten des Abgabenpflichtigen im Rahmen des Erhebungsverfahrens nicht beschäftigt hat, ist bedauerlich.
Dass nunmehr weiterhin mittels statistischen Erörterungen und dem Verweis auf die Gegebenheiten bei diesbezüglich völlig anders gearteten Taxiunternehmen an den pauschalen Annahmen der Betriebsprüfung festgehalten wird, ist völlig leider unverständlich. Im Erkenntnis 90/13/0214 führt der VwGH aus: "Wenn die Abgabenbehörde keine Möglichkeit hat, die tatsächlichen Kilometerleistungen eines Taxis anhand der im allgemeinen gegebenen Beweismittel (Servicehefte, Servicerechnungen, Reparaturrechnungen, Tachometerstände während der Betriebsprüfung) zu prüfen, so kann sie die Schaltungsdifferenzen als jenes Beweismittel heranziehen, mit Hilfe dessen bei einer Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen noch am ehesten nahe zu kommen ist." Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, liegen aber Möglichkeiten vor, die tatsächliche Kilometerleistung des Taxis festzustellen. Die erhebenden Mitarbeiter der Finanzverwaltung haben es lediglich leider verabsäumt, sich mit den tatsächlichen Verhältnissen auseinanderzusetzen.
Die Type des verwendeten Taxameters wäre am leichtesten zu erkennen, wenn man den Abgabenpflichtigen danach gefragt hätte oder das Fahrzeug des Abgabenpflichtigen besichtigt hätte. Beides war den erhebenden Mitarbeitern der Finanzverwaltung leider nicht möglich, und sie haben daher auch keine entsprechenden Auswertungen verlangt. Überdies ist unbekannt, ob das damals im Einsatz befindliche Gerät des Abgabenpflichtigen ebenfalls über die angepriesenen Funktionen verfügt hat. Tatsache ist, dass Herr Bw, dessen berufliche Situation sich seit dem Prüfungszeitraum nicht grundsätzlich geändert hat, seit Jahren lückenlose Aufzeichnungen über seine Fahrten führt.
Hinsichtlich der Kilometerertragsberechnung ist nur festzuhalten, dass diese für uns leider nicht nachvollziehbar ist, der Abgabenpflichtige Herrn H E wie Herrn C F nicht kennt und diese mit seinem Betrieb auch nichts zu tun haben. Wir gehen daher von der Richtigkeit der von uns vorgelegten Berechnung aus.
Hinsichtlich der Frage der Vorsteuerkürzung ist unserer Berufung ebenfalls nichts hinzuzufügen."
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen
Unstrittig ist die Schätzungsberechtigung auf Grund der Nichtvorlage bzw. Nichtaufbewahrung der Grundaufzeichnungen
über die einzelnen Fahrten und erzielten Erlöse (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.02.2005, 2002/13/0015 und vom 31.05.2006, 2002/13/0072.) Durch die Nichtaufbewahrung der täglichen Aufzeichnungen der Kilometerleistungen (Leer- und Besetztkilometer, Pauschal- und Botenfahrten) lt. Taxameterablesung wurde durch den Bw. eine nachträgliche Überprüfung der Taxierlöse bewusst ausgeschlossen. Dass er die Grundaufzeichnungen in Unkenntnis der gesetzlichen Verpflichtung oder versehentlich vernichtet hätte, wurde vom stets steuerlich vertretenen Bw. nicht geltend gemacht.
Die Ausführungen im Berufungsverfahren, wonach sich beispielsweise der 55%ige Leerkilometeranteil aus seinen Aufzeichnungen ergebe, erweisen sich ebenso wie sein Hinweis, die Betriebsprüfung hätte ihre Schätzung zweckmäßiger auf Schaltungsdifferenzen aufbauen können, als unverständlich bzw. nahezu mutwillig, zumal solche Grundlagen durch die Nichtaufbewahrung der Grundaufzeichnungen der Betriebsprüfung gerade nicht zur Verfügung standen. Im Übrigen steht es den Finanzbehörden frei, die jeweils am besten geeignete Schätzungsmethode zu wählen.
Strittig sind die im Rahmen der Nachkalkulation durch den Prüfer angesetzten Schätzungsergebnisse und die dabei angesetzten Kilometererträge, Leerkilometeranteile sowie die auf Botenfahrten und Pauschalfahrten entfallenden Umsatzanteile. Strittig ist auch die von der Betriebsprüfung in allen Jahren und nicht nur für 2004 in der berichtigten Umsatzsteuererklärung vorgenommene Vorsteuerkürzung auf Grund einer jeweils unter 80% liegenden Nutzung des Fahrzeuges für Personenbeförderung.
Die teils rückläufigen Km-Stände aus den Aufstellungen der Fa. A R lassen, da der Bw. diesbezüglich weder einen Tachometertausch, noch eine Tachometerreparatur behauptet hat, auf eine Manipulation der Km-Stände schließen, da wohl nicht angenommen werden kann, dass der Bw. einen Teil seine Fuhren gleichsam "im Rückwärtsgang zurück gelegt" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis v. 22.11.2006, 2006/15/0036, diesbezüglich Folgendes aus: "Dass Manipulationen am Kilometerzähler von Fahrzeugen, die als Taxi verwendet werden, oftmals erfolgen, um geringere Erlöse zu erklären, als tatsächlich erzielt worden sind, ist eine Annahme der belangten Behörde, die weder den Denkgesetzen noch der forensischen Erfahrung widerspricht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 2005, 2002/13/0015, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 2003, 99/13/0094)".
Obwohl damit eine Erhöhung der der Nachkalkulation zu Grunde gelegten Kilometerleistung jedenfalls gerechtfertigt gewesen wäre, sah das Finanzamt und sieht auch der UFS von einer entsprechenden Erhöhung der Kilometerleistung zu Gunsten des Bw. ab.
Die in der Berufung begehrte wesentlich höhere Privatnutzung kann sich zwar ebenso wenig wie die bisher einbekannte auf die Aufzeichnungen des Bw. stützen. Es wurden keinerlei Belege für die Krankenhausbesuche (Befunde, Entlassungsbestätigungen etc.) lt. Aktenlage vorgelegt. Dennoch werden sie als wesentlich plausiblere als die ursprünglich erklärten Privatanteile der Nachkalkulation zu Grunde gelegt.
Die speziellen Aufzeichnungen, aus denen die in der Berufung genannten höheren Leerkilometeranteile von 55% hervorgehen sollen, wurden weder genannt noch vorgelegt und schon gar nicht plausibel gemacht. Wenn der Bw. dem UFS in diesem Zusammenhang vorwirft, sich auf statistische Erörterungen zu stützen, so ist ihm zu erwidern, dass er selbst im Berufungsverfahren die ihm von der Taxi-Innung zur Verfügung gestellte Diplomarbeit Breitfuss, Das Taxi in Wien, als Beweis für die Richtigkeit des von ihm geforderten Leerkilometeranteiles von 55% genannt hat.
Wie im Sachverhalt dargelegt, wurden vom Bw. keinerlei Rechnungen der "festen Kunden" aufbewahrt. Lt. Auskunft des Prüfers wurden nur einige Rechnungen des steuerlichen Vertreters - aber keineswegs alle - und diese erst im Zuge der Prüfung vorgelegt. Die darin aufscheinenden Umsätze wurden vom Prüfer jeweils auf ein ganzes Jahr hochgerechnet.
Seitens des Bw. wurden auch keinerlei Rechnungen über Botenfahrten aufbewahrt. Die in der Äußerung vom 23.12.2010 erwähnten - nur für einen Teil des jeweiligen Jahres vorgelegten Rechnungen - stammen ausschließlich vom steuerlichen Vertreter und wurden im Zuge der Berufungsvorentscheidung sehr wohl durch den hochgerechneten Ansatz von 20% statt 30% berücksichtigt.
Die niedrigeren bereits vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung angesetzten Erlöse/km aus den Botenumsätzen gegenüber dem jeweiligen Taxitarif erscheinen glaubwürdig. Ein Leerkilometeranteil in Höhe von 55% ist aber nicht bewiesen. Ein solch hoher Leerkilometeranteil erscheint auch trotz der behaupteten Pauschalfahrten für die "feste Kundschaft" als unglaubwürdig, da anzunehmen ist, dass auch zu wiederkehrenden Zeiten Fahrten für diese Kunden Fahrten anfallen. Durch entsprechende Planung müssen dadurch keineswegs zwangsläufig höhere Leerkilometer entstehen. Für eine Voranmeldung solcher Fahrten spricht auch der Umstand, dass dem Bw. im Fall einer Bestellung durch einen "festen Kunden" der Abbruch einer im Zeitpunkt der Bestellung laufenden Fuhre sicher nicht unterstellt werden kann.
Mit der "nicht sehr genau" erfolgten Aufteilung der Entgelte auf 10 und 20%ige Umsätze gesteht der Bw. einmal mehr die Nichtordnungsmäßigkeit seiner Aufzeichnungen ein.
Kaum verständlich erscheint der Hinweis des Bw. darauf, dass hinsichtlich der Boten- und Pauschalerlöse nicht "die Preisempfehlungen des Berufsstandes" herangezogen worden seien. Vielmehr ist zur Preisbemessung der regulären Personenbeförderunserlöse der jeweilige von der Wiener Landesregierung veröffentlichte Wiener Taxitarif, eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung der Wiener Landesregierung, zwangsläufig heranzuziehen und müssen die Taxameter auf diesen eingestellt werden.
In der Berufung wird unter Hinweis auf eine vom Bw. nicht dargestellte Plausibilitätsprüfung die Unmöglichkeit der durch die Schätzung unterstellten täglichen Umsätze von € 106,00, 108,00 und 117,00 behauptet, was die Irrealität der Schätzung aufzeige. Nach Ansicht des UFS erscheinen die in allen 3 Berufungsjahren erklärten jährlichen Ergebnisse von 6.000 bis 7.000 € ebenfalls als unglaubwürdig, da nicht angenommen werden kann, dass sich jemand auf Dauer mit einem monatlichen Nettoverdienst von knapp € 500,00/Monat für einen Vollzeitjob auf Dauer zufrieden gibt. Der Hinweis auf angeblich erzielte Tageslosungen aus Folgejahren, die nicht Gegenstand der Außenprüfung waren, kann den UFS schon deshalb nicht überzeugen, da auch dafür keinerlei verlässliche Taxameterdaten bzw. Taxameterausdrucke beigeschlossen wurden.
Mit der in der Berufung dargestellten "Kontrollrechnung" setzt sich der Bw. mit seinen bisherigen Erklärungsangaben (Eigenverbrauch, 20%ige Umsätze) in offenen Widerspruch und bringt wiederum keinerlei Beweise für sein geändertes Berufungsvorbringen dar. Vielmehr versucht der Bw. der Betriebsprüfung ungenügende Ermittlungshandlungen zu unterstellen, wohl um so den Blick von seinen mit schweren Mängeln behafteten und unvollständigen Aufzeichnungen abzulenken.
Der Vorwurf des Bw., der sich zur Frage, welchen Taxameter er im Berufungszeitraum verwendete, weiterhin bedeckt hält, die Betriebsprüfung hätte dies durch Fahrzeugbesichtigung leicht feststellen können, erweist sich schon deshalb als ungerechtfertigt, weil das Fahrzeug schon zu Prüfungsbeginn (Ende 2006) bereits ein Jahr davor veräußert worden ist.
Trotz der ihm gebotenen Möglichkeit, sich zu den beabsichtigten Neuberechnung durch den UFS zu äußern, beschränkte sich der Bw. darauf, die auf dem jeweils gültigen Taxitarif aufbauenden und sich auf Auskünfte von (ehemaligen) Innungsfunktionären basierenden Schätzungen als unmaßgeblich zu bezeichnen und zu behaupten, die namentlich genannten Innungsvertreter nicht zu kennen. Auch machte er vom Angebot, in die Niederschrift bzw. den genannten Zeitungsartikel durch Übermittlung einer Kopie Einsicht zu nehmen, keinen Gebrauch.
Der Berufung war daher, soweit sie sich gegen die Hinzuschätzungen zu Umsatz und Gewinn richtet, auf der Grundlage der dem Bw. vorgehaltenen Nachkalkulation durch den UFS teilweise Folge zu geben.
2. Vorsteuerkorrekturen
Seitens der Betriebsprüfung erfolgte wegen der im Prüfungsverfahren behaupteten erhöhten Privatnutzung eine Korrektur der Vorsteuern aus der Anschaffung des Taxifahrzeuges, weil dadurch keine mindestens 80%ige Nutzung für die Personenbeförderung mehr gegeben ist.
Gem. § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 ist der Vorsteuerabzug für Personenkraftfahrzeuge nur dann zulässig, wenn sie zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung dienen. Diese Voraussetzungen sind aber im Fall der Privatnutzung und der Nutzung für Botenfahrten nicht gegeben.
Durch die beantragte Erhöhung der Privatnutzung des Fahrzeuges in allen Jahren und den höheren Ansatz der nach der zitierten Bestimmung nicht begünstigten Botenumsätzen von bisher ca. 11% auf 20% - im Berufungsverfahren waren sogar 30% beantragt worden - lagen aber, wie dem Bw. auch vom UFS vorgehalten worden war, die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Kosten für die Anschaffung (Afa) nicht mehr vor. Die auf diese Betriebsausgabenpositionen entfallenden Vorsteuern waren daher in allen Jahren und nicht nur im Jahr 2004, vom Abzug auszuschließen.
Die Umsatzsteuerbescheide waren entsprechend abzuändern.
Neuberechnungen (in teilweiser Anlehnung an die Berufungsvorentscheidung):
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Nachkalkulation
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2003
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2004
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2005
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jährlich gefahrene km
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36.342
|
36.342
|
36.342
|
abzügl. Privat-km lt. Berufung
|
2.400
|
4.300
|
2400
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= betriebl. gefahrene km
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33.942
|
32.042
|
33.942
|
davon km zum Taxitarif (angenommen mit rd. 70%):
|
23.760
|
22.430
|
23.760
|
davon km zum Pauschalpreis (angenommen mit 10%):
|
3.394
|
3.204
|
3.394
|
davon km für Botenfahrten (angenommen mit 20%):
|
6.788
|
6.408
|
6.788
|
Taxitarif km-Ertrag lt. Vorhalt 1)
|
1,16
|
1,22
|
1,22
|
Pauschalfahrten (in Anlehnung an die Berufung) mit rd. 90% des Taxitariferlöses geschätzt
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1,04
|
1,10
|
1,10
|
Botenfahrten km-Ertrag lt. Berufungsvorentscheidung
|
0,80
|
0,80
|
0,80
|
Taxitariferlöse brutto
|
27.561,60
|
27.364,60
|
28.987,20
|
Pauschalerlöse brutto
|
3.529,76
|
3.524,40
|
3.733,40
|
Botenerlöse brutto
|
5.430,40
|
5.126,40
|
5.430,40
|
Summe Erlöse brutto lt. BE
|
36.521,76
|
36.015,40
|
38.151,00
|
Taxitarif- und Pauschalumsätze (10% USt)
|
28.264,87
|
28.080,91
|
29.746,00
|
Übrige Umsätze (20% USt)
|
4.525,33
|
4.272,00
|
4.525,33
|
Summe stpfl. Umsätze lt. Berufungsentscheidung
|
32.790,20
|
32.352,91
|
34.271,33
|
Eigenverbrauch lt. Berufung 20%
|
500,00
|
931,67
|
500,00
|
Entgelte zu 10%
|
28.264,87
|
28.080,91
|
29.746,00
|
Entgelte zu 20%
|
5.025,33
|
5.203,67
|
5.025,33
|
Vorsteuern, erklärt
abzüglich KFZ-Afa (4.391,33)
= Vorsteuer lt. Berufungsentscheidung
|
1.214,00
-878,27
335,73
|
1.685,05
-878,27
806,78
|
1.842,44
-878,27
964,17
|
|
|
|
|
Mehr/Weniger-Rechnung
|
|
|
|
Gewinn bzw. Eink. aus Gew.Betr., urspr. erklärt
|
6.750,88
|
6.189,94
|
6.307,14
|
+ Umsätze lt. Berufungsentscheidung
|
+32.790,20
|
+32.352,91
|
+34.271,33
|
- Umsätze lt. ursprünglicher Erklärung
|
-22.724,53
|
-23.148,62
|
-24.652,75
|
+ Eigenverbrauch lt. berichtigter Erklärung
|
+500,00
|
+931,67
|
+500,00
|
- Eigenverbrauch lt. ursprünglicher Erklärung
|
-397,27
|
-362,50
|
-404,97
|
+ bisher nicht erfasste Versicherungsvergütung
|
-
|
-
|
+600,00
|
- zusätzl. Treibstoffaufwand lt. Betriebsprüfung
|
-500,00
|
-500,00
|
-500,00
|
Gewinn bzw. Einkünfte aus Gew. lt. Berufungsentscheidung
|
16.419,28
|
15.463,40
|
16.120,75
1) Der mit 40% angenommene Leerkilometeranteil wurde im Gegensatz zur Berechnung im Berufungsverfahren bereits im Rahmen der Schätzung des Kilometerertrages berücksichtigt. Auf die vorgehaltenen Berechnungen wird verwiesen.
Beilage: 6 Berechnungsblätter
Wien, am 17. Februar 2011
a
[1] Das Taxi in Wien - Empirische Erfassung der Besetzt- und Leerkilometer, Diplomarbeit von Christian Breitfuss, Wien im Juli 1995, Seiten 67ff.
[2]vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Interferenzstatistik
[3]vgl. Atteslander, Empirische Sozialforschung, S. 287
[4]vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Deskriptive_Statistik
[5] Bleymüller/Gehlert/Gülicher, Statistik für Wirtschaftswissenschaftler.
[6] Atteslander, Empirische Sozialforschung, Seite 311.
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2332-W/08
- Stammnummer
- 52013
- Gültig
- 17.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF