Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1186-L/10
Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin als Fortbildung einer Sozialarbeiterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1186-L/10vom 14.02.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass hingegen - bei eindeutigem beruflichen Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung." (UFS 2.2.2010,
RV/2158-W/09
, Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879)
Im Berufungsjahr wurden im Rahmen einer Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin diverse Seminare besucht.
Die Berufungswerberin war im Jahr 2004 und ist bis heute als Sozialarbeiterin in einer Geschützten Werkstätte tätig.
Ziel ihrer Arbeit war und ist es, "die geschützten MitarbeiterInnen aus den unterschiedlichsten sozialen Schichten zu stabilisieren und in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu fördern". Die dabei auftretenden Problemstellungen umfassen nicht nur die berufliche Zukunft mit dem Ziel eines selbstbestimmten Lebens, sondern auch die familiären Beziehungen und den psychischen und physischen Zustand der Klienten (siehe die Auflistung der Arbeitsschwerpunkte laut Berufung).
Eine umfassende Betreuung der KlientInnen ist nur in einer Gesamtschau die verschiedensten Bereiche des Lebens betreffend möglich, eine psychologische Schulung jedenfalls erforderlich.
Wie aus dem Curriculum im Hinblick auf die gegenständliche Fortbildung hervorgeht, umfasst diese eine breite Palette an Fragestellungen des Lebens.
Von der Berufungswerberin wurde anschaulich dargestellt, dass die vermittelten Fertigkeiten - insbesondere eine lösungsorientierte Gesprächstechnik - in ihrer täglichen Arbeit Verwendung finden.
Das Erlernte konnte in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden (VwGH 3.11.2005,
2003/15/0064
). Der objektive Zusammenhang der Ausbildung mit dem ausgeübten Beruf ist gegeben (UFS 1.12.2009,
RV/0944-G/07
).
Dass Teile davon auch immer wieder im privaten Bereich Anwendung finden und der Entwicklung der Persönlichkeit von Bw. förderlich waren, macht diese noch nicht zu Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Zudem sind auch
Ausbildungsmaßnahmen
, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit.
Die gegenständliche Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ermöglicht eine Berufsausübung. Dies wird schon dadurch unterstrichen, als es sich um ein eigenes Gewerbe handelt.
Wie oben dargestellt steht die Lebens- und Sozialberaterausbildung im engen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Berufungswerberin als Sozialarbeiterin im Jahr 2004.
Die erworbenen Kenntnisse sind in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit von Bw. verwertet worden. Der Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist offenkundig, folglich ist auch eine Abzugsfähigkeit als Ausbildungskosten gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist eine Unterscheidung in Aus- und Fortbildung nicht relevant, da die absolvierte Ausbildung mit der im Berufungsjahr ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang steht (Jakom, EStG³ 1988, § 16, Rz 49).
Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen betreffend Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ist gegeben.
Nicht mehr zu prüfen ist daher, ob die Aufwendungen auch als Umschulungskosten abzugsfähig sind.
Betreffend
Verpflegungskosten von 179,00 €
konnte von der Berufungswerberin nicht aufgeklärt werden, welche Teile davon auf Verpflegung und welche Teile auf die Nächtigungen entfallen.
Das Seminar hat am 3. Mai 2004 um 9.00 Uhr begonnen und am 7. Mai 2004 um 17.00 Uhr geendet.
Als Verpflegungsmehraufwand kann daher gemäß
§ 26 Z 4 lit b EStG 1988
ein Betrag von 123,20 € geltend gemacht werden.
Da die Nächtigungskosten nicht nachgewiesen werden konnten, ist nach
§ 26 Z 4 lit c EStG 1988
pro Nächtigung ein Betrag von 15,00 € anzusetzen.
In Summe ergeben sich folglich 183,20 € abzugsfähige Aufwendungen.
Die
anzuerkennenden Werbungskosten
lassen sich wie folgt darstellen:
Tabelle
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Aufwand
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Höhe
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Reisekosten
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1.410,47 €
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Supervision
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280,00 €
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Ausbildungskosten
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3.465,00 €
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Verpflegung
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183,20 €
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Summe
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5.338,67 €
"
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2011 wurde durch die Amtspartei wie folgt Stellung genommen: Nach Ansicht des Finanzamtes sei das Berufsbild einer Lebens- und Sozialberaterin mit dem Berufsbild einer diplomierten Behindertenbetreuerin weder artverwandt noch sonst vergleichbar. Wenn auch die Ausbildung zur Lebens- und Sozailberaterin der Tätigkeit der Berufungswerberin als Behindertenbetreuerin sicher zugute komme, so fehle nach Ansicht der Amtspartei die Berufsbezogenheit dieser Ausbildung. Eine Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin werde von vielen verschiedenen Berufsgruppen gemacht, diese jedoch steuerlich nicht anerkannt, weil diese nicht berufsspezifisch sei. Es werde somit weiterhin die in der Berufungsvorentscheidung vertretene Rechtsansicht aufrecht erhalten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass eine (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung erfolgt. Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156). In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (siehe VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Strittig ist die Anerkennung von folgenden Werbungskosten:
Tabelle
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Aufwand
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Höhe
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Fachliteratur
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76,50 €
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Reisekosten
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1.410,47 €
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Supervision
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280,00 €
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Ausbildungskosten
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3.465,00 €
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Verpflegung
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179,00 €
Abgesehen von der Fachliteratur beziehen sich sämtliche angeführten Aufwendungen auf die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin.
Fachliteratur Im Hinblick auf die unter dem Titel Fachliteratur geltend gemachten Werke konnte weder Titel noch Autor angegeben werden. Trotz Aufforderung wurde die berufliche Veranlassung nicht dargelegt. Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 76,50 € konnten daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin Werbungskosten sind auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen." (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)
Im Gegensatz dazu dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Doralt, EStG, § 16, Rz 203/2 sowie die dort angeführte Judikatur). Die Eignung der Aufwendungen zur Zielerreichung ist ausreichend (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009, 19.10.2006, 2005/14/0117, UFS 16.8.2006, RV/0065-F/06). Gefordert ist folglich ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 "sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-) Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedenen berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen" (siehe etwa VwGH vom 22.9.2005, 2003/14/0090 sowie UFS vom 2.2.2010, RV/2158-W/09). "Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, dass der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird." (VwGH 19.10.2006, 2005/14/0117)
"Sind Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung, sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen.
Dass hingegen - bei eindeutigem beruflichen Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung." (UFS 2.2.2010, RV/2158-W/09, Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879) Auch der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.9.2005, 2003/14/0090, festgehalten, dass Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung dann nicht vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sein sollen, "wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist". Im Berufungsjahr wurden im Rahmen einer Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin diverse Seminare besucht. Die Berufungswerberin war im Jahr 2004 und ist bis heute als Sozialarbeiterin in einer Geschützten Werkstätte tätig. Ziel ihrer Arbeit war und ist es, "die geschützten MitarbeiterInnen aus den unterschiedlichsten sozialen Schichten zu stabilisieren und in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu fördern". Die dabei auftretenden Problemstellungen umfassen nicht nur die berufliche Zukunft mit dem Ziel eines selbstbestimmten Lebens, sondern auch die familiären Beziehungen und den psychischen und physischen Zustand der Klienten (siehe die Auflistung der Arbeitsschwerpunkte laut Berufung). Eine umfassende Betreuung der KlientInnen ist nur in einer Gesamtschau die verschiedensten Bereiche des Lebens betreffend möglich, eine psychologische Schulung jedenfalls erforderlich. Wie aus dem Curriculum im Hinblick auf die gegenständliche Fortbildung hervorgeht, umfasst diese eine breite Palette an Fragestellungen des Lebens. Mit eben dieser breiten Palette an Problemfeldern ist Bw. in ihrer Tätigkeit konfrontiert. Gerade aus diesem Grund ist die vorliegende Ausbildung berufsspezifisch. Von der Berufungswerberin wurde anschaulich dargestellt, dass die vermittelten Fertigkeiten - insbesondere eine lösungsorientierte Gesprächstechnik - in ihrer täglichen Arbeit Verwendung finden. Die Berufungswerberin hat in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2010 dargestellt, wie sich ihre berufliche Tätigkeit von der einer Behindertenbetreuerin zu einer Sozialarbeiterin in einer geschützten Werkstätte entwickelt hat. Bei Prüfung der beruflichen Veranlassung ist als Maßstab nicht auf den erlernten Grundberuf, sondern die im jeweiligen Jahr tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Diese hat neben der Sozialarbeit an sich in einem Aufbau und der Entwicklung eines Systems der sozialen Arbeit bestanden. Das Erlernte konnte in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden (VwGH 3.11.2005, 2003/15/0064). Der objektive Zusammenhang der Ausbildung mit dem ausgeübten Beruf ist gegeben (UFS 1.12.2009, RV/0944-G/07). Dass Teile davon auch immer wieder im privaten Bereich Anwendung finden und der Entwicklung der Persönlichkeit von Bw. förderlich waren, macht diese noch nicht zu Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Zudem sind auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit. Die gegenständliche Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ermöglicht eine Berufsausübung. Dies wird schon dadurch unterstrichen, als es sich um ein eigenes Gewerbe handelt. Wie oben dargestellt steht die Lebens- und Sozialberaterausbildung im engen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Berufungswerberin als Sozialarbeiterin im Jahr 2004. Die erworbenen Kenntnisse sind in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit von Bw. verwertet worden. Der Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist offenkundig, folglich ist auch eine Abzugsfähigkeit als Ausbildungskosten gegeben. Im gegenständlichen Fall ist eine Unterscheidung in Aus- und Fortbildung nicht relevant, da die absolvierte Ausbildung mit der im Berufungsjahr ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang steht (Jakom, EStG³ 1988, § 16, Rz 49). Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen betreffend Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ist gegeben. Nicht mehr zu prüfen ist daher, ob die Aufwendungen auch als Umschulungskosten abzugsfähig sind.
Betreffend Verpflegungskosten von 179,00 € konnte von der Berufungswerberin nicht aufgeklärt werden, welche Teile davon auf Verpflegung und welche Teile auf die Nächtigungen entfallen. Das Seminar hat am 3. Mai 2004 um 9.00 Uhr begonnen und am 7. Mai 2004 um 17.00 Uhr geendet. Als Verpflegungsmehraufwand kann daher gemäß
§ 26 Z 4 lit b EStG 1988 ein Betrag von 123,20 € geltend gemacht werden. Da die Nächtigungskosten nicht nachgewiesen werden konnten, ist nach § 26 Z 4 lit c EStG 1988 pro Nächtigung ein Betrag von 15,00 € anzusetzen. In Summe ergeben sich folglich 183,20 € abzugsfähige Aufwendungen.
Die anzuerkennenden Werbungskosten lassen sich wie folgt darstellen:
Tabelle
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Aufwand
|
Höhe
|
Reisekosten
|
1.410,47 €
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Supervision
|
280,00 €
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Ausbildungskosten
|
3.465,00 €
|
Verpflegung
|
183,20 €
|
Summe
|
5.338,67 €
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 14. Februar 2011
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1186-L/10
- Stammnummer
- 51928
- Gültig
- 14.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF