Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1166-L/10
Mediationsausbildung als Fortbildungskosten einer Notariatsangestellten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1166-L/10vom 14.02.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Berufungsjahr wurde im Rahmen einer Ausbildung zur Mediatorin das Seminar "Kommunikation und Selbsterfahrung" besucht. Das Seminar bildete das erste absolvierte Modul im Zuge dieses Lehrganges. Das besuchte Einzelseminar isoliert betrachtet bietet allgemeines Wissen im Bereich Kommunikation, inklusive der Reflektion der eigenen Kommunikation. Solche Kenntnisse sind in allen Teilbereichen des sozialen Lebens von Vorteil und können dort auch umgesetzt werden. Es wird daher davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Seminar die Persönlichkeitsentwicklung der Teilnehmer im Vordergrund gestanden hat und die vermittelten Kenntnisse in allen Bereichen des Lebens Anwendung finden können. Auch für Personen, die anderen Berufsgruppen angehören sowie für nicht berufstätige Personen sind die vorgetragenen Themen von Interesse.
Bei allgemeinen persönlichkeitsbildenden Bildungsveranstaltungen ist jedoch - auch wenn Teile des Inhaltes auch beruflich Verwendung finden können - von nichtabzugsfähigen Ausgaben der Lebensführung auszugehen.
Auch die Prüfung, ob die Mediationsausbildung als Ganzes eine abzugsfähige Fortbildung darstellen könnte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass einzelne Teilbereiche des vermittelten Wissens auch im beruflichen Alltag der Berufungswerberin genutzt werden können, steht außer Streit. Dies führt jedoch noch nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen. Ziel der Mediationsausbildung war nach den Angaben von Bw. (siehe Schreiben vom 26. Jänner 2010), Mediationen durchzuführen, Mediation für die Arbeit zu nutzen und Mediation in alltäglichen Situationen anzuwenden. Die Berufungswerberin hat in ihren Schreiben vom 31. August 2010 und 30. Dezember 2010 anschaulich beschrieben, welche Tätigkeiten im ausgeübten Beruf in ihren Aufgabenbereich fallen. Die Durchführung von Mediationen ist darin nicht zu finden. Dass im beruflichen Alltag mit anderen Personen kommuniziert werden muss und Konfliktsituationen auftreten können ist nahezu jeder Tätigkeit immanent. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Tätigkeit der Bw. eine über das im Berufsleben allgemein geforderte Niveau hinausgehende Schulung im Bereich Kommunikation und Konfliktbewältigung erfordert. Eine Notwendigkeit im oben ausgeführten Sinn ist den Ausführungen der Berufungswerberin ebenfalls nicht zu entnehmen. Eine berufsspezifische Fortbildung ist somit nicht gegeben. Das Erlernte wurde nicht in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet (siehe etwa VwGH 3.11.2005, 2003/15/0064). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die angeforderte Auflistung der Berufe der Teilnehmer von der Berufungswerberin nicht eingereicht wurde. Im Schreiben vom 30. Dezember 2010 wurde jedoch ausgeführt, dass die Zielgruppe der Ausbildung "Personen mit psychosozialer Grundausbildung, JuristInnen und Personen, die im Bereich Mediation selbständig oder im Angestelltenverhältnis tätig sind" sind. Bw. fällt als Notariatsangestellte mit kaufmännischer Ausbildung gerade nicht unter diese Zielgruppen.
Als Fortbildungsaufwendungen sind die geltend gemachten Kosten daher nicht abzugsfähig.
Zudem sind auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit. Die gegenständliche Ausbildung zur Mediatorin ermöglicht eine Berufsausübung. Wie oben bereits dargelegt steht die Mediatorenausbildung nicht im Veranlassungszusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Berufungswerberin. Zudem ist der Beruf der Notariatsangestellten nicht verwandt mit dem einer Mediatorin. Es werden diese Tätigkeiten weder gemeinsam am Markt angeboten, noch finden sich in den jeweiligen Ausbildungen Überschneidungen.
Als Ausbildungsaufwendungen sind die geltend gemachten Kosten daher nicht abzugsfähig.
Bei Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen handelt es sich um vorbereitende oder vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Die Umschulungsmaßnahme muss laut Gesetzestext auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Die tatsächliche Ausübung des erlernten Berufes ist zwar nicht erforderlich, doch müssen die Aufwendungen auf einen neuen Beruf "abzielen", was bedeutet, die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (VwGH 25.6.2000, 95/14/0134, 16.12.1999, 97/15/0148). Die Anerkennung vorweggenommener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Im gegenständlichen Fall konnte von Bw. die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung als Mediatorin zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten nicht glaubhaft gemacht werden. Vielmehr wurde von ihr im Schreiben vom 26. Jänner 2010 ausgeführt, dass die Ausbildung als Fortbildung, als zusätzliche Qualifikation im ausgeübten Beruf absolviert worden ist. Auch für den Fall eines Arbeitsplatzverlustes wird die Ausbildung als hilfreich angesehen, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Aus diesen Ausführungen geht die oben angeführt Absicht im Jahr 2007 nicht hervor. Weiters wurde von ihr im Schreiben vom 30. Dezember 2010 angeführt, dass sie sich im Dezember 2007 noch nicht für die gesamte Mediatorenausbildung verpflichten hätte müssen. Das gegenständliche Seminar ist somit nicht ursprünglich als Teil der Mediatorenausbildung absolviert worden. Das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht zum Zeitpunkt der Kostenentstehung schließt nicht aus, dass ab oder zu einem späteren Zeitpunkt eine solche Absicht vorgelegen hat. Für den gegenständlichen Fall ist das jedoch irrelevant, da lediglich die Abzugsfähigkeit im Hinblick auf das Jahr 2007 zu prüfen war.
Da die Kosten in Höhe von 550,00 € auch nicht als Umschulungskosten abzugsfähig sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 14. Februar 2011
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1166-L/10
- Stammnummer
- 51927
- Gültig
- 14.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF