Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0402-G/09
Bindung der Anspruchszinsen an den rechtswirksamen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0402-G/09vom 18.02.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Anspruchszinsenbescheid ist nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der Grundlagenbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Der Zinsenbescheid ist an die Höhe der im Spruch des Grundlagenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Europa Treuhand WP u. StB GesmbH, 4020 Linz, Europaplatz 4, vom 20. Juni 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 30. Mai 2008 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für 2001 bis 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf den Abgabennachforderungen auf Grund der Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2005 vom 30. Mai 2008 (= Grundlagenbescheide bzw. Stammabgabenbescheide).
Die Berufungswerberin (Bw.) bekämpft die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen mit der Begründung, dass die auf Grund der steuerlichen Nichtanerkennung der X&Y GesbR durch das Finanzamt erfolgte Zurechnung der Einkünfte an die Bw. als Einzelunternehmerin zu Unrecht erfolgt sei. Die Bw. geht somit lediglich davon aus, dass die den strittigen Anspruchszinsen zu Grunde liegenden Einkommensteuernachforderungen rechtswidrig seien. Die Bw. bringt weder vor, dass die o.a. Einkommensteuerbescheide nicht rechtswirksam seien, noch dass die Zinsenberechnung unrichtig sei.
Gemäß
§ 205 BAO sind die gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide jedoch an die Höhe der im Spruch der o.a. Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Sie sind daher nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, dass die Grundlagenbescheide inhaltlich rechtswidrig wären. Der Vollständigkeit halber wird außerdem noch darauf hingewiesen, dass, sollte sich ein Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweisen und entsprechend abgeändert oder aufgehoben werden, diesem Umstand ohnedies mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung zu tragen wäre (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 33ff, mwN; UFS 16.12.2008, RV/0286-G/07, mwN).
Im Übrigen wurde die Berufung der Bw. vom 20. Juni 2008 gegen die o.a. Einkommensteuerbescheide mit der Entscheidung UFS 18.02.2011, RV/0401-G/09, als unbegründet abgewiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 18. Februar 2011
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0402-G/09
- Stammnummer
- 51911
- Gültig
- 18.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF