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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0402-G/09

Bindung der Anspruchszinsen an den rechtswirksamen Stammabgabenbescheid

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0402-G/09vom 18.02.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein Anspruchszinsenbescheid ist nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der Grundlagenbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Der Zinsenbescheid ist an die Höhe der im Spruch des Grundlagenbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Europa Treuhand WP u. StB GesmbH, 4020 Linz, Europaplatz 4, vom 20. Juni 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 30. Mai 2008 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für 2001 bis 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Die angefochtenen Bescheide beruhen auf den Abgabennachforderungen auf Grund der Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2005 vom 30. Mai 2008 (= Grundlagenbescheide bzw. Stammabgabenbescheide). Die Berufungswerberin (Bw.) bekämpft die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen mit der Begründung, dass die auf Grund der steuerlichen Nichtanerkennung der X&Y GesbR durch das Finanzamt erfolgte Zurechnung der Einkünfte an die Bw. als Einzelunternehmerin zu Unrecht erfolgt sei. Die Bw. geht somit lediglich davon aus, dass die den strittigen Anspruchszinsen zu Grunde liegenden Einkommensteuernachforderungen rechtswidrig seien. Die Bw. bringt weder vor, dass die o.a. Einkommensteuerbescheide nicht rechtswirksam seien, noch dass die Zinsenberechnung unrichtig sei. Gemäß § 205 BAO sind die gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide jedoch an die Höhe der im Spruch der o.a. Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Sie sind daher nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, dass die Grundlagenbescheide inhaltlich rechtswidrig wären. Der Vollständigkeit halber wird außerdem noch darauf hingewiesen, dass, sollte sich ein Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig erweisen und entsprechend abgeändert oder aufgehoben werden, diesem Umstand ohnedies mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung zu tragen wäre (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 33ff, mwN; UFS 16.12.2008, RV/0286-G/07, mwN). Im Übrigen wurde die Berufung der Bw. vom 20. Juni 2008 gegen die o.a. Einkommensteuerbescheide mit der Entscheidung UFS 18.02.2011, RV/0401-G/09, als unbegründet abgewiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz, am 18. Februar 2011

Normen und Schlagworte

BindungAnspruchszinsenStammabgabenbescheidGrundlagenbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0402-G/09
Stammnummer
51911
Gültig
18.02.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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