Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2026-W/04
Unternehmereigenschaft bereits im Sanierungszeitraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2026-W/04vom 02.02.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es muss damit für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bereits im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistungen mit entsprechender Gewissheit - "der Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Erfahrung" - feststehen, dass diese mit steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang stehen (werden). Ob nun das Vorliegen der ernsthaften Absicht zur späteren Einnahmenerzielung als klar erwiesen angesehen werden kann, hat die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung festzustellen. Die Frage, ob eine Vermietungsabsicht besteht, ist mit der Wahl jener Möglichkeit zu beantworten, die nach dem Gesamtbild der äußeren Verhältnisse den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 13.9.2006, 2002/13/0063).
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wie aus dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 BAO hervorgeht, genügt es für eine schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 27.10.1988, 87/16/0161, VwGH 18.12.1990, 87/14/0155).Vielmehr ist ein Vorgang tatsächlicher Art dann als erwiesen anzunehmen, wenn die erkennende Behörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerungen zur Überzeugung gelangt ist, dass es sich so ereignet hat (VwGH 6.12.1990, 90/16/0031, VwGH 14.5.1991, 89/14/0195).
Betrachtet man den gegenständlichen Sachverhalt unter dem Blickwinkel obiger Ausführungen, so bleibt für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft des Bw. unter anderem festzuhalten, dass auch das Finanzamt von einer Einkunftsquelle und der Unternehmereigenschaft des Bw. ausging, worauf die in Rechtskraft erwachsenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 1994 bis 1997 schließen lassen.
Für die Folgejahre begründete das Finanzamt das Fehlen der Unternehmereigenschaft des Bw. im Wesentlichen mit dem Mangel bindender Vereinbarungen und mit der langjährigen Dauer der in (weitgehender) "Eigenregie" durch den Bw. durchgeführten Sanierungsmaßnahmen.
Sollte die Abgabenbehörde I. Instanz die Ansicht vertreten, im gegenständlichen Fall muss die unternehmerische Tätigkeit des Bw. durch ein "zielstrebiges" und auf "rasches" Sanieren des Gebäudes und in weiterer Folge der Eröffnung der Vermietungstätigkeit gekennzeichnet sein, so wird darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung der "Zielstrebigkeit" nicht darum geht, dem Bw. eine bestimmte, von der Abgabenbehörde als wirtschaftlich zweckmäßig erachtete Gestaltung der Vorbereitungsphase vorzugeben, sondern darum, die nach außen in Erscheinung getretene Vorgangsweise des Abgabepflichtigen daraufhin zu untersuchen, ob sie auf die Aufnahme einer Vermietungstätigkeit gerichtet ist (vgl. auch VwGH 20.10.2004, 98/14/0126, VwGH 7.6.2005, 2001/14/0086, VwGH 19.3.2008, 2007/15/0134). Nur solche nach außen gerichteten Handlungen können dafür maßgeblich sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit (im Sinne des UStG) sieht (vgl. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0175).
Das (ausschließliche) Beharren der Amtspartei auf der Vorlage bindender Vereinbarungen bereits in einer Phase, in der das Gebäude für die Vermietung und Verpachtung - wenn auch über einen sehr langen Zeitraum - noch nutzbar gemacht wird, müsste als Vorgehensweise angesehen werden, mit der das Recht auf Vorsteuerabzug systematisch in Frage gestellt wird, da einerseits das Beweismittel der bindenden Vereinbarung keine Monopolstellung innehat, andererseits gerade im Zeitraum der Sanierung des Objektes die künftigen Mieter noch nicht feststehen und aus diesem Grund bindende Vereinbarungen nicht vorgelegt werden können. Als glaubwürdig und plausibel beurteilt der unabhängige Finanzsenat die in diesem Zusammenhang in einem Telefonat mit dem Referenten getätigten Aussagen des Bw., wonach er Vermietungsangebote von Dritter Seite mangels beendeter Sanierung und Instandsetzung des Gebäudes ablehnen musste (siehe UFS-Aktenvermerk vom 13. Februar 2009).
Nach Dafürhalten des unabhängigen Finanzsenates spricht zum einen die Anschaffung des Objektes in 200 km Entfernung zum Wohnsitz der Familie des Bw. in einem grenznahen (Winter-)Tourismusgebiet, zum anderen der Sanierungs- bzw. Instandsetzungsbeginn des Gebäudes mit 4 Wohneinheiten und dem potentiellen Dachgeschoßausbau für die Absicht des Bw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen und somit unternehmerisch tätig zu werden. Diese Beurteilung wird vor allem durch die glaubhafte und ohne Eigeninteresse getätigte Aussage des ehemaligen Partners des Bw. gestützt, wonach eine Nutzung und Verwendung des Objektes anders als durch Vermietung und Verpachtung nicht beabsichtigt war. Der ehemalige Partner des Bw. hatte nach eigener, zu keinem Zweifel gebender Aussage, keinerlei Interesse an einer "privaten" Nutzung des Objektes und auch keinen Anlass anzunehmen der Bw. selbst wollte das Objekt derartig nutzen. Vielmehr erschließt sich aus dieser Aussage dem unabhängige Finanzsenat, dass der Partner des Bw. dem gemeinsamen Projekt von vornherein gar nicht beigetreten wäre, hätte der Bw. eine private Nutzung mit eingeplant. Sein Interesse war ausschließlich auf eine steuerpflichtige Vermietung des Objektes gerichtet.
Auch aus der Tatsache, dass der Bw. das Projekt sodann alleine weiterverfolgte und auch den vierfachen als ursprünglich beabsichtigten Kaufpreis für das gesamte Gebäude entrichtete, leitet der unabhängige Finanzsenat ab, dass der Bw. eine andere Verwendung des Gebäudes als die Vermietung und Verpachtung für sich ausschlossen hatte.
Anhaltspunkte für eine Änderung der geplanten Nutzung und Verwendung des Objektes durch den Bw. nach dem Ausscheiden seines Partners lassen sich aus dem Sachverhalt und Akteninhalt nicht ableiten. Die Beibehaltung des ursprünglich gemeinsam entwickelten Planes, 4 komplette Wohnungen in dem ehemaligen Zollhaus zu errichten, spricht nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates für die Vermietungsabsicht und somit die Unternehmereigenschaft des Bw. Sollte eine private Nutzung überhaupt im Vordergrund gestanden haben, so wäre die Errichtung einer einzigen und größeren Wohneinheit naheliegender als die kostenintensive Sanierung und Errichtung von 4 getrennten und kompletten (incl. Nassbereichen, Küchenanschlüssen, etc.) Wohnungen. Darüber hinaus traf der Bw. keine Maßnahmen bzw. sind auch keine solchen ersichtlich, die darauf schließen lassen, der Bw. oder dessen Familie wollten privat dort wohnen.
In sämtlichen Schriftsätzen des Abgabenverfahrens legte der Bw. glaubwürdig dar, dass er dieses Objekt zwecks Erzielung von steuerpflichtigen Vermietungseinkünften angeschafft hatte.
Das Ausscheiden des (ehemaligen) Partners des Bw. in der Bieterphase für das Objekt, ist dem Umstand geschuldet, dass der Veräußerer einen Kaufpreis erzielen wollte, den der Partner nicht zu zahlen bereit war. Nach Dafürhalten des Partners des Bw. wäre eine überschussfähige Vermietung bei den Preisvorstellungen des Veräußerers und den zu tätigenden Investitionen in das Gebäudes innerhalb von 15 Jahren nicht zu realisieren gewesen, weswegen er aus diesem Projekt ausschied und von den geplanten Investitionen Abstand nahm.
Weiters ist nachvollziehbar, dass der Bw. die Anschaffungskosten für das Objekt und in weiterer Folge die für ihn erheblichen Investitionen nicht ohne Einnahmen und Erträge lassen wollte. Für die Absicht des Bw. umsatzsteuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, also unternehmerisch tätig zu werden, spricht ebenfalls der Umstand, dass eine Veräußerung des Objektes weder nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgte noch vom Bw. in jenem Zeitpunkt ins Auge gefasst wurde als er bereits chronisch schwer erkrankte und sich in weiterer Folge einer Bypassoperation unterzogen hat. Nicht einmal in jenem Zeitpunkt, als der Bw. wegen seiner schweren Krankheit die Sanierung und Instandsetzung des Gebäudes nicht beenden konnte, sind aktenkundliche Hinweise ersichtlich, welcher der Priorität der steuerpflichtigen Vermietung des Bw. entgegenstehen. Wäre der Entschluss des Bw. nicht so ausdrücklich auf die umsatzsteuerpflichtige Vermietung ausgerichtet gewesen, wäre eine Veräußerung des Objektes außerhalb der Spekulationsfrist als plausibel und verständlich erschienen, um die finanziellen Belastungen zu beenden und das eingesetzte Kapital wieder zur Verfügung zu haben.
Dass eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung des Objektes (noch) nicht erfolgte, ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ursächlich in der schweren Erkrankung des Bw. begründet, welche die Fertigstellung der begonnenen Sanierung und Instandsetzung des Gebäudes verzögerte.
In Würdigung des relevanten Sachverhaltes kommt der unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass die steuerpflichtige Vermietung des vom verstorbenen Bw. erworbenen Gebäudes sich als wahrscheinlicher darstellte als eine andere Verwendung des Gebäudes.
Der vom zwischenzeitig verstorbenen Bw. gefasste Entschluss umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, ist für den unabhängigen Finanzsenat somit als gegeben zu beurteilen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 9 Berechnungsblätter
Wien, am 2. Februar 2011
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2026-W/04
- Stammnummer
- 51718
- Gültig
- 02.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF