Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0886-W/03
Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0886-W/03vom 23.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist das Einkommen der Gattin entscheidend. Hat dieses die Freigrenze des § 67 Abs. 1 EStG 1988 überschritten, sind für die Berechnung des Einkommens der Gattin diese Einkünfte den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen steuerpflichtigen Einkünften hinzuzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
überreichte am 12.6.2002 die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 und beantragte in dieser u.a. den
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Am 9.8.2002 erließ das
Finanzamt den Einkommensteuerbescheid, in dem jedoch der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtete
sich die Berufung vom 23.8.2002, in der der Bw. nochmals den
Alleinverdienerabsetzbetrag begehrte. Seine Lebensgefährtin hätte lt.
Einkommensteuerbescheid für 2001 sehr hohe Werbungskosten und daher betrage
ihr Einkommen nur 49.174.- öS.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 19.12.2002 führte das Finanzamt
begründend aus, dass der Alleinverdienerabsatzbetrag nicht
berücksichtigt werden konnte, da die Lebensgefährtin des Bw.
Einkünfte in Höhe von 85.387.- öS bezogen hätte.
Gegen diesen Bescheid legte der
Bw. am 13.1.2003 Berufung ein. Die Durchsicht des Einkommensteuerbescheides
seiner Lebensgefährtin hätte ergeben, dass ihre Einkünfte
51.426.- öS und das Einkommen 49.174.- öS betragen
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Lebensgefährtin des Bw. bezog im Jahr 2001
Bruttoeinkünfte in Höhe von 242.111.- öS. Davon wurden die
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 36.732,- öS und die
Einkünfte gem. § 67 Abs. 1 EStG 1988 (die mit einem fixen Steuersatz
besteuerten Bezüge, d.i. das 13 und 14 Monatsgehalt) abgezogen. Die
Lebensgefährtin des Bw. machte als Tagesmutter ein Werbungskostenpauschale
von 70% (119.992.- öS) geltend, das ihr auch gewährt wurde. (Es
wurde jedoch übersehen, dass dieses Pauschale mit 8.400.- öS pro
Monat limitiert ist und daher richtigerweise nur Werbungskosten in Höhe von
100.800.- öS berücksichtigt werden hätten dürfen.) Im
Einkommensteuerbescheid wurde das zu versteuernde Einkommen mit
49.174.- öS festgestellt.
§
67. (1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von
demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel
13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit
die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 8.500.- öS
übersteigen, 6%.
Die
Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz unterbleibt,
wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 23.000,- öS
beträgt
. Der
Freibetrag von 8.500,- öS und die
Freigrenze
von 23.000,- öS sind bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8 und
Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.
Freigrenze bedeutet, dass bis zu diesem Betrag keine
Besteuerung erfolgt, bei seinem Überschreiten jedoch der gesamte Betrag der
Steuer zu unterwerfen ist.
Hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages normiert
§ 33 Abs. 4. Zi 1 EStG 1988 :
Einem
Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5.000,- öS
jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als 6
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt ....... Alleinverdiener
ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der mehr als sechs
Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen
Partnerschaft lebt.
Voraussetzung
ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind Einkünfte von
höchstens 60.000.- öS jährlich ........ erzielt. Die nach §
3 Abs. 1 Z 4 lit. a und nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 ......... steuerfreien
Einkünfte sind in diese Grenzen
miteinzubeziehen
.
Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen.
Wie bereits ausgeführt hat die Lebensgefährtin
des Bw. 33.961.- öS begünstigte Einkünfte im Sinne des
§ 67 Abs. 1 (Jahressechstel) bezogen, die zur Berechnung ihrer
Einkommensteuer aus den Bruttoeinkünften ausgeschieden wurden. Damit wurde
die Freigrenze von 23.000 überstiegen und war somit der gesamte Betrag
nicht mehr steuerfrei sondern steuerpflichtig. Diese Einkünfte mussten
daher zur Berechnung des Alleinverdienerabsetzbetrages den
bescheidmäßig errechneten Einkünften wieder hinzugerechnet
werden. Damit wurde jedoch die für den Alleinverdienerabsetzbetrag
zulässige Einkunftsgrenze von 60.000.- öS überschritten, so
dass dieser nicht gewährt werden kann.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
23. Juli. 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0886-W/03
- Stammnummer
- 5160
- Gültig
- 23.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF