RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0767-L/08

Gemeinnützigkeit eines nichtkommerziellen Radiosenders

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0767-L/08vom 27.01.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gerade die Musikauswahl sei entscheidend ob die in einem Hörfunkprogramm vermittelten beispielsweise demokratieförderlichen und kulturellen Inhalte (oder im kommerziellen Rundfunk: Werbung) auch eine Hörerschaft erreichen oder nicht. Das Musikprogramm eines Hörfunksenders könne demnach grundsätzlich keine "nur untergeordnete Rolle" haben. Dies gelte auch für die Bw.. Eine Auswertung des Programms von 2005 hätte ergeben, dass durchschnittlich rund 58,6 Prozent des Tagesprogramms von 9 bis 21 Uhr aus unmoderierten Musikplaylists bestand. In Bezug auf die Sendezeit müsse man daher tatsächlich von einer " nicht nur untergeordneten Bedeutung" sprechen. Allerdings könnten "Musikprogramm" und " Unterhaltungsprogramm" nicht gleichgesetzt werden. Ein Musikprogramm könne, müsste aber nicht der Unterhaltung oder der Förderung der Geselligkeit" dienen. Das Musikprogramm in einem kommerziellen Programm erfülle eine völlig andere Funktion als es bei der Bw. im Berufungszeitraum der Fall war und nach wie vor ist. Gerade hier unterscheide sich die Bw. zentral von anderen kommerziellen oder öffentlich-rechtlichen Hörfunkangeboten: Analog zum redaktionellen Programm sei bei der Bw. im Beurteilungszeitraum auch in der Musikgestaltung auf jene Interessen, Stile und Musikrichtungen Wert gelegt worden, die aus wirtschaftlichen Gründen in kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Programmen nicht oder kaum berücksichtigt wurden. Diese zähle zu den wesentlichen Eckpfeilern des nichtkommerziellen Rundfunks. Das Musikprogramm sei 2005 nach Genres und in der Zuweisung der Sendezeiten inhaltlich auf die bestehenden redaktionellen Sendungen abgestimmt worden, mit dem Ziel, das wachsende redaktionelle Programm auf diese Weise musikalisch zu vertiefen, ergänzen und zu umrahmen. Das Musikprogramm sei (analog zum redaktionellen Programm) ausschließlich ehrenamtlich von freiwilligen MitarbeiterInnen zusammengestellt worden. Die konkrete Zusammenstellung der Playlists sei unabhängig und eigenverantwortlich erfolgt. Die Musikprogrammierung (Zusammenstellung der Musik) war ein inhaltlicher, gestalterischer und kreativer Beitrag von engagierten Menschen aus dem Bezirk Y.. Besonders in der Aufhauphase hätte die Mitarbeit im Musikprogramm als Einstieg zum Engagement und zur Mobilisierung von zusätzlichen Sendungsmachenden. Ganz bewusst hätte die Bw. dazu aufgerufen, am Musikprogramm gestalterisch mitzuwirken. Ein Hörfunkprogramm, das auf Musik verzichte, könne am Hörfunkmarkt nicht bestehen und würde praktisch unter Ausschluss einer Öffentlichkeit stattfinden. Der Verzicht auf Musik oder die Einschränkung auf ein "untergeordnetes Maß" hätte also auch für die Bw. zur Folge, dass die im Programm vermittelten Inhalte, Themen, Meinungen und Stimmen nicht gehört würden. Selbst wenn man berücksichtige, dass das die Bw. in erster Linie ursprünglich als ein Angebot für " intendiert wurde und erst nachgeordnet als ein Angebot für ein " (etwa durch bildungsrelevante oder demokratiepolitisch besonders wertvolle Inhalte) stünde der weitgehende Verzicht auf Musik zumindest teilweise auch im Widerspruch zum Gesellschaftszweck. Zumindest auf Seiten der Hörerschaft wäre der Beitrag, den ein weitgehend musikfreies Programm "zur Föderung und Unterstützung einer offenen und demokratischen Geseilschaftsentwicklung" vermutlich dann vernachlässigbar gering und sicherlich nicht im Interesse der Gründer dieses Projektes sowie der Fördergeber. Seit Aufnahme des Geschäftsbetriebes verfüge die Bw. über eine Website. Diese sei zunächst zur Dokumentation von Vorlaufprojekten und zur Information über die Hintergründe, Zielsetzungen und Aktivitäten der Bw. gegründet worden. Seit Sendestart erfülle die Website auch eine Dokumentations- und Komplementärfunktion zum Programm. Über die Website stünden Sendungen nach Ausstrahlung auch zum Download zur Verfügung. Die Website enthalte darüber hinaus Ausbildungsmaterialien und sonstige Informationen rund um den Themenbereich "Freie Radios". Die Website verfolge keinerlei kommerzielle Absichten. Seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit 2004 werde die Bw. praktisch zur Gänze aus Förderungen der öffentlichen Hand finanziert. Zwar seien in der Zulassung als Rundfunkveranstalter auch Eigeneinnahmen aus Medienpartnerschaften und Kooperationen zur Finanzierung angegeben. Tatsächlich verfüge die Bw. über keine Einnahmen dieser Art. Die Eigeneinnahmen im Berufungszeitraum umfassten private Spenden sowie die kostendeckende Weiterverrechnung von Personal- und Sachkosten für befreundete Kultureinrichtungen im Rahmen gemeinsamer Projekte. Der jährliche Eigenfinanzierungsanteil hätte sich zwischen 5% und 10% der Gesamteinnahmen bewegt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988) sind Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 KStG 1988, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der BAO dienen, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit. Die bezogenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung lauten auszugsweise: "§ 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und . unmittelbar > der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. § 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. (2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. ... § 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen: 1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. 4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. ... § 40. (1) Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. ... § 41. (1) Die Satzung der Körperschaft muss eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft. (2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist. (3) Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekannt zugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre. § 42. Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muss auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt. § 43. Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen." Zur den Erfordernissen der Rechtsgrundlage betreffend Vermögenswidmung: § 39 Z 5 BAO normiert das Erfordernis, dass das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft sowie bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes für die begünstigten Zwecke gebunden bleibt. § 39 Z 5 BAO will verhindern, dass Vermögen, das sich auf Grund und mit Hilfe von Steuerbegünstigungen gebildet hat, später für nicht begünstigte Zwecke verwendet wird. Diese Zweckwidmung des Vermögens hat gemäß § 41 Abs. 2 BAO in der Rechtsgrundlage der Körperschaft zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 39 Tz 9). Eine Körperschaft kann somit die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit, worunter auch ein Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks zu verstehen ist, das Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt, wobei diese Sicherung nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden kann. Die in Punkt XVI. des Gesellschaftsvertrages 4. Februar 2003 ausgeführte Klausel betreffend "Zweckwidmung des Gesellschaftsvermögens" entspricht nach Ansicht des Referenten diesen Erfordernissen. Punkt XVI Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages 4. Februar 2003 bestimmt das Ausschüttungsverbot an die Gesellschafter in allen drei im § 39 Z 5 BAO erwähnten Fällen. Punkt XVI Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages 4. Februar 2003 bestimmt die Vermögenswidmung an einen Nachfolgerechtsträger für gemeinnützige Zwecke. Die Auffassung des Finanzamtes wonach im Gesellschaftsvertrag vom 4. Februar 2003 kein "ausdrückliches Ausschüttungsverbot" verankert sei, ist nach Ansicht des Referenten nicht nachvollziehbar. Ein derartiges Verbot ergibt sich aus Punkt II Ziffer 4, Punkt XI. Ziffer 3 zweiter Absatz und Punkt XVI Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages vom 4. Februar 2003. Alle diese Bestimmungen haben zum Regelungszweck, dass einerseits weder von einem allfälligen laufenden Gewinn (Punkt II Ziffer 4, Punkt XI. Ziffer 3 zweiter Absatz) noch von einem Vermögensüberschuss im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft sowie bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes (Punkt II Ziffer 4, Punkt XVI Ziffer 1) eine Ausschüttung an Gesellschafter erfolgen kann. In diesem Punkt ist der Gesellschaftsvertrag vom 4. Februar 2003 nicht begünstigungsschädlich gestaltet. Zur tatsächlichen Geschäftsführung: Wird die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den Anforderungen an eine Verfolgung begünstigter Zwecke nicht gerecht oder werden von der Körperschaft Zwecke verwirklicht, die nicht in der Rechtsgrundlage enthalten sind, können abgabenrechtliche Begünstigungen nicht gewährt werden (VwGH 26.1.1994, 92/13/0059). Dies gilt auch für den Fall, dass an die Stelle eines begünstigten, in der Rechtsgrundlage verankerten Zwecks im Bereich der tatsächlichen Geschäftsführung ein anderer begünstigter Zweck tritt. Aus der Forderung, die tatsächliche Geschäftsführung müsse den Bestimmungen der Satzung entsprechen, ergibt sich ua die Begünstigungsschädlichkeit der Förderung anderer als in der Satzung genannter begünstigter Zwecke (Ritz, BAO³, § 42, Tz. 1). Im gegenständlichen Fall hat der Referent daher Zweifel geäußert, ob die tatsächliche Geschäftsführung dem in der Satzung angeführten begünstigten Zweck dient. Insbesondere wurde bezweifelt, dass die Sendung von Musik und das Abspielen von unmoderierte "Playlists" dem im Gesellschaftsvertrag vom 4. Februar 2003 angeführten Zweck der "Förderung und Unterstützung einer offenen und demokratischen Gesellschaftsentwicklung in Österreich bzw. in Europa" dient, zumal die Förderung der Geselligkeit und der Unterhaltung nicht als gemeinnützig anzusehen ist. Unter Demokratieförderung versteht man Ansätze der Entwicklungszusammenarbeit, die auf die Initiierung, Stärkung oder Konsolidierung von Demokratisierungsprozessen abzielen. Eine breite Medienvielfalt ist Grundbedingung für eine funktionierende Demokratie. Die Bw. hat überzeugend dargelegt, dass die Programmgestaltung durch unbezahlte, ehrenamtliche Mitarbeiter erfolgt. Es wurden Sendungen produziert und gesendet, die im kommerziellen Privatfunk aus wirtschaftlichen Gründen und im öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus inhaltlichen Gründen nicht möglich wären. Der von der Bw. dargelegte und vom Finanzamt unwidersprochen gebliebene offene Zugang zum Sender und zur Programmgestaltung stellt eine Form der Verwirklichung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung in (elektronischen) Massenmedien dar. Die Bw. trägt im Bereich Rundfunk und Neue Medien zur Medienvielfalt bei und ist daher grundsätzlich geeignet, einen Beitrag zur demokratischen Gesellschaftsentwicklung in Österreich bzw. in Europa zu leisten. Die Bw. hat in ihren Stellungnahmen vom 30. November 2010 und 18. Jänner 2011 dargelegt, dass auch das vordergründig als Unterhaltungsprogramm erscheinende Musikprogramm der Förderung der begünstigten Zwecke dient. Die Bw. hat überzeugend dargestellt, dass in ihren Musiksendungen auch in der Musikgestaltung auf jene Interessen, Stile und Musikrichtungen Wert gelegt worden sind, die aus wirtschaftlichen Gründen in kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Programmen nicht oder kaum berücksichtigt wurden. Die Musikprogrammierung (Zusammenstellung der Musik) war im Berufungszeitraum ein inhaltlicher, gestalterischer und kreativer Beitrag von engagierten Menschen aus dem Bezirk Y.. Besonders in der Aufhauphase hätte die Mitarbeit im Musikprogramm als Einstieg zum Engagement und zur Mobilisierung von zusätzlichen Sendungsmachenden. Auch damit fördert die Bw. den begünstigten Zweck, da Meinungsfreiheit und Demokratieentwicklung nicht nur politische oder gesellschaftliche Belange, sondern auch kulturelle Bereiche betrifft. Entscheidend ist, dass einem nicht nur eingeschränkten Kreis von Redakteuren die Möglichkeit gegeben wird, sich gestalterisch einzubringen, sondern auch außerhalb der Gesellschafterebene tatsächlich die Möglichkeit besteht, aktiv bei der Programmgestaltung mitzuarbeiten. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass die Radioarbeit ehrenamtlich ist und die Sendezeit und Infrastruktur die Bw. zur Verfügung stellt. Zudem hat die Bw. Workshops veranstaltet, in denen Interessenten die Möglichkeit geboten wurde, sich das entsprechende Wissen zur Sendungsgestaltung zu erwerben. Die Bw. beschäftigt keine klassischen Radioredakteure sondern versteht sich vor allem als ein Angebot an alle Vereine und Organisationen in der Region in ihrem Sinne und eigenverantwortlich über sich, ihre Themen und Aktivitäten zu berichten. Damit liegt die Programmgestaltung im eigenverantwortlichen Bereich der jeweiligen Mitarbeiter und gerade dieser freie Zugang fördert den satzungsgemäßen Zweck. Die Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung stellt ein Anbringen dar (§ 85 BAO), über das mit Bescheid (§ 92 BAO, § 198 BAO) abzusprechen ist. Auch ein Nichtveranlagungsbescheid ist möglich. Da das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden eine Körperschaftsteuer festgesetzt hat, obwohl keine Steuerpflicht bestanden hat, sind die angefochtenen Bescheide spruchgemäß abzuändern. Berufungsentscheidungen dürfen einen Abgabenbescheid in einen "Nichtveranlagungsbescheid" umwandeln (vgl. Ritz, BAO³, § 289 Tz. 42). Linz, am 27. Jänner 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0767-L/08
Stammnummer
51592
Gültig
27.01.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF