Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3200
Tiefbohrungen durch eine italienische Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0128-IV/4/2011vom 24.01.2011
Wortlaut laut Findok
Der Begriff der "Bauausführung" ist nicht eng auszulegen (EAS 1750). Tiefbohrarbeiten können eine Baubetriebstätte begründen (EAS 3120). Übernimmt eine auf Tiefbohrleistungen spezialisierte italienische Gesellschaft unter Beaufsichtigung durch die österreichische Montanbehörde nach dem MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, Tiefbohrarbeiten, so wird dadurch eine inländische Betriebstätte (Baubetriebstätte) im Sinn von Artikel 5 Abs. 2 lit. g DBA-Italien begründet, wenn die Arbeiten in einem geographisch zusammengehörigen Aufsuchungsgebiet länger als 12 Monate andauern (siehe auch VwGH 26.10.1962, 1022/62, betr. inländische Tiefbohrarbeiten einer schweizerischen Gesellschaft).
Die Begründung dieser Betriebstätte wird nicht dadurch umgangen werden können, dass die Bohrarbeiten von der italienischen Gesellschaft formal mit Werkvertrag an österreichische Unternehmen weitergegeben und von diesen "im Namen und für Rechnung" der italienischen Gesellschaft durchgeführt werden. Denn der Umstand, dass die Aufträge durch Fachkräfte ausgeführt werden, die unter der Leitung des italienischen Unternehmens stehen, dass das eingesetzte italienische und geleaste rumänische Personal von dem italienischen Unternehmen ausgewählt wird und dass die Betriebsmittel vom italienischen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, spricht für das Vorliegen besonderer Gegebenheiten, die dazu führen, dass die bloß formal mit Werkverträgen unter Vertrag genommenen österreichischen Unternehmen als "abhängige Vertreter" im Sinn von Z 10 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA anzusehen sind und demzufolge als arbeitsausführende Personen des italienischen Unternehmens gelten.
Unter diesen Gegebenheiten wird nicht nur die italienische Gesellschaft in die beschränkte Steuerpflicht eintreten, sondern es werden auch die in der österreichischen Betriebstätte eingesetzten Arbeitskräfte der inländischen Steuerpflicht unterliegen und zwar auch dann, wenn sie innerhalb von jeweils 183 Tagen ausgewechselt werden.
Bundesministerium für Finanzen, 24. Jänner 2011
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0128-IV/4/2011
- Stammnummer
- 51541
- Gültig
- 24.01.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF