Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0046-Z4I/02
Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0046-Z4I/02vom 20.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
24. Jänner 2000, GZ. 100/58498/99-3, betreffend Zollschuld,
entschieden: Der
Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 31. August 1999,
Zl.: 92.031/03/99-Str.V/Mü, wurden dem Bf für im Zeitraum März
bis August 1999 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union
verbrachte 14.000 Stück Zigaretten die Einfuhrzollschuld gem. Art. 202 Abs.
1 lit. a und Abs. 3 erster Anstrich ZK zur Zahlung vorgeschrieben.
In der gegen den Bescheid erhobenen Berufung vom 23.
September 1999 brachte er u.a. vor, er habe lediglich unter dem Druck der ihn
vernehmenden Zollbeamten gestanden, bereits im Zeitraum März bis August
1999 insgesamt 14.000 Stück Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet
der EU verbracht zu haben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 2000, Zl.:
100/58498/99-3, wurde die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen. Das
HZA Wien erachtete es weiterhin als erwiesen, dass der Bf. anlässlich
seiner Erstaussage die Umstände der Tat den Tatsachen entsprechend
geschildert und insbesondere die wiederholten Fahrten zum Zigarettenschmuggel
durchgeführt hat.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2000 hat der Bf gegen die
abweisende Berufungsvorentscheidung Beschwerde eingebracht und dabei
ausgeführt, die Feststellung, er habe unter Zuhilfenahme seiner
Kalenderaufzeichnungen die Fahrten rekonstruiert, beruhe auf einem
Missverständnis. Der ihn kontrollierende Zollbeamte habe ihm einen Kalender
zur Verfügung gestellt, um ihm die Rekonstruktion seiner Fahrten in die
Tschechei zu ermöglichen. Hätte es sich tatsächlich um einen
Kalender gehandelt, in dem die Schmuggelfahrten aufgezeichnet waren, wäre
dieser als Beweismittel beschlagnahmt worden. Dies war jedoch nicht der Fall.
Es sei auch verständlich, dass der Zollbeamte nunmehr
bestreitet, auf ihn Druck ausgeübt zu haben. Tatsache sei aber, dass das
Kontrollorgan ihm gegenüber geäußert habe, er hätte ohnehin
bis zum nächsten Tag Zeit. Da er bereits Schmerzen aufgrund seines
Hüftleidens hatte, habe er gestanden, bei jeder Fahrt 5 Stangen Zigaretten
mitgebracht zu haben.
Der Hinweis auf die Abnutzung der Schrauben zur Fixierung
der Rückenlehnenabdeckung sei ebenfalls verfehlt. Er benutze das Fahrzeug
zum Transport von Gütern, wobei dabei die Rückenlehne umzuklappen ist
und dadurch der Stauraum vergrößert wird.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Bf reiste am 30. August 1999 mit seinem PKW der
Marke Chrysler Voyager, amtliches Kennzeichen, über das Zollamt Drasenhofen
in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein.
In den Lehnen der beiden Rücksitzbänke des
Kraftfahrzeuges waren 3.800 Stück drittländische Zigaretten
verschiedener Marken versteckt, welche im Zuge einer Intensivkontrolle durch
Organe der SEG Drasenhofen am Amtsplatz des Zollamtes Drasenhofen entdeckt
wurden.
Bei der Betretung und Einvernahme durch Organe der SEG
Drasenhofen wurde vom Bf zugegeben, dass er bereits im Zeitraum März bis
August 1999 Zigaretten in der Rückenlehnenabdeckung seines Fahrzeuges
versteckt und vorschriftswidrig in die Gemeinschaft verbracht habe.
Waren, die nach Maßgabe des Art. 38 Abs. 1
Buchstabe a ZK bei der Zollstelle oder an einem anderen von der
Zollbehörde bezeichneten Ort eintreffen, sind gemäß Art. 40
ZK von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht hat.
Gemäß Art. 4 Nr. 19 ZK ist Gestellung
die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich
Waren bei der Zollstelle befinden.
Nach § 37 ZollR-DG ist es zur Gestellung
ausreichend, dass Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und
das einschreitende Organ daher von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeiten
Kenntnis erlangen kann.
Werden Waren auf besondere Weise versteckt, dann wird von
dem Verbringer der Ware damit beabsichtigt, solche Waren der Zollbehörde
vorzuenthalten, jedenfalls aber nicht mitzuteilen und zu gestellen sowie einer
Zollbehandlung zuzuführen. Versteckte Waren sind nicht gestellt.
Nach Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist
vorschriftswidriges Verbringen jedenfalls Verbringen unter Nichtbeachtung der
Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich ZK.
Die Zigaretten wurden unter Nichtbeachtung der
Gestellungspflicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.
Gemäß Art. 202 Abs. 2 ZK entsteht die
Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht wird.
Nach dem vorliegenden Sachverhalt, insbesondere unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der mit dem Bf am 18. September 2000
abgeführten mündlichen Verhandlung beim HZA Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz geht der Senat davon aus, dass der Bf
infolge der für ihn außerordentlich belastenden Situation (Stress
durch die Entdeckung, lange Wartezeit und insbesondere große
körperliche Schmerzen) aus dem Wunsch heraus, den Amtsplatz und somit die
Amtshandlung zu verlassen, ein Geständnis hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Zigaretten abgelegt hat, das nicht den Tatsachen
entspricht.
Der erkennende Senat nimmt daher in Übereinstimmung
mit der Finanzstrafbehörde 1. Instanz als erwiesen an, dass der Bf infolge
des großen psychischen Drucks, den er im Zeitpunkt der Entdeckung der am
30. August 1999 in seinem Wagen geschmuggelten Zigaretten empfand, in dem
Wunsch, den Amtsplatz zu verlassen, ein mit den Tatsachen nicht im Einklang
stehendes Geständnis abgelegt hat, obwohl er die ihm zur Last gelegten
Schmuggelfahrten in der Zeit von März bis August 1999 tatsächlich
nicht begangen hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg,
20. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Z 19 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 38 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 39 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 40 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 41 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 177 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 37 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0046-Z4I/02
- Stammnummer
- 5151
- Gültig
- 20.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF