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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1871-W/09

Abbruch der Vermietung eines Zweifamilienhauses vor Erreichen eines Gesamtüberschusses

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1871-W/09vom 05.01.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Objektiv weggefallen ist diese Ungewissheit insoweit, als durch die Übertragung der vermieterischen Betätigung vom Bw auf seine Ehegattin am 28. Jänner 2008 klar geworden ist, dass die vermieterische Betätigung beim Bw keinen positiven Gesamtüberschuss erbracht hat. Da der Beobachtungszeitraum im Jahr 2008 bereits ca. zwölf Jahre gedauert hat, konnte im Jahr 2008, als die angefochtenen Bescheide für die Jahre 1999 bis 2005 ergangen sind, auch von keiner Ungewissheit iSd § 200 BAO mehr ausgegangen werden. (Der niemals auszuschließende Rest an Unsicherheit kann nicht als Anlass für die Aufrechterhaltung der Vorläufigkeit gesehen werden, denn sonst wäre § 200 Abs. 2 BAO ohne Anwendungsbereich. Spätere genauere Einsichten [hier: im Jahr 2010] lassen die Ungewissheit nicht rückwirkend [hier: im Jahr 2008] wieder aufleben.) Somit sind die vor dem Jänner 2008 ergangenen vorläufigen Bescheide für die Jahre 1999 bis 2005 zu Zeitpunkten ergangen, an denen eine Ungewissheit iSd § 200 BAO bestand. [Anm: Die vorläufigen Bescheide für das Jahr 2006 vom 6. Februar 2008 sind zu einem Zeitpunkt ergangen, als keine Ungewissheit iSd § 200 BAO mehr bestand; diese vorläufigen Bescheide für 2006 wurden jedoch gemäß § 299 BAO mit Bescheiden vom 6. Oktober 2008 aufgehoben, sodass die angefochtenen Abgabenbescheide für 2006 vom 6. Oktober 2008 nicht im Hinblick auf § 200 Abs. 2 BAO zu untersuchen sind.] Die angefochtenen Bescheide für die Jahre 1999 bis 2007 vom 6. Oktober 2008 und vom 6. Juli 2009 sind zu Zeitpunkten ergangen, in denen keine Ungewissheit iSd § 200 BAO bestand. Festzuhalten ist, dass der Grund für die Vorläufigkeit in keiner Begründung der vorläufigen Bescheide angegeben war. Die daraus (hier: für die Jahre 1999 bis 2005) zu ziehenden Konsequenzen sind umstritten: Variante 1: Nach den Entscheidungen des UFS 14.11.2006, RV/0707-L/04 und UFS 7.12.2006, RV/0146-L/05 und UFS 10.11.2010, RV/1812-W/09 kann schon infolge der fehlenden Bezeichnung der Ungewissheit im gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid eine solche undefinierte (und gegebenenfalls nichtexistente) Ungewissheit nicht im Sinne des § 200 Abs. 2 BAO beseitigt werden.Dass zugleich ein Verjährungsbeginn gemäß § 208 Abs. 1 lit. d BAO ausgeschlossen ist, kann die Unzulässigkeit der Erlassung eines endgültigen nach einem vorläufigen Bescheid zusätzlich absichern - insbesondere in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angesichts dessen bei Ritz, BAO3, § 200 Tz 11 und Ellinger u.a., Anm E79 und E80 zu § 200 BAO zitierter Rechtsprechung.Auf den Fall des Bw angewendet würde die Variante 1 die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2005 bedeuten, sodass schließlich die früheren, vorläufigen Bescheide wieder aufleben würden und deren Vorläufigkeit mangels verfahrensrechtlichen Titels zur Endgültigkeiterklärung auf Dauer bestehen bliebe. Da ein vorläufiger Abgabenbescheid grundsätzlich dieselben Rechtswirkungen hat wie ein endgültiger (vgl Ritz, BAO3, § 200 Tz 8), ist die dauernde - über die absolute Festsetzungsverjährung hinausreichende - Vorläufigkeit eines Abgabenbescheides im Übrigen unbedenklich. [Ob trotz (absoluten) Verjährungseintrittes ein Endgültigerklärungsbescheid (2. Fall des § 200 Abs. 2 BAO) ergehen dürfte, obwohl ein solcher Bescheid zumindest im Berufungsverfahren einem Abgabenbescheid (1. Fall des § 200 Abs. 2 BAO) gleichgestellt ist (vgl unten), kann hier dahingestellt bleiben.] Variante 2: Nach den Entscheidungen des UFS 6.10.2008, RV/0009-S/06 und UFS 11.12.2008, RV/1457-W/05 und UFS 2.9.2009, RV/0165-F/08 sowie der bei Ritz, BAO3, § 200 Tz 11 und Ellinger u.a., Anm E79 und E80 zu § 200 BAO zitierten Rechtsprechung des VwGH ist die Erlassung eines endgültigen Bescheides gemäß § 200 Abs. 2 BAO zulässig, auch wenn die Vorläufigkeit des vorhergehenden Bescheides zu Unrecht ausgesprochen worden wäre. Daraus ist zu schließen, dass auch das bloße Fehlen der Bezeichnung des Vorläufigkeits-Grundes im vorhergehenden Bescheid für die Zulässigkeit des Ergehens des endgültigen Bescheides gemäß § 200 Abs. 2 BAO irrelevant wäre. (Nach UFS 2.9.2009, RV/0165-F/08 kann sich die Unzulässigkeit der Erlassung eines endgültigen Bescheides jedoch aus dem Eintritt der Verjährung infolge der Nichtanwendbarkeit von § 208 Abs. 1 lit. d BAO wegen der Nichtexistenz einer Ungewissheit bei Erlassung des vorläufigen Bescheides ergeben, was freilich nicht auf den beim Bw vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist.)Nach der Entscheidung des UFS 16.10.2008, RV/0461-I/05 ist das Fehlen der Bezeichnung des Vorläufigkeits-Grundes im vorhergehenden Bescheid für die Zulässigkeit des Ergehens des endgültigen Bescheides und insbesondere auch für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 208 Abs. 1 lit. d BAO unschädlich, wenn die Ungewissheit (der Vorläufigkeits-Grund) objektiv vorgelegen war und weggefallen ist.Auf den Fall des Bw angewendet würde die Variante 2 bedeuten, dass trotz Begründungsmangel die objektive Beseitigung der Ungewissheit im Jahr 2008 ein Anlass zum Vorgehen gemäß § 200 Abs. 2 BAO war, wenngleich aufgrund der materiell-rechtlichen Beurteilung laut Punkt A schließlich verfahrensrechtlich mit der Endgültigerklärung der vorläufigen Bescheide für die Jahre 1999 bis 2005 anstatt mit der (Neu)Erlassung endgültiger Abgabenbescheide vorzugehen ist. Eine diesbezügliche Abänderung der angefochtenen Bescheide für die Jahre 1999 bis 2005 liegt innerhalb der Abänderungsbefugnis gemäß § 289 Abs 2 BAO (vgl später). Jedenfalls bewirkt die Variante 2 hinsichtlich der festgesetzten Abgabenhöhen keinen Unterschied zur Variante 1; der einzige Unterschied zwischen den Varianten ist, ob die Abgabenfestsetzungen für die Jahre 1999 bis 2005 mit dem im vorliegenden Fall belanglosen Ausspruch ´vorläufig´ oder ´endgültig´ die Grenze der absoluten Festsetzungsverjährung überschreiten. Hier wird der Entscheidung des UFS 16.10.2008, RV/0461-I/05 gefolgt. Das Fehlen der Bezeichnung des (existent gewesenen) Vorläufigkeits-Grundes im vorhergehenden Bescheid ist für die Zulässigkeit des Ergehens des endgültigen Bescheides gemäß § 200 Abs. 2 BAO unschädlich. Damit wird im Ergebnis auch der bei Ritz, BAO3, § 200 Tz 11 und Ellinger u.a., Anm E79 und E80 zu § 200 BAO zitierten Rechtsprechung des VwGH entsprochen, welcher u.a. heranzieht, dass der Ausspruch über die Vorläufigkeit des Bescheides ein der Rechtskraft fähiger Spruchbestandteil mit damit verbundenen Rechtsfolgen ist. Hinsichtlich des Verjährungsbeginnes gemäß § 208 Abs. 1 lit. d BAO wird hier ebenfalls der Entscheidung des UFS 16.10.2008, RV/0461-I/05 gefolgt, dass es hierbei auf das seinerzeitige Vorliegen einer Ungewissheit - und nicht auf deren Bezeichnung im vorläufigen Bescheid - und deren Wegfall ankommt (ebenso [implizit] VwGH 18.10.1984, 83/15/0085 [Ellinger u.a., Anm E12 zu § 208 BAO] und UFS 22.11.2005, RV/0573-G/05; aM UFS 7.12.2006, RV/0146-L/05 und UFS 12.11.2008, RV/0567-S/08; hingegen braucht VwGH 23.6.1998, 98/14/0069 [Ellinger u.a., Anm E14 zu § 208 BAO], wonach die Verjährung nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO "keinesfalls vor der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen" könne, für den Fall des Bw mit ohnehin späterem Wegfall der Ungewissheit nicht herangezogen zu werden). Die Verjährung hinsichtlich der angefochtenen Bescheide für die Jahre 1999 bis 2005 hat daher gemäß § 208 Abs. 1 lit. d BAO mit Ablauf des Jahres 2008, in welchem die Unsicherheit weggefallen ist, (abermals) zu laufen begonnen. Da die angefochtenen Bescheide für die Jahre 1999 bis 2005 bereits vor diesem (abermaligen) Verjährungsbeginn erlassen worden sind, kann die Verjährung bei der Bescheiderlassung noch nicht eingetreten sein, ohne dass Überlegungen zu einer Verlängerung der zumindest fünfjährigen Verjährungsfrist von irgendeiner Bedeutung wären. Die angefochtenen Bescheide sind auch vor der absoluten Verjährung gemäß § 209 Abs. 3 BAO ergangen. Wegen Beseitigung der Ungewißheit im Jänner 2008 und somit Erfüllung des diesbezüglichen Tatbestandes des § 200 Abs. 2 BAO sowie infolge Ergehens vor Verjährungseintritt sind die angefochtenen Bescheide für die Jahre 1999 bis 2005 vom 6. Oktober 2008 daher zulässigerweise (überhaupt) ergangen. Aus der materiell-rechtlichen Beurteilung laut Punkt A ergibt sich jedoch, dass die Beseitigung der Ungewissheit schließlich zu keiner Berichtigung der vorläufigen Abgabenfestsetzungen für die Jahre 1999 bis 2005 Anlass gibt. Daher sind gemäß dem zweiten Satz des § 200 Abs. 2 BAO die vorläufigen Bescheide für die Jahre 1999 bis 2005 für endgültig zu erklären und keine berichtigten endgültigen Abgabenfestsetzungen für die Jahre 1999 bis 2005 vorzunehmen. Dies ist mittels entsprechender Abänderung der angefochtenen Bescheide für die Jahre 1999 bis 2005 durch die vorliegende Berufungsentscheidung gemäß § 289 Abs. 2 BAO möglich und daher geboten, weil aus folgenden Gründen von einer Identität der "Sache" bei einerseits endgültigem Bescheid nach vorläufigem und andererseits bei Endgültigerklärung eines vorläufigen Bescheides auszugehen ist: es ist jeweils die selbe Abgabe betroffen; keine erstmalige Heranziehung zu einer Abgabe; auch wenn § 200 Abs. 2 BAO zwischen endgültigem (Abgaben)Bescheid und Endgültigerklärungsbescheid unterscheidet, so wird der Endgültigerklärungsbescheid durch § 251 BAO im Berufungsverfahren einem endgültigen (Abgaben)Bescheid gleichgestellt. der Endgültigerklärungsbescheid tritt genauso wie ein endgültiger (Abgaben)Bescheid an die Stelle des vorläufigen (Abgaben)Bescheides (vgl Stoll, BAO, 2582; Ritz, BAO3, § 251 Tz 6; Ellinger u.a., Anm 2 zu § 274 BAO). Dementsprechend wird mit den Punkten 1 bis 14 der vorliegenden Berufungsentscheidung hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2005 abgesprochen. Die gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufigen Bescheide für das Jahr 2006 vom 6. Februar 2008 sind gemäß § 299 BAO mit Bescheiden vom 6. Oktober 2008 aufgehoben worden. Dadurch sind die zugleich vorgenommenen neuen Sachentscheidungen - mit dem angefochtenen Umsatzsteuersteuerbescheid 2006 und dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006, die auf § 200 BAO richtigerweise keinen Bezug nehmen - von allfälligen Einschränkungen durch § 200 Abs. 2 BAO unabhängig. Letzteres gilt auch für den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid 2007 und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007. Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y Beilage: 2 Berechnungsblätter Wien, am 5. Jänner 2011

Normen und Schlagworte

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Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1871-W/09
Stammnummer
51154
Gültig
05.01.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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