Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3350-W/02
Wann erlangen die Verkäufer bei einer Auflösung ihre ursprüngliche Rechtstellung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3350-W/02vom 21.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer ist die Rückgängigmachung des Vertrages. Diese liegt nicht vor, wenn die Vertragsverhandlungen mit der neuen Käuferin von dem ursprünglichen Käufer geführt wurden und die Verrechnung des Kaufpreises nicht zwischen den Verkäufern und der neuen Käuferin, sondern zwischen der neuen Käuferin und dem ursprünglichen Käufer erfolgte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Stenitzer & Stenitzer, gegen den Bescheid vom 28. Jänner 2002 des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Abweisung
eines Antrages gemäß
§ 17 Abs. 1 GrEStG
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 12. Februar
2001 wurden vom Bw. von den Ehegatten N. die Grundstücke um den
vereinbarten Kaufpreis von S 1,270.000,-- erworben. Für diesen
Erwerbsvorgang wurde die Grunderwerbsteuer selbst berechnet.
Die Vertragsparteien haben den
oben genannten Kaufvertrag mit Dissolutionsvertrag vom 6. Dezember 2001
einvernehmlich aufgehoben. Die wesentlichen Bestimmungen dieses
Dissolutionsvertrages lauten auszugsweise:
"I.
.....
Der
vereinbarte Kaufpreis von S 1,270.000,-- wurde bereits
bezahlt.
Noch
vor Übergabe des vertragsgegenständlichen Anwesens erklären beide
Vertragsparteien die AUFHEBUNG des Kaufvertrages vom 12.2.2001 und
bestätigen, daß kein Vertragsteil aus diesem Rechtsgeschäft
bereits Rechte oder Verpflichtungen erworben hat und daß keiner der
Vertragsteile gegenüber dem andern, aus welchem Titel auch immer,
irgendwelche Ansprüche ableiten oder geltend machen
kann.
Die
Gebührenvorschreibung vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern ist bereits erfolgt und wurde diese von .....(Bw.) bezahlt.
Gemäß
§ 17 GrEStG wird aufgrund dieses
Dissolutionsvertrages eine Abänderung der Festsetzung der Steuerschuld
beantragt werden.
II.
Mit Unterfertigung dieses Dissolutionsvertrages sind
alle gegenseitigen Rechte, Pflichten und Rechtsbeziehungen mit sofortiger
Wirkung erloschen.
Der
bezahlte Kaufpreis ist rückzuerstatten.
....."
Auch am 6. Dezember 2001
wurde zwischen den Ehegatten N. der neue Kaufvertrag mit Frau P.
abgeschlossen. Mit diesem Kaufvertrag wurden die Grundstücke von der
Käuferin ebenfalls um den Kaufpreis von S 1,270.000,--
erworben.
Am 7. Dezember 2001 wurde
beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Antrag
gestellt, die bezahlte Grunderwerbsteuer zurückzuerstatten. Eine Ablichtung
des Dissolutionsvertrages wurde diesem Antrag beigelegt.
Mit Ersuchen um Ergänzung
vom 14. Dezember 2001 wurde auch um einen Nachweis des
Kaufpreisrückflusses ersucht. Dazu wurde im Schreiben vom
15. Jänner 2002 auszugsweise wie folgt Stellung genommen:
".....
Unter
Bezugnahme auf unser Telefonat vom 14. Jänner 2002 teile ich auch mit,
dass die Finanzierung des ursprünglichen Kaufgeschäftes die
......(Sparkasse H.) übernommen hat und ist die Überweisung an die
Verkäufer noch vor Unterfertigung des Vertrages vom 12. Februar 2001
erfolgt.
Wegen
der relativ hohen finanziellen Gesamtbelastung und aus familiären
Gründen sah sich ..... (Bw.) genötigt, die Aufhebung des damals
abgeschlossenen Kaufgeschäftes anzustreben.
Im
Hinblick darauf, dass sich für das ..... (Anwesen P.) zwischenzeitig
ein neuer Kaufinteressent gefunden hat, wurde der vorliegenden Dissolution von
den Verkäufern, ..... (Ehegatten N.), zugestimmt.
Vor
Unterfertigung aller Verträge wurde mit dem von der neuen Käuferin bar
erlegten Kaufpreis der bei der ..... (Sparkasse H.) aufgenommene Kredit des
.....(Bw.) zur Gänze zurückbezahlt.
....."
Mit Bescheid vom
28. Jänner 2002 wurde der Antrag auf Rückerstattung der
Grunderwerbsteuer abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie
folgt:
"Eine vollständige
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges mit völliger
Wiedererlangung der Verfügungsmacht über die gegenständliche
Liegenschaft durch die Verkäufer, wie sie im § 17 GrEStG
gefordert wird, erscheint dem Finanzamt aus folgenden Gründen nicht
gegeben: Die Veräusserer haben sich erst nach Feststehen eines neuen
Erwerbers zur "Rücknahme"der Liegenschaft bereiterklärt. Es bestand kein Interesse seitens
der Veräusserer auf Rückerwerb der Liegenschaft, auch wurde der
Kaufpreis vom Veräusserer nicht rückbezahlt."
In der gegen diesen
Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass richtig sei,
dass das Verlangen zur Aufhebung des ursprünglich abgeschlossenen
Kaufgeschäftes vom Berufungswerber ausgegangen sei und dass mit Sicherheit
auch angenommen werden könne, dass die seinerzeitigen Verkäufer dem
nur zugestimmt haben, weil ein anderer Kaufinteressent zur Verfügung stand.
Das Motiv für den Abschluss einer solchen Vertragsaufhebung
gemäß
§ 17 Abs. 1 GrEStG sei jedoch nicht relevant.
Maßgebend sei die Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäftes
durch Vereinbarung und der Inhalt dieser Abmachung. In gleicher Weise sei es
unbeachtlich, ob die Verkäufer an der Rückabwicklung des
Geschäftes Interesse hatten oder nicht.
Die neue Erwerberin
habe den Kaufpreis bei den Verkäufern bar erlegt und diese hätten
anschließend den Betrag dem Berufungswerber rückerstattet, womit der
gesamte bei der Sparkasse H. aufgenommene Kredit zur Gänze abgedeckt
werden konnte. Daher lägen alle gesetzlichen Erfordernisse zur
Rückerstattung der bereits bezahlten Grunderwerbsteuer
vor.
In der Berufung wird
auch auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nämlich
auf das Erkenntnis vom 12. Oktober 1959, Zl. 964/59, nach welchem die
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges auch dann
rechtmäßig sei, wenn die theoretische Möglichkeit bestünde,
das Grundstück direkt an einen Dritten weiter zu veräußern und
auf das Erkenntnis vom 12. Oktober 1964, Zl. 767/64, nach welchem eine
begünstigte Dissolution auch dann noch gegeben wäre, wenn der Erwerber
bereits werterhöhende Veränderungen am Grundstück vorgenommen
hat, dabei könne die Steuerfreiheit jedoch nur im wertmäßigen
Rahmen des seinerzeitigen Erwerbes gegeben sein.
Die Berufung wurde
vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2002 als unbegründet
abgewiesen. Ein Erwerbsvorgang sei nur dann rückgängig gemacht, wenn
der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die
er vor Vertragsabschluss inne hatte, wieder erlangt hat. Es habe seitens der
Verkäufer gar kein Interesse an der Wiederherstellung des Zustandes vor dem
Verkauf bestanden, da sie der Aufhebung nur zugestimmt haben, weil ein anderer
Kaufinteressent zur Verfügung stand. Die Verkäufer hätten nicht
jene freie Verfügungsmacht erlangt, die sie vor Vertragsabschluss inne
hatten und liegen die gesetzlichen Erfordernisse zur Rückerstattung der
bereits bezahlten Grunderwerbsteuer nicht vor.
In dem daraufhin
eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde weiter vorgebracht, dass die
Verkäufer laut Dissolutionsvertrag ohne jegliche Einschränkung und
Bedingung der Aufhebung des Kaufvertrages zugestimmt hätten. Es hätte
nach der Vertragsauflösung für die Verkäufer weder einen
Vorbehalt noch sonst eine Einschränkung ihrer Verfügungsmacht
gegeben.
Fragen der
Finanzlandesdirektion wurden von Herrn N. wie folgt
beantwortet:
1. Warum wurde der Kaufvertrag vom 12. Februar
2001 mit Herrn ..... (Bw.) aufgelöst?
Weil Herr ..... (Bw.) darum gebeten hat.
2. In welcher Form erfolgte die Rückabwicklung
der von Herrn ..... (Bw.) geleisteten Zahlung in Höhe von
S 1,270.000,--?
Zwischen den jeweiligen Käufer auf direktem
Weg.
3. War Voraussetzung für die Auflösung des
Kaufvertrages die Namhaftmachung eines neuen Käufers durch Herrn .....
(Bw.)?
Nein, nachdem ein anderer Interessent namhaft gemacht
wurde.
4. Wäre der Kaufvertrag auch aufgelöst
worden, wenn keine neue Käuferin vorhanden gewesen wäre?
Diese Frage hat sich für mich nie
gestellt.
5. Wie haben Sie erfahren, dass ..... (Frau P.)
die Grundstücke kaufen möchte?
Sie hat es mir gesagt.
6. Wäre es ihnen möglich gewesen, die
Grundstücke an eine andere Person als ..... (Frau P.) zu
verkaufen?
Dieses Problem hat sich für mich nie
gestellt.
7. Wann und in welcher Form wurde von .....
(Frau P.) der Kaufpreis in der Höhe von S 1,270.000,--
beglichen?
Siehe Punkt 2, entzieht sich meiner
Kenntnis.
Der unabhängige
Finanzsenat hat an Frau P. einige Fragen gerichtet, die von dieser wie
folgt beantwortet wurden:
1. Wie bzw. durch wen wurden Sie auf diese
Grundstücke aufmerksam gemacht?
..... (Bw.) mündlich.
2. Welche Überlegungen haben dazu geführt,
dass Sie diese beiden Grundstücke erwerben?
Familiäre Überlegungen, wollte im Ort meiner
Kinder wohnen.
3. Ab welchem Zeitpunkt hatten Sie die Absicht, diese
Grundstücke zu erwerben?
Nachdem mir die Grundstücke von ..... (Bw.)
angeboten wurden.
4. Mit wem wurden die Kaufverhandlungen (Höhe des
Kaufpreises usw.) geführt?
Kaufpreis stand fest, wurde mir von ..... (Bw.)
genannt.
5. An wen wurde der Kaufpreis bezahlt?
Übernahme Kredit ..... (Bw.).
Zur Berufung ist
Folgendes zu sagen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG wird die Steuer auf Antrag nicht
festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der
Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines
vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes
rückgängig gemacht wird.
Voraussetzung
für die steuerlich wirksame Rückabwicklung eines Erwerbsvorganges ist
die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Der
Veräußerer muss seine ursprüngliche Rechtstellung wieder
erlangen und der Erwerber darf am weiteren Schicksal des Grundstückes kein
Interesse mehr haben.
Seit dem Erkenntnis
eines verstärkten Senates des VwGH 2. 4. 1984, 82/16/0165,
vertritt dieser in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der
Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt haben muss, die er vor
Vertragsabschluss hatte. Eine solche Rückgängigmachung liegt dann
nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird,
um gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere
Person zu übertragen.
Im Gegenstand
erfolgte jedoch die Rückgängigmachung des Vertrages nur, um den
Verkauf der Grundstücke an die im Voraus bestimmte neue Käuferin zu
ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluss des neuen
Kaufvertrages gleichsam uno actu am selben Tag erfolgten. Dadurch konnten aber
die Verkäufer zwangsläufig nicht die Möglichkeit wiedererlangen,
das Grundstück einem Dritten zu verkaufen.
Allein die Tatsache,
dass die Kaufverhandlungen mit der neuen Käuferin vom Bw. und nicht von den
ursprünglichen Verkäufern geführt wurden, lässt erkennen,
dass eine ernst gemeinte Rückgängigmachung des ursprünglichen
Erwerbsvorganges von den Vertragspartnern nicht gewollt war. Überdies wurde
von den Verkäufern an den Bw. der Kaufpreis nicht zurückbezahlt. Die
Verrechnung des Kaufpreises erfolgte zwischen der neuen Käuferin und dem
Bw. Die neue Käuferin hat den Kaufpreis nicht an die ursprünglichen
Käufer bezahlt, sondern diesen mit dem Bw. verrechnet und diesen auch mit
dem Bw. ausgehandelt.
In der Berufung wird
zwar ausgeführt, dass die neue Erwerberin den Kaufpreis bei den
Verkäufern bar erlegt habe und die Verkäufer anschließend den
Betrag an den Bw. rückerstattet hätten. Laut den Angaben des
Verkäufers erfolgte jedoch die Zahlung des Kaufpreises zwischen den
Käufern auf direktem Weg. Diese Angaben des Verkäufers werden auch von
der neuen Käuferin bestätigt, nach deren Angaben der Kaufpreis durch
Übernahme eines Kredites des Bw. entrichtet wurde. Damit steht fest, dass
der Kaufpreis nicht von den Verkäufern an den Bw. bezahlt wurde, sondern
dieser von der neuen Käuferin mit dem Bw. direkt verrechnet
wurde.
Damit haben die
Verkäufer, entgegen der Ansicht des Bw., ihre ursprüngliche
Rechtstellung nicht wieder erlangt. Nicht die Verkäufer haben ein Interesse
am weiteren Schicksal der Grundstücke gezeigt, sondern der Bw., der mit der
neuen Käuferin die Vertragvershandlungen geführt hat. Damit liegen die
gesetzlichen Erfordernisse für eine Rückerstattung der
Grunderwerbsteuer nicht vor.
Die beiden zitierten
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse können für diesen Fall nicht
herangezogen werden, da diesen andere Sachverhalte zu Grunde
liegen.
Bemerkt wird, dass
zum Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung bis zum heutigen Tag keine
Stellungnahme abgegeben wurde.
Es war daher die Berufung aus den zuvor genannten
Gründen abzuweisen und demzufolge spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
21. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3350-W/02
- Stammnummer
- 5111
- Gültig
- 21.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF