Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0957-L/10
Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin als Fortbildung einer Sozialpädagogin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0957-L/10vom 04.01.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In vielen Fällen dient die Absolvierung eines NLP-Kurses fast ausschließlich der eigenen Persönlichkeitsentwicklung (UFS 29.9.2003, RV/1351-W/03). Der vorliegende Fall ist jedoch differenzierter zu sehen. Die Berufungswerberin war im Jahr 2004 als Sozialpädagogin als Betreuerin von jugendlichen Müttern in einer stationären Einrichtung tätig. Ziel dieser sozialen Betreuung ist, ein selbständiges Wohnen und ein selbstbestimmtes Leben der Klientinnen zu erreichen. Die dabei auftretenden Problemstellungen sind vielfältig. Einbezogen werden müssen die berufliche/schulische Zukunft, das familiäre Umfeld, die partnerschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen sowie der psychische und physische Zustand der Klientinnen. Eine Betreuung in diesem Sinn ist mit einem systemischen Ansatz zu erreichen, eine psychologische Schulung ist im von Bw. ausgeübten Beruf erforderlich. Die Berufungswerberin hat im Schreiben vom 15. November 2010 nachvollziehbar und anschaulich dargestellt, wie sie die in der Ausbildung vermittelten Kompetenzen in ihrer täglichen Arbeit verwenden konnte. Die absolvierte Seminarreihe ist Teil einer Gesamtausbildung zur systemischen Lebens- und Sozialberaterin. Wie aus dem Informationsblatt des besuchten Institutes hervorgeht, ist Ziel der Lebens- und Sozialberatung, "Menschen jeden Lebensalters in ihren Lebens- und Berufsfragen ressourcenorientiert in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen in ihren eigenen Lösungen zu begleiten". Arbeitsbereiche würden sein: "Persönlichkeitsberatung, Berufs- und Karriereberatung, Coaching, Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung, Sexualberatung, Erziehungs- und Pädagogische Beratung, Kommunikationsberatung, Konfliktberatung, Mediation, Gruppenberatung, Supervision." Da die Berufungswerberin als Betreuerin von jugendlichen Müttern eine Beratungsfunktion in vielen dieser Bereiche innehatte, ist die absolvierte Ausbildung als beruflich veranlasst anzusehen. Das Erlernte konnte in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden (siehe etwa VwGH 3.11.2005, 2003/15/0064). Der objektive Zusammenhang der Ausbildung mit dem ausgeübten Beruf ist eindeutig gegeben (UFS 1.12.2009, RV/0944-G/07). Dass Teile davon auch immer wieder im privaten Bereich Anwendung finden und der Entwicklung der Persönlichkeit von Bw. förderlich waren, macht diese noch nicht zu Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Zudem sind auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit. Die gegenständliche Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin ermöglicht eine Berufsausübung. Dies wird schon dadurch unterstrichen, als es sich um ein eigenes Gewerbe handelt. Wie oben bereits dargelegt steht die Lebens- und Sozialberaterausbildung im engen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Berufungswerberin als Sozialpädagogin im Jahr 2004. Die erworbenen Kenntnisse sind in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit von Bw. verwertet worden. Dies wurde im Schreiben der Berufungswerberin vom 15. November 2010 mit praktischen Beispielen untermauert. Der Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist offenkundig, folglich ist auch eine Abzugsfähigkeit als Ausbildungskosten gegeben.
Im gegenständlichen Fall ist eine Unterscheidung in Aus- und Fortbildung nicht relevant, da die absolvierte Ausbildung mit der im Berufungsjahr ausgeübten Tätigkeit im Zusammenhang steht (Jakom, EStG³ 1988, § 16, Rz 49). Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist gegeben. Nicht mehr zu prüfen ist folglich, ob die Aufwendungen auch als Umschulungskosten abzugsfähig sind.
Geltend gemacht wurden in Summe 1.384,26 €. Davon entfallen 448,80 € auf Verpflegungsmehraufwand, der nicht im Zusammenhang mit einer Nächtigung steht. Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe etwa vom 30.10.2001, 95/14/0013) stehen keine Verpflegungsmehraufwendungen zu, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tags an einer neuen Arbeitsstätte bzw. dem Ort der Fortbildung aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen würden in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine Nächtigung erforderlich sei, würden für den ersten Zeitraum von rund einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sein. Die oben angeführten 448,80 € sind daher nicht abzugsfähig. Als Werbungskosten anerkannt werden die verbleibenden 935,46 €.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am 4. Jänner 2011
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0957-L/10
- Stammnummer
- 51079
- Gültig
- 04.01.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF