Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0533-S/02
Fremdvergleich, Arbeitszimmer (Musiker), Mittelpunkt der Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0533-S/02vom 16.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
eBerufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , vertreten
durch Christine Holzinger gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg Stadt
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000
entschieden: Die
Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird (im Hinblick auf die
Endgültigkeitserklärung) teilweise Folge gegeben und der
bekämpfte Bescheid für endgültig erklärt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe verändern sich nicht
gegenüber dem Erstbescheid.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist neben seiner
nichtselbständigen Tätigkeit an einer Musikhochschule auch
selbständig als Musiker tätig.
Im Zuge der Veranlagung
für das Kalenderjahr 1999 versagte das Finanzamt den unter dem Posten
"Personalkosten (Sekretariat)" der Lebensgefährtin des Bw gegenüber
entrichteten Zahlungen (S 46.788,-) die steuerliche Anerkennung. Es
begründete dies damit, dass gegenständlich lediglich von einer
familienhaften Mitarbeit ausgegangen werden könne.
Bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 2000 fanden wiederum die in Rede stehenden "Personalkosten
(Sekretariat)" in der Höhe von S 46.788,- als Betriebsaufwand keine
Berücksichtigung. Überdies anerkannte das Finanzamt auch nicht die
für ein Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen (S 13.860,-). Die
Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 erging im Übrigen
vorläufig.
Dagegen wurde Berufung erhoben
und eingewendet, dass der Bw neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit
auch als Einzelunternehmer im In- wie im Ausland auftrete. Darüberhinaus
sei er ebenfalls im In- wie im Ausland für die Ensembles C und H
tätig. Eine solch vielseitige Tätigkeit, verbunden mit entsprechenden
Reisen, erfordere eine genaue Koordination der einzelnen Termine, welche vom Bw
nicht mehr selbst wahrgenommen werden könne. Neben den auswärtigen
Konzerten seien in dieser Zeit auch Termine der Schüler mit den
Erfordernissen der Ensembles abzustimmen. Der Bw habe deshalb seine
Lebensgefährtin mit der Wahrnehmung der Koordinationstätigkeit, welche
ca. sieben bis acht Stunden pro Woche betrage, betraut. Eine Anmeldung als
geringfügig Beschäftigte bei der Sozialversicherung sei erfolgt.
Hätte der Bw diese Aufgabe nicht seiner Lebensgefährtin
übertragen, hätte er sich zu den gleichen Bedingungen eine
Sekretärin nehmen müssen bzw. eine Konzertagentur beauftragen
müssen.
Zu den nicht anerkannten
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer brachte der Bw vor, dass es erforderlich
sei, seiner Mitarbeiterin ein Büro zur Verfügung zu stellen. Im
übrigen umfasse dieser Raum lediglich acht Quadratmeter.
Weiters richtet sich die
Berufung auch gegen die Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides
für 2000, zumal Ungewissheiten in Bezug auf die rechtliche Würdigung
eines Sachverhaltes keine vorläufige Festsetzung rechtfertigten.
Das Finanzamt gab der Berufung
gegen die Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides für 2000 statt.
Im Übrigen wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, worauf
die Entscheidung des UFS beantragt wurde.
Im Zuge des zweitinstanzlichen
Rechtsmittelverfahrens teilte der Bw auf entsprechenden Vorhalt mit, dass die
monatlichen Zahlungen im Streitzeitraum bar erfolgten, was innerhalb der Familie
wohl Vertrauenssache sei. Erst ab 5. April 2002 habe man einen Dauerauftrag
eingerichtet. Da der überwiegende Teil der angefallenen Arbeit Telefonieren
gewesen sei, lägen schriftliche Unterlagen seiner Frau nicht vor.
Notizzettel, welche sich neben dem Telefon gesammelt hätten, seien nicht
aufbewahrt worden.
Zur Unterrichtstätigkeit
teilte der Bw mit, dass diese ausschließlich jene im Rahmen seines
Lehrauftrages am Mozarteum umfasse. Dieser Unterricht folge keinem festen
Lehrplan, sondern richte sich von Woche zu Woche nach den Bedürfnissen der
Studenten und seiner verfügbaren Zeit.
Auch in Zeiten, in denen der Bw
nicht auf Konzertreisen sei, habe er mindestens sechs Stunden Proben, dazwischen
Unterricht oder eigene Übezeit und sei folglich zwischen sechs und
zwölf Stunden telefonisch nicht erreichbar. Im Jahre 1999 sei er im
Übrigen 81 Tage und im Jahre 2000 83 Tage auf Konzertreisen bzw.
auswärts bei Proben gewesen.
Abschließend brachte der
Bw vor, dass das streitgegenständliche Beschäftigungsverhälltnis
mit Ende Februar 2003 aufgelöst worden sei, da seine Frau ein anderes
Dienstverhältnis eingegangen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Dienstverhältnis der
(Ehe)Partnerin des Bw (Einkommensteuer 1999 und 2000)
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH können Dienstverträge zwischen nahen
Angehörigen - auch wenn sie zivilrechtlich gültig abgeschlossen worden
sind - steuerlich nur unter Fremdvergleichsgrundsätzen anerkannt werden.
Andernfalls könnten wegen des zwischen nahen Angehörigen in der Regel
fehlenden Interessensgegensatzes zu Lasten einer gleichmäßigen
Besteuerung Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden ( vgl. VwGH
24.6.1999, 97/15/0070 ).
Einleitend ist zunächst
festzuhalten, dass der Bw im Berufungsverfahren zum Teil von seiner "Ehegattin"
spricht. Nach der Aktenlage bestand in den Streitjahren eine Lebensgemeinschaft.
Für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage verbleibt dies ohne
Bedeutung, wird insoweit doch die eheähnliche Lebensgemeinschaft einer
aufrechten Ehe gleichgehalten.
Das Finanzamt hat dem zu
beurteilenden Dienstverhältnis die Anerkennung versagt, weil die von der
(Ehe)Partnerin ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der familienhaften
Mitwirkung erfolgte. Der UFS teilt auf Grund der Vorhaltsbeantwortung im Zuge
des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens die Ansicht des Finanzamtes. Insoweit
stellte der Bw klar, dass "der überwiegende Teil der Arbeit Telefonieren
war". Gerade aber bei einer Tätigkeit wie Telefondienst handelt es sich um
ein typisches Beispiel familienhafter Mitarbeit. Um ein solches
Dienstverhältnis auch steuerlich anzuerkennen, muss in solchen Fällen
eine über die familienrechtliche Mitwirkungspflicht hinausgehende
Tätigkeit der (Ehe)Partnerin klar erkennbar sein. Der in Rede stehende
Telefondienst, insbesondere die Entgegennahme von Telefonaten, stellt einen
völlig unregelmäßigen Arbeitsanfall dar, resultiert aus der
zufälligen Anwesenheit der (Ehe)Partnerin und kann sicherlich neben ihrer
häuslichen Tätigkeit nebenbei erbracht werden. Ein Unternehmer wie der
Bw würde unter diesen Umständen mit einer familienfremden Person ein
Dienstverhältnis zur Besorgung von Telefonaten nicht eingehen. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass der Bw sich im Streitzeitraum
wiederholt auf Konzertreisen bzw. auswärts bei Proben oder Aufnahmen
befand. Auch der Umstand, dass das in Rede stehende Dienstverhältnis Ende
Februar 2003 zumindest nach der Aktenlage ohne Ersatz eines anderen
Beschäftigungsverhältnisses aufgelöst wurde, zeigt dies deutlich
auf.
Dazu kommt ein Abweichen der
tatsächlich erbrachten Leistung von der laut vorgelegtem Dienstzettel
Vereinbarten. Sieht der konkrete Dienstzettel eine wöchentliche Arbeitszeit
von neun Stunden vor, so ist während des Berufungsverfahrens lediglich von
der Erbringung von sieben bis acht Stunden die Rede. Weiters besteht auch eine
wesentliche Diskrepanz zur Arbeitsverwendung laut Dienstzettel. Hier scheinen
nämlich primär die Übertragung der gesamten administrativen
Tätigkeit sowie die Erledigung der Korrespondenz und erst an dritter Stelle
die Terminplanung bzw. Terminkoordination auf. Auch dies spricht gegen die
Ernsthaftigkeit des vorliegenden Dienstverhältnisses.
Ausserdem war der Bw nach
entsprechender Aufforderung nicht in der Lage die behaupteten Tätgikeiten
der (Ehe)Partnerin nachzuweisen. Schriftliche Unterlagen lägen nicht vor
bzw. seien Notizzettel, welche sich neben dem Telefon gesammelt hätten,
nicht aufbewahrt worden. Es entspricht wohl nicht den geschäftlichen
Gepflogenheiten, dass Geschäftsaufzeichnungen im Hinblick auf immer wieder
notwendige spätere Recherchen nicht aufbewahrt werden.
Der Bw vermochte aber trotz
entsprechender Aufforderung auch nicht den Zahlungsfluss der an seine
(Ehe)Partnerin geleisteten Zahlungen zu belegen. Wenn dazu im Rahmen der
Vorhaltsbeantwortung darauf hingewiesen wird, dass die monatlichen Zahlungen bar
(und wohl ohne Beleg) erfolgt seien, so wird das Wesen des Fremdvergleiches
verkannt.
Auf Grund des oben Gesagten ist
der UFS zu dem Ergebnis gelangt, dass gegenständlich lediglich geringe
Tätigkeiten im Rahmen des "Telefonierens", insbesondere in der
Entgegennahme von Anrufen, anfielen, welche im Rahmen der familienhaften
Mitwirkung Deckung finden. Eine darüber hinausgehende und steuerlich zu
beachtende Tätigkeit der (Ehe)Partnerin konnte nicht festgestellt werden.
Die Berufung war daher in diesem Streitpunkt abzuweisen.
2. Arbeitszimmer
(Einkommensteuer 2000)
Gemäß
§ 20
Abs.1 Z 2 d EStG 1988 gelten Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung als nichtabzugsfähig. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die Beurteilung, ob ein
Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne der vorstehend genannten
Gesetzesstelle darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung,
somit nach dem typischen Berufsbild, zu erfolgen. Lässt sich eine
Betätigung (Berufsbild) in mehrere (Tätigkeits)Komponenten zerlegen,
erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung
dieser Teilkomponenten.
Der VwGH hat in seinem
richtungsweisenden Erkenntnis vom 20.1.1999, 98/13/0132, judiziert, dass der
Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nach der Verkehrsauffassung jener Ort ist, an
welchem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt,
während dem Setzen von Vorbereitungshandlungen unabhängig vom Ort des
Tätigwerdens keine ertragsteuerliche Relevanz zukommt. Diese
Überlegungen haben aber nicht nur für die Lehrtätigkeit sondern
auch für die Berufsgruppe der freiberuflichen Musiker zu gelten. Dies
bedeutet somit, dass der Tätigkeitsmittelpunkt jedenfalls als ausserhalb
des Arbeitszimmers gelegen anzusehen ist. Nach der Verkehrsauffassung ist bei
Musikern der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit eben jener Ort, an welchem sie ihr
musikalisches Programm darbieten.
Dient daher das Arbeitszimmer -
wie im vorliegenden Fall - Tätigkeiten, die im wesentlichen außerhalb
des Arbeitszimmers ausgeübt werden, dann sind die Aufwendungen
generell nicht
abzugsfähig. Dies selbst dann nicht, wenn das Arbeitszimmer eine notwendige
Ergänzung (zB Büroraum) zur beruflichen Tätigkeit darstellt (oder
die im Arbeitszimmer zu verrichtende Tätigkeit am Mittelpunkt der
Tätigkeit nicht verrichtet werden kann). Aber gerade diese
Verhältnisse treffen gegenständlich zu, wurde doch das strittige
Arbeitszimmer lt. Berufungsvorbringen geringfügig von der
Lebensgefährtin des Bw als Büro genutzt. Das Finanzamt hat daher zu
Recht die im Zusammenhang mit dem Büroraum geltend gemachten Aufwendungen
als ertragsteuerlich nicht relevant beurteilt.
Überdies vertritt der VwGH
in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Arbeitszimmer, das nur in
geringem Ausmaß (zB zwei Stunden pro Tag) benützt wird, jedenfalls
nicht als Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit zu werten ist (vgl. VwGH
27.6.2000, 98/14/0198). Davon abgesehen, dass der Bw ohnehin die Tätigkeit
seiner Lebensgefährtin - wie unter Pkt. 1 dargelegt - anhand von Unterlagen
nicht nachzuweisen vermochte, wäre selbst eine wöchentliche Nutzung
des in Rede stehenden Raumes durch seine Lebensgefährtin von sieben bis
acht Stunden (wie in der Berufungsschrift behauptet) nicht ausreichend. Die
steuerliche Anerkennung des Arbeitszimmers war daher auch auf Grund dieser
Überlegung zu versagen.
3 Vorläufiger
Einkommensteuerbescheid für 2000
Hinsichtlich der
Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 hat das
Finanzamt der Berufung bereits mit Berufungsvorentscheidung entsprochen und den
bekämpften Erstbescheid für endgültig erklärt. Der UFS
schließt sich dieser Entscheidung an. Ein Grund für das Ergehen einer
vorläufigen Entscheidung ist nicht erkennbar.
Der Berufung gegen die
Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 war
daher stattzugeben. Im Übrigen war die Berufung als unbegründet
abzuweisen (Streitpunkte Dienstverhältnis und Arbeitszimmer).
Salzburg,
16. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0533-S/02
- Stammnummer
- 5100
- Gültig
- 16.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF