Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0985-W/03
Abweisung, wenn Einwendungen gegen Grundlagenbescheid zu erheben sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0985-W/03vom 21.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1995 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
erzielte im Streitjahr 1995 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund einer Beteiligung an der I.-KG.
Das für die
Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt Mödling (FA) hat
aufgrund einer vom Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien übermittelten
"Mitteilung über die Nichtfeststellung von Einkünften" vom
13. Dezember 2002, wonach für die Berufungswerberin (Bw.) als Beteiligte an
der I.-KG, die Erfolgsanteile für 1995 bis 2000 nicht festgestellt werden,
den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 21. August 2000 gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO entsprechend geändert und den bisher berücksichtigten
Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 120.269,00 S ausgeschieden. Der
Einkommensteuerbescheid erging am 17. Jänner 2003, in der
Begründung wurde auf die bescheidmäßigen Feststellungen des
Finanzamtes für den 1. Bezirk zur Steuernummer X vom 13. Dezember 2002
hingewiesen.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 30. Jänner 2003 wird eingewendet, dass die
bescheidmäßige Feststellung des FA 01 zu Steuernummer X nicht
existiere und daher die Abgabennachforderung von 3.183,51 € zu Unrecht
erfolgt sei.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung begründete das FA damit, dass wenn einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsverfahren getroffen
worden sind, dieser Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden
könne, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend seien. Da sich im gegenständlichen Fall die Berufung auf die
Nichtfeststellung von Einkünften durch das Finanzamt für den 1. Bezirk
in Wien betreffend I.-KG beziehe, sei die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Daraufhin stellte die Bw. den
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 295 Abs. 1 BAO bestimmt,
dass wenn ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, dieser im
Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
ist.
Gemäß
§ 192 BAO
werden die im Feststellungsverfahren enthaltenen Feststellungen den davon
abgeleiteten Bescheiden zugrunde gelegt. Aus dieser Bindungswirkung ergibt sich,
dass die abgeleiteten Bescheide (Folgebescheide) nicht hinsichtlich der
Richtigkeit derjenigen Bescheidelemente, an die sie gebunden sind, angefochten
werden können.
§ 252 Abs. 1 BAO
enthält diese Aussage ausdrücklich:
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen
zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der
Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
sind."
Im gegenständlichen Fall
ist das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien nach einer
abgabenbehördlichen Prüfung bei der I.-KG zu der Ansicht gelangt, dass
als Folge von Liebhaberei keine gemeinschaftlichen Einkünfte vorliegen und
hat den Bescheid vom 13. Dezember 2002 erlassen, wonach eine Feststellung von
Einkünften zu unterbleiben hat. Rechtsgrundlage für solche Bescheide
ist § 92 BAO.
Gemäß
§ 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen
einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne
Personen
Rechte
und Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
abgabenrechtlich
bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
über
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
absprechen.
Das
Finanzamt Mödling war gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO verpflichtet,
aufgrund der Mitteilung über die Änderung des zugrunde liegenden
Feststellungsbescheides 1995 des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien, vom
13. Dezember 2002, den davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheid 1995
entsprechend zu ändern. Da sich die in der gegenständlichen Berufung
vorgebrachten Einwendungen ausschließlich gegen den Grundlagenbescheid
bzw. den Nichtfeststellungsbescheid richten, diese aber nur im
diesbezüglichen Verfahren vorgebracht werden können (was im
übrigen ohnedies erfolgt ist), war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
21. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0985-W/03
- Stammnummer
- 5097
- Gültig
- 21.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF