Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0067-W/03
Bewertung ausländischer Liegenschaften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0067-W/03vom 18.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Erwerb von Todes wegen ist von den Verhältnissen am Todestag auszugehen. Für die Bewertung des ausländischen Vermögens ist jenes Schätzungsgutachten heranzuziehen, welches zum Stichtag Todestag erstellt wurde. Zu späteren Stichtagen erstellte Schätzungsgutachten können für die Bewertung nicht herangezogen werden. Weist aber die Bw. nach, dass in dem Schätzungsgutachten die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Todestag nicht berücksichtigt wurden, ist ein Abschlag von diesem zum Todestag ermittelten Wert vorzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid vom 5. September 2001 des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Die Erbschaftssteuer wird gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG festgesetzt mit € 18.656,86
(26 % von einer Bemessungsgrundlage von €
71.757,16).
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Zu Ihrer
Information wird mitgeteilt, dass der in Euro festgesetzte Abgabenbetrag
256.723,99 Schilling entspricht.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Legatarin nach dem
Erblasser. Das erhaltene Legat bestand aus den Appartements, welche bei der
Inventarisierung mit einem Schätzwert von insgesamt S 1,849.900,--
ausgewiesen worden waren.
Mit Bescheid vom 5. September
2001 wurde der Bw. die Erbschaftssteuer mit S 628.456,-- vorgeschrieben.
Die Erbschaftssteuer wurde berechnet wie folgt:
|
Ausländisches
Vermögen
|
S
|
1,849.900,--
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
S
|
-
1.500,--
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
S
|
1,848.400,--
|
davon 34 % Erbschaftssteuer
(Steuerklasse V)
|
S
|
628.456,--
In der gegen diesen Bescheid
rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass der Schätzer
einen Neuwert angesetzt habe und dieser Wert nicht stimmen könne. Weiters
wurden eine Aufstellung von Kosten der Bw. und neue Schätzungsgutachten der
Appartements vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. November 2001 wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Vom Erwerb
wurden die Kosten der Regelung des Nachlasses und ein Darlehen abgezogen. Die
weiteren Kosten wurden nicht abgezogen, da es sich bei diesen um Kosten der
Verwaltung und Instandhaltung der Appartements handle und derartige Kosten keine
Berücksichtigung finden können. Auch können die neuen
Schätzungsgutachten nicht herangezogen werden, da diese zu einem Stichtag
erstellt wurden, der ca. 3,5 Jahre nach dem Todestag liegt.
In der Folge brachte die Bw.
einen Vorlageantrag ein, in welchem sie weiter ausführt, dass der Erblasser
bereits zu Lebzeiten versucht habe, die Appartements zu verkaufen. Auf Grund der
schlechten Wirtschaftslage und den vielen Angeboten neuer preiswerter
Appartements kam es nicht dazu. Er hoffte noch auf bessere Angebote. In der
Zwischenzeit wurde ein Appartement verkauft und konnte nur ein Verkaufspreis von
ca. 67 % des neuen Gutachtens erzielt werden. Der derzeitige Verkaufspreis
entspräche nur ca. 60 bis 70 % des letzten Schätzgutachtens. Bei einem
realistischen Ansatz von etwa 60 bis 70 % würde sich demzufolge ein realer
Marktwert von etwa S 783.000,-- für die beiden Wohneinheiten ergeben.
Auch wurde wieder die Aufstellung der Kosten vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20
Abs. 1 erster Satz ErbStG gilt als Erwerb, so weit nichts anderes
vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Nicht
abgezogen werden können Kosten, die nicht mit dem Erwerb
zusammenhängen oder nicht in der Person des Erblassers entstanden sind.
Ferner können erst nach dem Erwerb bzw. nach dem Todestag neu entstandene
Kosten und Schulden nicht abgezogen werden, sofern sie nicht in den einzelnen
Ziffern des § 20 Abs. 4 ErbStG gesondert angeführt sind. Die
Ziffern 1 - 4 des Abs. 4 führen aus, was
"insbesondere" vom Erwerb abzuziehen ist.
Abzugsfähig
sind
nach Ziffer 1 die Kosten der
Bestattung des Erblassers einschließlich der Kosten der
landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten und
der Kosten eines angemessenen Grabdenkmales
nach Ziffer 2 die im Falle der
Todeserklärung des Erblassers dem Nachlass zur Last fallenden Kosten des
Verfahrens
nach Ziffer 3 die Kosten der
Eröffnung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Regelung des Nachlasses,
die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer
Nachlasspflegschaft, des Aufgebotes der Nachlassgläubiger und der
Inventarerrichtung
und nach Ziffer 4 die Kosten
eines für den Nachlass oder wegen des Erwerbes geführten
Rechtsstreites.
In den einzelnen Ziffern des
Absatzes 4 sind jedoch nicht Kosten angeführt, die nach dem Todestag neu
entstanden sind und die Verwaltung bzw. spätere Verwertung des erworbenen
Vermögens betreffen. Daher können die Kosten für Flugticket nach
Spanien (S 6.970,--), Leihauto (S 2.067,90), Benzin (S 331,--),
Kosten des Schätzgutachtens (S 5.085,90), diverse Übersetzungen
für Briefe von Ämtern beim Spanisch-Dolmetsch (S 2.500,--),
Telefonate, Fax und E-Mails in den letzten 5 Jahren (ca. S 3.000,--) und
Gerichtskostenmarken und Bundesstempelmarken für Beglaubigung, weiter
Postmarken mit Einschreiben (ca. S 2.500,--) keine volle
Anerkennung als Abzugspost finden.
In einer Stellungnahme zur
beabsichtigten Entscheidung wurde jedoch von der Bw. glaubhaft gemacht, dass
diese Kosten nicht nur für die Verwaltung und spätere Verwertung des
angefallenen Vermögens entstanden sind, sondern dass es sich auch um Kosten
handelt, welche neben weitern Auslagen anlässlich des Verfahrens in Spanien
entstanden sind. Für diese Verfahrenskosten in Spanien wird ein
Pauschalbetrag von S 10.000,-- in Abzug gebracht.
Die Zahlung an den Haupterben
laut Vereinbarung kann deswegen anerkannt werden, da es sich bei dieser um die
Verrechnung von Verfahrenskosten (Sachverständigengebühr für
ursprüngliches Gutachten usw.) handelt. Ebenso kann auch die weitere
Zahlung an den Haupterben, da es sich hier laut Stellungnahme auch um eine
Verrechnung von Verfahrenskosten handelt, anerkannt werden. Die Kosten des
Rechtsanwaltes Dr. Gahleithner werden entsprechend der vorgelegten Honorarnote,
welche über die Durchsetzung der Legatsansprüche im
Verlassenschaftsverfahren gelegt wurde, also in der Höhe von
S 120.800,-- als Abzugspost anerkannt.
Nach § 18 ErbStG ist
für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Bei einem
Erwerb von Todes wegen ist Stichtag grundsätzlich der Todestag des
Erblassers. Folge dieser Regelung ist, dass bei der Besteuerung der Erbschaft
von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen ist. Nach
diesem Tag eingetretene Veränderungen sind für die Berechnung der
Erbschaftssteuer ohne Bedeutung.
Im Bereich des
Erbschaftssteuergesetzes gilt demnach das Stichtagsprinzip. Eine solche
Bewertung ist mit allen Vor- und Nachteilen derselben hinzunehmen. Das Wesen
einer Stichtagsbewertung besteht in der Feststellung der an diesem Tag selbst
herrschenden Wertverhältnisse.
Aus diesen Gründen
können die Schätzungsgutachten der Appartements, die zum Stichtag
19. Jänner 2000 erstellt wurden, nicht für die Bewertung
herangezogen werden, da diese zeitlich vom Stichtag (Todestag war der 19.
Oktober 1996) entfernt sind. Auch kann der Verkauf, der 2001 erfolgte und dem
ein Kaufpreis in der Höhe von ca. 67 % des Wertes des oben genannten
Guthabens zu Grunde liegt, nicht für die Bewertung herangezogen
werden.
Für die Bewertung der
Appartements ist das Schätzungsgutachten, welches schon der
Inventarisierung zu Grunde lag, heranzuziehen, da mit diesem Gutachten der Wert
der Appartements zum Todestag ermittelt wurde. Nicht beachtet wurde in diesem
Gutachten, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten versucht hat, diese
Appartements zu verkaufen und bereits zum Todestag durch die vielen Angebote
neuerer Appartements eine schlechte Wirtschaftslage vorlag. Diese schlechte
Wirtschaftslage zum Todestag wird vom unabhängigen Finanzsenat dadurch
berücksichtigt, dass dieser von dem zum Stichtag Todestag ermittelten
Verkehrswert einen Abschlag von 25 % vornimmt. Der Abschlag von 25 % wurde
in Anlehnung an das spätere Gutachten und dem um ca. einem Jahr später
erfolgten Kaufvertrag ermittelt. Da der Wert der Appartements ca. 3,5 Jahre nach
dem Todestag laut den späteren Gutachten nur mehr rund zwei Drittel des
Wertes zum Todestag beträgt und der Kaufpreis ungefähr ein Jahr nach
den späteren Gutachten nur ca. 67 % des neueren Schätzwertes
beträgt, scheint ein Abschlag von 25 % vom zum Stichtag Todestag
ermittelten Wert angemessen. Der so zu ermittelnde Wert ist der
tatsächliche Wert der Appartements zum Todestag.
Bemerkt wird, dass auf diesen
Punkt in der Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung nicht eingegangen
wurde.
Die Erbschaftssteuer ist daher
zu berechnen wie folgt:
|
Wert laut
Schätzungsguthaben im Verlassenschaftsverfahren
|
S
|
1,849.900,00
|
- Abschlag 25 %
|
S
|
462.475,00
|
Wert der Appartements zum
Todestag
|
S
|
1,387.425,00
|
- Rechtsanwalt Dr.
Stanek
|
S
|
12.000,00
|
- Rechtsanwalt Dr.
Tschurtschenthaler
|
S
|
15.715,00
|
- Rechtsanwalt Dr.
Gahleithner
|
S
|
120.800,00
|
- Schuldschein des
Erblassers
|
S
|
200.000,00
|
- Zahlung an den Haupterben
laut Vereinbarung
|
S
|
25.000,00
|
- weitere Zahlung an den
Haupterben
|
S
|
15.000,10
|
- von der Bw. geleistete
Verfahrenskosten in Spanien pauschal
|
S
|
10.000,00
|
Reinnachlass
|
S
|
988.909,90
|
Reinnachlass
|
S
|
988.909,90
|
- Freibetrag nach § 14
Abs. 1 ErbStG
|
S
|
1.500,00
|
Bemessungsgrundlage (gerundet
gem. § 28 ErbStG)
|
S
|
987.400,00
Diese Bemessungsgrundlage
entspricht € 71.757,16.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG 26 % von S 987.400,-- = S 256.724,--
Erbschaftssteuer. Dieser Betrag entspricht € 19.796,81.
Dem Berufungsbegehren war somit teilweise stattzugeben, das
Mehrbegehren jedoch aus den angeführten Gründen
abzuweisen.
Sollten Sie noch Fragen
betreffend ein durch diese Berufungsentscheidung allfällig entstehendes
Guthaben haben, wird Ihnen die Finanzkasse des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern unter der Tel. Nr. 01/711 25...0 jederzeit
gerne zur Verfügung stehen.
Wien,
18. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0067-W/03
- Stammnummer
- 5095
- Gültig
- 18.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF