Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0527-I/02
Stellt der nachträgliche Wechsel von (bereits parifizierten) Tiefgaragenabstellplätzen in einer Wohnungseigentumsanlage einen Tauschvorgang (Grundstückstausch) dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0527-I/02vom 18.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Siegfried Dillersberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. gehörte an der im Wohnungseigentum stehenden
Liegenschaft in EZ. GB. K. ein Mindestanteil von 104/4766- Anteilen verbunden
mit dem Wohnungseigentum an der Wohneinheit Top W 2/3. Zu dieser Wohneinheit
zählte auch der Tiefgaragenabstellplatz P 2,3. In dem von den 14
Wohnungseigentümer abgeschlossenen gegenständlichen Vertrag vom 21.
Februar 2002 wurden unter Voranstellung des bisherigen Grundbuchstandes
(auszugsweise) folgende Vereinbarungen getroffen:
"
II.
Die
Verbücherung des Wohnungseigentums der Vertragsteile erfolgte aufgrund des
Nutzwertfestellungs-Gutachtens des DI P.B.
Gegenüber
dem Planungsstand anläßlich der Erstellung des vorerwähnten
Gutachtens haben sich durch Zuordnung anderer Tiefgaragenabstellplätze zu
einzelnen Wohnungen als ursprünglich vorgesehen und dadurch, daß
einzelnen Wohnungen keine Tiefgaragenabstellplätze zugeordnet wurden, die
anderen Wohneinheiten zugeordnet wurden, Änderungen ergeben, die im
Nutzwertfeststellungsgutachten des Baumeister Ing. H. G. vom Datum, Zahl,
Wohnbau, Version 3 zusammengefaßt sind. Vom Bezirksgericht K. wird ein
entsprechender Sachbeschluß zu erlassen sein.
Die
im vorerwähnten Gutachten vorgenommenen Änderungen betreffen
nachstehend angeführte Wohnungseigentumseinheiten:
|
Bezeichnung
|
ursprüngliche
Zuteilung
|
geänderte
Zuteilung
|
TOP
2,3
|
Wohnflächen
im Erdgeschoß Block A; als Zubehör:
Terrasse,
Garten, Kellerraum K2,3, Tiefgaragenabstellplatz P2,3 jetzt P
12
|
Tiefgaragenab-stellplatz
P2,3 jetzt P12
Jene
Flächen, die für den gemeinsamen Zugang zu den selbständigen
Wohneinheiten bzw. alle sonst nicht ausdrücklich zugeordneten Flächen
und jene Flächen, an denen Wohnungseigentum nicht begründet werden
kann, werden nach wie vor allgemein genützt. Hier erfolgt keine
Änderung.
III.
Die
eingetretenen Änderungen betreffen im wesentlichen nur die geänderte
Zuteilung von Tiefgaragenabstellplätzen. Insoweit Top W 41 und Top W 44
kein Tiefgaragenabstellplatz mehr zugeteilt und diese Magazin Top 57 zugeteilt
werden, betrifft diese Änderung ausschließlich im Eigentum der P.
Gesellschaft m.b.H. stehende Einheiten. Auch der nunmehr Magazin Top 53
zugeteilte Tiefgaragenabstellplatz P40 betrifft nur ausschließlich im
Eigentum der P. Gesellschaft m.b.H stehende Einheiten.
Ausgleichszahlungen
sind, da im Verhältnis zwischen den übrigen Vertragspartnern keine
Änderung eintritt, nicht zu leisten.
IV.
Die
unterfertigten Vertragsteile als Eigentümer der oben näher
bezeichneten Anteile erklären sich mit der Änderung der
Nutzwertfeststellung in diesem Sinne ausdrücklich einverstanden, Herr Dr.
H. A. als nach den Bestimmungen des BTVG bestellter Treuhänder erteilt
ebenfalls seine ausdrückliche Zustimmung zu den Änderungen und den
daraus resultierenden Grundbuchshandlungen.
V.
Sohin erteilen
die Unterfertigten hiemit ihre ausdrückliche Einwilligung, daß vom
Bezirksgericht K. ein entsprechender Sachbeschluß erlassen wird, der durch
Unterfertigung dieses Vertrages hiemit beantragt wird und daß in
Erfüllung des Sachbeschlusses des Bezirksgerichtes K. die Neuaufteilung der
Anteilsrechte in EZ. GB. K. wie folgt grundbücherlich durchgeführt
werde:
Anteil 5- Top
W2/3 104/4764 "
Das Finanzamt Innsbruck wertete
diesen Rechtsvorgang als Tausch und schrieb der Bw. ausgehend von einer
geschätzten Bemessungsgrundlage von € 7.267,28 (S 100.000) eine
Grunderwerbsteuer von € 254,35 vor. Die Begründung lautete wie
folgt:
" Der Tausch von
Tiefgaragenabstellplätzen im selben Haus ist grunderwerbsteuerpflichtig
(siehe dazu VwGH Erkenntnis vom
30.4.1999, Zl. 99/16/0111, 0112). Der Wert des hingegebenen
Tiefgaragenabstellplatzes wurde geschätzt mit €
7.267,28 (S
100.000)".
Die gegenständliche Berufung
bekämpft diesen Grunderwerbsteuerbescheid mit dem Vorbringen, die
Rechtsmittelführerin habe die von ihrer Mutter von der P. GmbH als
Bauträgerin aus dem Gutsbestand der Liegenschaft in EZ GB. K. mit
Kaufvertrag vom 9.4./25.4.1997 gekauften 104/4766- Anteile verbunden mit
Wohnungseigentum an Top W 2/3 geerbt. Nach der damals bestehenden Parifizierung
sei laut Grundbuchsstand mit dieser Wohnung der Tiefgaragenabstellplatz P 2/3
(alt) verbunden gewesen, der der Mutter bzw. auch nicht der Bw. übergeben
worden sei. Tatsächlich habe sie bereits anlässlich des Erwerbes von
der P. GmbH als Eigentümerin den Tiefgaragenabstellplatz P 12 (alt) -
nunmehr neu P 2/3- zugewiesen erhalten und benütze diesen von Anfang an,
wobei vorgesehen gewesen wäre, diese geänderte Zuweisung bei
nächster Gelegenheit anlässlich einer ohnedies notwendig werdenden
Änderung der Parifizierung zu berichtigen. Dies geschehe nun mit dem
gegenständlichen Vertrag, wobei es sich hier um keinen Tausch, sondern um
die Richtigstellung des tatsächlich seit Wohnungserwerb bestehenden
Zustandes handle. Die P. GmbH sei anlässlich des Erwerbes durch die Mutter
der Berufungswerberin Eigentümerin sowohl des laut Parifizierung der
Wohnung zugeschriebenen Tiefgaragen- Abstellplatzes P 2/3 als auch des
tatsächlich übergebenen Stellplatzes P 12 gewesen, sodass es in
gegenständlichem Fall zu keinem Tausch sondern zur einfachen
Richtigstellung der seinerzeit entgegen der bestandenen Parifizierung erfolgten
Zuweisung des Tiefgaragen- Abstellplatzes an die Rechtsmittelführerin
komme.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung wurde damit
begründet, es stehe fest, dass der Bw. ein anderer als der bisher
zugeteilte und grundbücherlich einverleibt gewesene Garagenabstellplatz mit
dem in Frage stehenden Vertrag übereignet worden sei.
Die Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Während die
betragsmäßige Höhe der für den Fall eines Tausches
angesetzten Bemessungsgrundlage unbestritten blieb, bildet im Gegenstandsfall
die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht, die mit dem in Frage stehenden
Vertrag vereinbarte "geänderte Zuteilung von
Tiefgaragenabstellplätzen" stelle einen Tausch dar, den alleinigen
Streitpunkt. Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet daher letztlich, ob das
Finanzamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass mit diesem Vertrag ein Tausch von
Tiefgaragenabstellplätzen rechtlich vereinbart worden ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer (soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen) ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Zu diesen anderen Rechtsgeschäften gehört auch
der Tauschvertrag (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 195 zu § 1 GrEStG und die dort zitierte hg.
Rechtsprechung). Nach § 1045 ABGB ist der Tausch ein Vertrag, wodurch eine
Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Gegenstand des
Tauschvertrages kann der Austausch zweier Grundstücke (sogenannter
Grundstückstausch) sein. Bei einem Austausch von zwei Grundstücken
liegen zwei grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge vor. Haben die
Vertragspartner näher bezeichnete Anteile an Liegenschaften, also
Grundstücke im Sinne des § 2 GrEStG, gegen andere Liegenschaftsanteile
überlassen, somit ausgetauscht, werden damit (insgesamt zwei)
Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG verwirklicht (VwGH vom 29.
Jänner 1996, Zl. 94/16/0039). Bei einem Grundstückstausch ist nach
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung die
Gegenleistung. Als Gegenleistung ist dabei der gemeine Wert (§ 10 BewG) des
für das erworbene Grundstück hingegebenen Tauschgrundstückes
zuzüglich einer allfälligen Tauschaufgabe heranzuziehen (siehe
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 109 zu
§ 5 GrEStG).
Beim Tausch von Eigentumswohnungen innerhalb desselben
Grundstückes liegen zwei Erwerbsvorgänge (vgl. VwGH- Erk. 30.4.1999,
99/16/0111, 0112) vor, und zwar auch dann, wenn sich am jeweiligen Anteil am
Grundstück durch den Vorgang nichts ändert. Die Gegenleistung ist
dabei der Verkehrswert der jeweils hingegebenen Eigentumswohnung. Die
Verwirklichung des Steuertatbestandes wird also nicht dadurch ausgeschlossen,
dass sich die dem Erwerber insgesamt zustehenden Mindestanteile nicht
verändert haben. Denn durch die vereinbarte Verbindung der
Miteigentumsanteile mit einem bestimmten Sondereigentum entstanden neue
Grundstückseinheiten, zu denen jeweils auch die Miteigentumsanteile
gehörten. Anders als bei unverbundenen ideellen Miteigentumsanteilen
können deshalb auch Tauschvorgänge im Sinne des
Grunderwerbsteuerrechtes stattfinden (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 195a zu § 1 GrEStG).
Wohnungseigentum ist gemäß
§ 2 Abs. 1
Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. Nr. I 70/2002, ( = § 1 Abs. 1
Wohnungseigentumsgesetz 1975) das dem Miteigentümer einer Liegenschaft
eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt
ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Es ist
also kein Eigentumsrecht an Teilen, kein realgeteiltes Eigentum (vgl. VwGH
26.3.1992, 90/16/0211, 0212, zu § 1 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975 und
VwGH 18.6.2002, 2001/16/0409). Der Mindestanteil ist nach § 2 Abs. 9
Wohnungseigentumsgesetz 2002 (= § 3 Wohnungseigentumsgesetz 1975) jener
Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an
einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist. Wird der Nutzwert nach § 3
Abs. 2 Z 1 neu festgesetzt, so haben gemäß
§ 4 Abs. 2
Wohnungseigentumsgesetz 1975 (entspricht in etwa § 10 Abs. 2
Wohnungseigentumsgesetz 2002) die Miteigentümer gegenseitig diejenigen
Miteigentumsanteile zu übernehmen oder zu übertragen, die notwendig
sind, damit jedem Wohnungseigentümer der nach der Festsetzung der Nutzwerte
zur Begründung des Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil zukommt.
Nach § 12 Wohnungseigentumsgesetz 1975 wird das Wohnungseigentum durch
Einverleibung in das Grundbuch erworben.
An Sachverhalt war unbedenklich davon auszugehen, dass die
Mutter der Bw. mit Kaufvertrag vom 9./25.4.1997 den in der Folge im Erbwege auf
die Bw. übergegangenen Mindestanteil von 104/4766 an der Liegenschaft
verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung W 2/3 und dem
Tiefgaragenabstellplatz P 2/3 käuflich erwarb und dieser Mindestanteil im
Grundbuch einverleibt worden war. Auf Grund der obigen Begriffsbestimmung des
Wohnungseigentums stand ihr daher das dingliche Recht zu, diese Wohnung und
diesen genau bezeichneten Tiefgargagenabstellplatz ausschließlich zu
nutzen und hierüber allein zu verfügen. An dieser zivilrechtlichen
Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass in der Berufung eingewendet
wird, tatsächlich habe die Käuferin anlässlich des Erwerbes den
Tiefgaragenplatz P 12 (alt)- nunmehr neu P 2/3 zugewiesen erhalten und habe
diesen auch tatsächlich benutzt, wird doch in der Berufung selbst
eingeräumt, dass nach der Parifizierung mit der erworbenen Wohnung der
Tiefgaragenabstellpatz P 2,3 (alt) verbunden war. Wenn nun in der Berufung
allein damit argumentiert wird, entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes liege
deshalb kein Tausch vor, weil durch den gegenständlichen Vertrag bloß
die Richtigstellung des tatsächlich seit dem Wohnungserwerb bestehenden
Zustandes durch eine geänderte Zuteilung von Tiefgaragenabstellplätzen
herbeigeführt werden sollte, dann lässt dieses Vorbringen
unberücksichtigt, dass eben diese "Richtigstellung" des zivilrechtlichen
Wohnungseigentumes mit dem tatsächlichen Gebrauchszustand eines bestimmten
Rechtstitels und damit zivilrechtlichen Erwerbsvorganges für diese mit
diesem Vertrag laut Pkt II und III angestrebten und rechtlich
herbeigeführten Änderungen der Zuteilung der
Tiefgaragenabstellplätze bedurfte. Diese Änderung der Zuteilung der
Tiefgaragenabstellplätze wurde mit diesem Vertrag rechtlich vereinbart, was
in der Folge auch zu einer entsprechenden Neufeststellung des Nutzwertes und des
geänderten Mindestwertes führte und auch ihren grundbücherlichen
Niederschlag lt. Pkt. V und VI des Vertrages finden musste. Der Tausch ist nach
§ 1045 ABGB ein Vertrag, durch den eine Sache gegen eine andere
überlassen wird. Gerade dies lag aber bezogen auf die
Tiefgaragenabstellplätze vor, wurde doch im Ergebnis durch diesen Vertrag
vereinbart, dass die Bw. den ihr bisher laut Parifizierung zukommenden
Tiefgaragenabstellplatz abgibt und dafür -unter Neufestellung des
Nutzwertes und des Mindestanteiles (bisher: 104/4766 neu: 104/4764) - einen
anderen (bereits bislang tatsächlich benutzten) Tiefgaragenabstellplatz
erhält. Die in der Berufung eingewendete "Richtigstellung" wird somit durch
den im gegenständlichen Vertrag festgelegten Tauschvorgang rechtlich
umgesetzt. Das Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass durch diesen
Vertrag ein Grundstückstausch als Erwerbsvorgang vereinbart und damit der
Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG verwirklicht worden ist. Die
betragsmäßige Höhe der vom Finanzamt im Schätzungswege
ermittelten Bemessungsgrundlage als solche blieb im Berufungsverfahren
unbestritten und stand damit außer Streit, weshalb für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz keine Veranlassung besteht, die
Angemessenheit und sachliche Richtigkeit der geschätzen Gegenleistung
(gemeiner Wert des von der Bw. hingegebenen Tiefgaragenabstellplatzes) in
Zweifel zu ziehen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
18. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
parifizierte TiefgaragenabstellplätzeGrundstückstauschErwerbsvorgangNutwertfeststellungMindestanteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0527-I/02
- Stammnummer
- 5094
- Gültig
- 18.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF