Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0143-G/03
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-G/03vom 08.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn im ärztlichen Sachverständigengutachten zwar ein Grad der Behinderung von 50 vH. ausgewiesen ist, kann dieser Grad der Behinderung durch den Oberbegutachter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in jede Richtung abgeändert werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom
7. März 2003, eingelangt am 7. April 2003, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Leibnitz vom 18. März 2003 betreffend Abweisungsbescheid
über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab
1. August 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
beantragte am 13. Februar 2003, eingelangt am 20. Februar, beim
Finanzamt Leibnitz, die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für den Sohn J. ab 1. August 2001 mittels des Formblattes Beih 3. Die
Feststellung der erheblichen Behinderung bzw. Erkrankung wurde vom LKH -
Univ.-Kliniken Graz, Univ. Kinderklinik, Klinische Abteilung für
Pädiatrische Pulmonologie und Allergologie durchgeführt. Dabei wurde
Asthma bronchiale, schwere Neurodermitis und multiple Allergien auf
Nahrungsmittel und Pollen festgestellt. Ein Grad der Behinderung wurde nicht
angegeben.
Das Finanzamt holte, wie es im
Familienlastenausgleichsgesetz vorgesehen ist, eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein. Als Grad der Behinderung
wurde vom leitenden Arzt 40 vH. festgestellt.
Mit Bescheid vom
18. März 2003 wies das Finanzamt Leibnitz den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. August 2001 mit
folgender Begründung ab:
Gemäß
§ 8 (5)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind dann als erheblich behindert,
wenn der Grad der Behinderung mindesten 50 % beträgt.
Da
der Grad der Behinderung von J. laut ärztlichem Zeugnis vom 14.03.2003
jedoch nur 40 % beträgt, musste Ihr Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw. mit Schreiben vom 7. April 2003 das Rechtsmittel der Berufung und
begründete dies wie folgt:
1)
Mein Sohn ist seit seiner Geburt (= 13. 6. 1996) von seiner Krankheit "schwere
Neurodermitis" bzw. "Asthma bronchiales" betroffen.
2)
Er musste deshalb fortwährend - mindestens alle 3 Monate -in der
Kinderklinik betreut werden. Bei Verschlechterung war das Behandlungsintervall
auch kürzer.
3)
Aus diesem Grund wurde die erhöhte Familienbeihilfe von Geburt an bis Juni
2001 gewährt. Damals ist eine deutliche Verbesserung der Krankheit
eingetreten.
4)
Zwischenzeitlich hat sich allerdings die Krankheit meines Sohnes wiederum a.
merklich verschlechtert. Dies wurde auch von Frau Prof. VARGA (Kinderpulmo)
..eindeutig diagnostiziert. Sie hat deshalb auch angeraten, dass ich neuerlich
um
eine
erhöhte Familienbeihilfe ansuchen sollte.
5)
Aufgrund meines diesbezüglichen Ansuchens wurde ich vom do. Finanzamt an
Frau Dr. BRUDNIAK zwecks Begutachtung meines Sohnes verwiesen.
6)
Ihr Gutachten vom 14. 3. 2003 weist nach einer eingehenden und umfassenden
Untersuchung eine mindestens 50-prozentige Behinderung meines Sohnes aus.
7)
Der leitende Arzt des Bundessozialamtes, Herr Dr. R. WEISS, hat - ohne meinen
Sohn jemals gesehen und begutachtet zu haben - die Behinderung meines Sohnes
durch die oa. Krankheit mit 40 Prozent eingestuft. Dadurch sind die
Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe nicht mehr gegeben.
8)
Durch die medizinisch eindeutig erwiesene Krankheit meines Sohnes ist sowohl
mein Sohn als auch die ganze Familie betroffen und mehrfach belastet:
a) durch die schwere
Neurodermitis verspürt mein Sohn einen ständigen Juckreiz; die Asthma
bronchiales führt zu gefährlichen und immer wiederkehrenden
Pseudocrupp-Anfällen durch die gegebene Lebensmittel-Allergie
(Kreuzallergie). Auch in der Schule ist er bedeutenden psychischen Belastungen
ausgesetzt durch das Befragen der Kinder, ob seine Krankheit ansteckend sei.
b)
Ich muss meinen Sohn täglich bis zu zehnmal (davon in der Nacht bis zu
sechsmal) gegen den ständigen Juckreiz mit einer verordneten, teuren Salbe
eincremen. Ich muss für ihn infolge seiner (Kreuz-) Allergien gesonderte
Mahlzeiten (mit histaminlosen Produkten) kochen. Die von der Kinderklinik am 10.
10. 2002 verordnete Salbe (Protopic) gegen den Juckreiz, die bei der
chefärztlichen Bewilligung abgewiesen wurde, müssen wir selbst
bezahlen. Kosten pro Tube (= wöchentlicher Bedarf); ~ 63.-.
Aufgrund
der oa. außergewöhnlichen Belastungen bitte ich daher um
Gewährung der von mir beantragten erhöhten Familienbeihilfe.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. April 2003 wies das Finanzamt Leibnitz die
Berufung als unbegründet ab und führte hierzu aus:
Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind als erheblich
behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss
dabei mindestens 50 v.H. betragen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist der Grad der Behinderung
durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Laut
dem Ihnen zugegangenen ärztlichen Sachverständigengutachten vom
14.03.2003 wurde Ihr Sohn Jürgen am 10.03.2003 einer Untersuchung
unterzogen und dabei aufgrund der dort näher bezeichneten Diagnosen ein
Grad der Behinderung von zunächst 50 v.H. festgestellt. Dieses Gutachten
wurde daraufhin dem zuständigen leitenden Arzt des Bundessozialamtes
weitergeleitet, der als Gesamtgrad der Behinderung einen Grad von 40 v.H. mit
der Begründung feststellte, dass "insgesamt bei Überschneidung der
Problematik kein Schwerbehindertenzustand gegeben ist." Die Herabsetzung des
Grades der Behinderung auf Grund der Erkrankung Ihres Sohnes Jürgen von 50
v.H. auf 40 v.H. durch den leitenden Arzt ist demnach begründet und auch
nachvollziehbar.
Weiters wurde im
Zuge der gegenständlichen Untersuchung auch der zuletzt erstellte Befund
der Universitätskinderklinik Graz, Pulmologie, vom 24.2.2003
berücksichtigt, sodass das ärztliche Gutachten das aktuellste
Untersuchungsergebnis widerspiegelt.
Im Falle Ihres
Sohnes Jürgen ist daher auf Grund der Bescheinigung des Bundessozialamtes
vom 14.3.2003 von einem Grad der Behinderung von 40
v.H. auszugehen, weshalb die erhöhte Familienbeihilfe aus
Rechtsgründen nicht zusteht.
Hinsichtlich
des weiters ins Treffen geführten Argumentes, dass der Erhöhungsbetrag
zu § 8 Abs. 4 Familienbeihilfe wegen der kostenintensiven Behandlung Ihres
Sohnes benötigt werde, ist zu erwidern, dass § 8 Abs. 5 FLAG
ausschließlich auf den Grad der Behinderung abstellt, nicht jedoch auf
finanzielle Aspekte der Erkrankung.
Mit Schreiben
vom 16. Mai 2003, zur Post gegeben am 19. Mai 2003, beantragte die Bw.
mit folgender Begründung die Vorlage an die II. Instanz:
Zur
da. Berufungsvorentscheidung vom 14.4.2003, zugestellt am 20.4.2003, stelle ich
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz über meine Berufung vom 7.3.2003 zum da. Abweisungsbescheid vom
18.3.2003.
Mit der Bitte um
wohlwollende Prüfung meiner begründeten Berufung und positive
Entscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz erhöht sich die Familienbeihilfe für
jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 1.800,00 S = 130,81 €
ab 1. Jänner 2000 (BGBl I 1998/79).
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind,
das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG durch eine Bescheinigung
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus den Mitteln des Ausgleichfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen (BGBl I 2002/105 ab 2003).
J. wurde im Auftrag des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen von Frau Dr. Christine
Brudniak untersucht, wobei die vorgelegten Befunde der Kinderklinik vom
24. Februar 2003 und der Kinderchirurgie v. 16. November 2000
miteinbezogen worden sind. Als Diagnose wurde dabei festgestellt:
Asthma bronchiale
Richtsatzposition: 286 GdB:
30% Rahmensatzbegründung: unterer RSW
entspricht dem Befundausmaß
Atopische
Dermatitis Richtsatzposition: 696 GdB:
30% Rahmensatzbegründung: mittlerer RSW, da Ekzem
beidseitig
Der Gesamtgrad der Behinderung
ergibt sich aus GS I, welche wegen des zusätzlichen Behinderungswertes
durch GS II auf 50 v.H. angehoben wird.
Der ärztliche
Sachverständige hat nach den Vorschriften des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit und Generationen das Gutachten an das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen weiter zu leiten, wo es nach Genehmigung - unter
allfälliger Abänderung durch den dortigen
"Oberbegutachter" dem zuständigen Finanzamt übermittelt
wird. Sind für ein Kind wegen unterschiedlicher Erkrankungen medizinische
Gutachten von mehreren ärztlichen Sachverständigen einzuholen, so sind
diese ebenfalls durch den Oberbegutachter zu einem Gutachten
zusammenzuführen.
Im vorliegenden Fall wurde
durch den Oberbegutachter Dr. Weiss festgestellt, dass der Gesamtgrad der
Behinderung 40 v.H. ergibt. Die Zusammensetzung des Grades der
Behinderung ergibt sich aus GS I, welche wegen des zusätzlichen
Behinderungswertes durch GS II auf 40 v.H. angehoben wird. Dabei ist
nicht vorgesehen, dass das Kind vom Oberbegutachter noch einmal untersucht wird,
sondern vom Oberbegutachter sind die einzelnen Sachverständigengutachten zu
einer Bescheinigung über das Gesamtausmaß der Behinderung zusammen zu
führen.
Anzumerken ist noch, dass am 8.
Juni 2001 im Rahmen der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe für J. ein Schreiben durch die EDV an die Bw. ergangen
ist. Darauf hin stellte das Finanzamt Leibnitz fest, dass eine neue
ärztliche Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes oder einer
inländischen Universitätsklinik bzw. einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Landesinvalidenämter vorzulegen ist. Mit Vorhalt vom 19. Juni 2001 wurde
seitens des Finanzamtes um die Beibringung des Formblattes Beih 3 ersucht. Auf
Grund des Vorhaltes wurde von der Bw am 3. Juli eine Kopie einer Beih 3 vom 27.
April 1999 vorgelegt, worauf der Grad der Behinderung mit 55% bescheinigt war.
In der Vorhaltsbeantwortung wurde ausgeführt, dass der nächste
Untersuchungstermin für den Sohn J. erst am 21. August 2001 vorgesehen ist
und sie deshalb anfrage, ob das Formblatt Beih 3 nachgereicht werden könne.
Bis 20. Februar 2003 wurden
keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Dies lässt den Schluss zu,
dass ab diesem Zeitpunkt (August 2001) eine deutliche Verbesserung der Krankheit
eingetreten ist, was auch in der Berufung unter Punkt 3 von der Bw.
bestätigt wird.
Auch das von der Bw in der Berufung ins Treffen
geführte Argument der finanziellen Belastung kann der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen, da § 8 Abs. 5 FLAG ausschließlich auf den Grad der
Behinderung und nicht auf die finanzielle Situation abstellt.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz,
8. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte FamilienbeihilfeSachverständigengutachtenAbänderung durch Oberbegutachternicht erheblich behindert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-G/03
- Stammnummer
- 5092
- Gültig
- 08.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF