Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0731-G/09
Privatgeschäftsvermittlung und Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0731-G/09vom 05.01.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. März 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 23. Februar 2009 betreffend Einkommensteuer für 2006 und 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zum Ergebnis, dass die im Jahr 2006 begonnene Tätigkeit der Berufungswerberin (Bw.) als Privatgeschäftsvermittlerin (A) Liebhaberei darstelle. Die erklärten Verluste seien auch nicht als Anlaufverluste zu berücksichtigen (vgl. Außenprüfungsbericht vom 20. Februar 2009, Tz 4).
Dagegen wurde in der Berufung vom 10. März 2009 ua. vorgebracht, dass die Bw. "die Privatgeschäftsvermittlung nicht zum Spaß" betreibe. Außerdem seien gemäß Liebhabereiverordnung die Verluste "für die ersten drei bis fünf Jahre steuerlich immer anzuerkennen".
Über die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt im Wesentlichen jenem gleicht, welcher dem Erkenntnis VwGH 22.02.2000, 96/14/0038, zu Grunde liegt (vgl. Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 23. September 2010 und Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom 21. Oktober 2010).
Im o.a. Erkenntnis hat der VwGH aber die Auffassung vertreten, dass bei einem keinen Gebietsschutz genießenden und im Schneeballsystem Subvertreter werbenden Privatgeschäftsvermittler (A-Vertreter), der Schulungen sowie Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen muss, wobei der Gesamtverlust die Umsätze um ein Vielfaches übersteigt und die Umsätze geringer sind als die Reiseaufwendungen, schon systembedingt iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz Liebhabereiverordnung damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird.
Demgemäß ist auch im vorliegenden Fall Liebhaberei - ohne Anlaufzeitraum im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz Liebhabereiverordnung - anzunehmen.
Somit war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 5. Jänner 2011
Normen und Schlagworte
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0731-G/09
- Stammnummer
- 50901
- Gültig
- 05.01.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF