Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4100-W/02
Einkünfte von Krankenpflegeschüler/innen (Taschengeld)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4100-W/02vom 18.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählt auch das Taschengeld, welches Krankenpflegeschüler/innen gemäß § 49 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz während ihrer Ausbildung erhalten.
Der Umstand, dass die Tätigkeit der Schüler/innen ihrer Ausbildung dient, ändert nichts daran, dass sie in den geschäftlichen Organismus der ausbildenden Krankenanstalt iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 eingebunden sind und ihre Arbeitskraft den "geschäftlichen Zwecken" dieser Einrichtung zu widmen haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
besuchte in der Zeit vom 8. September 1997 bis 7. September 2000 die
dreijährige Fachschule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
am A-Spital der Gemeinde D, welche sie am 7. September 2000 mit dem Diplom
für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege abschloss. In der Folge war
sie ab 11. September 2000 als Krankenschwester am B-Spital der C tätig.
Für die Zeit ihrer Ausbildung erhielt sie auch eine Waisenrente der
E.
Insgesamt wurden für die
Bw. für das Jahr 2000 folgende Lohnzettel ausgestellt:
|
Bezugauszahlende Stelle
|
Zeitraum
|
steuerpflichtige
Einkünfte in ATS
|
Gemeinde D
|
01.01. -
07.09.2000
|
58.107,--
|
E
|
01.01. -
30.09.2000
|
25.803,--
|
C
|
11.09. -
31.12.2000
|
99.948,--
In dem
ursprünglich antragsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheid vom
12. April 2001 wurden nur die von der Bw. bezogenen Einkünfte von
der E und der C zur Einkommensteuer herangezogen, während die von der
Gemeinde D erhaltenen Bezüge unberücksichtigt blieben.
Da in der
Folge auch die Gemeinde D einen Lohnzettel übermittelte, wurde das
Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und ein neuer
Sachbescheid erlassen, der sämtliche Einkünfte der Bw erfasste.
In der dagegen
fristgerecht eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein, bei den von der Gemeinde
D bezogenen Einkünften handle es sich um ein sogenanntes "Taschengeld",
welches an sie während ihrer Schulzeit ausbezahlt worden sei. Dieses sei
ihrer Meinung nach nicht zu versteuern.
In der darauf
ergangenen abweisende Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2002 hielt das
Finanzamt fest, dass das sogenannte "Taschengeld", welches
Krankenpflegeschülerinnen im Rahmen ihrer Ausbildung erhalten, zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 25 Abs. 1 Zif 1 EStG zähle, weshalb hiefür auch von der
Gemeinde D ein Lohnzettel gemäß
§ 84 EStG an das Finanzamt zu
übermitteln gewesen sei.
Ihren dagegen
erhobenen Vorlageantrag begründet die Bw. im Wesentlichen damit, dass es
sich bei dem angesprochenen "Taschengeld" der Gemeinde D um keinen Lohn
gehandelt habe. Im übrigen verstehe sie auch nicht, weshalb dieses
Taschengeld nicht gleich besteuert worden sei, wenn diesbezüglich
Einkommensteuerpflicht vorliege. Sollte die Höhe des nunmehr
nachzuzahlenden Betrages aber - wie ihr im Finanzamt erklärt worden sei -
im Bezug ihrer Waisenrente begründet sein, so wende sie dagegen ein, dass
diese etwas mehr als 1.800 € ausgemacht habe, während sie nunmehr
einen Betrag von 1.287,78 € an Einkommensteuernachzahlung zu entrichten
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 49 Abs. 5 Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz (GuKG) sieht u.a. vor, dass die Schüler einer Schule
für Gesundheits- und Krankenpflege gegenüber deren Rechtsträger
Anspruch auf ein monatliches Taschengeld haben, dessen Höhe nach
Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger
der Schule festzusetzen und zu leisten ist. Das Taschengeld ist im
Krankheitsfalle für die Dauer von drei Monaten, längstens jedoch bis
zum Ausscheiden aus der Schule weiterzuzahlen.
Daraus folgt, dass sämtliche Schüler
währende ihrer Schulzeit Anspruch auf das genannte Taschengeld
haben.
Zu beurteilen ist, ob die Gewährung dieses
Taschengeldes für dessen Bezieher zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit führt.
Nach § 25 Abs. 1 Zif. 1
lit. a, 1. Satz EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis (Arbeitslohn).
Das Gesetz knüpft an das Dienstverhältnis an; ein
Dienstverhältnis liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
seine Arbeitskraft schuldet (§ 47 Abs. 2 EStG 1988). Dies ist der Fall,
wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen
Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die Tatsache, dass das EStG selbst vorschreibt, was als ein
Dienstverhältnis anzusehen ist (selbstständige Begriffsbestimmung im
EStG), führt zwangsläufig dazu, dass ein- und derselbe Sachverhalt im
Steuerrecht einerseits und z.B. im bürgerlichen oder
Sozialversicherungsrecht andererseits unterschiedlich beurteilt werden muss.
Die Legaldefinition des § 47
Abs. 2 EStG enthält zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit
gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus (vgl. Hofstätter/Reichel § 47 RZ 4.3.).
Die Ausbildung in der allgemeinen
Gesundheits- und Krankenpflege dauert nach § 41 GuKG drei Jahre und dient
der Vermittlung der zur Ausübung des Berufes erforderlichen theoretischen
und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten (Abs. 1).
Sie hat mindestens 4 600 Stunden in Theorie und Praxis zu
enthalten, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und
mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat (Abs.2.)
und erfolgt an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege (Abs.
3).
Gemäß
§ 43 GuKG ist die praktische
Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege an
1. einschlägigen
Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer
Krankenanstalt,
2.
Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger
Menschen dienen, und
3. Einrichtungen,
die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung
notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des
Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln
ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die
auszubildenden Personen aufweisen (Abs. 1).
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler
berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte
1. Tätigkeiten
gemäß
§§ 14 und 16 sowie
2. im zweiten
und dritten Ausbildungsjahr Tätigkeiten gemäß
§ 15 nach
ärztlicher Anordnung an Patienten durchzuführen (Abs.2).
Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett
und im Operationssaal darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen
(Abs. 3).
Schüler dürfen zu Tätigkeiten in
Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden
(Abs. 4).
Die Ausbildungszeit darf die jeweils gültige
gesetzliche Arbeitszeit (Tages- und Wochenarbeitszeit) nicht überschreiten
(Abs. 5).
Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits-
und Krankenpflege hat nach § 49 GuKG an Schulen für
Gesundheits- und Krankenpflege (Schulen für allgemeine Gesundheits- und
Krankenpflege, Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege, Schulen für
psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) zu erfolgen (Abs. 1).
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege dürfen
nur an oder in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche
1. die zur
praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen oder sonstigen
Organisationseinheiten besitzen,
2. mit den
für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und
Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und
3. entsprechende
Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen (Abs.
2).
Gemäß
§ 52 Abs. 1 GuKG hat der Direktor den
im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb
durch eine Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung hat die Schulordnung
insbesondere
1. die Rechte
und Pflichten der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
2. das
Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler im internen Betrieb
der Schule,
3. Maßnahmen
zur Sicherheit der Schüler in der Schule und
4. Vorschriften
zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes
festzulegen.
Gemäß
§ 56 Abs.1 GuKG kann ein Schüler
u.a. auch vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
ausgeschlossen werden, wenn er sich wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen im
Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung während der Ausbildung
zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich
erweist bzw. schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung eine
verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
Den zitierten Bestimmungen des
GuKG ist zu entnehmen, dass Krankenpflegeschüler/innen - unbeschadet der
Verpflichtung der zuständigen Lehr- und Fachkräfte, diese
Tätigkeit immer so zu gestalten, dass der Ausbildungszweck bestmöglich
erreicht wird - dazu verpflichtet sind, ihre volle Arbeitskraft den ihnen
übertragenen praktischen Arbeiten an der Krankensanstalt zu widmen. Sie
haben die Weisungen der sie instruierenden Fachkräfte zu befolgen und sind
in keiner Weise dazu ermächtigt, die Art und den Umfang ihrer praktischen
Tätigkeiten selbst zu bestimmen.
Der Umstand dass ihre Tätigkeit ihrer Ausbildung zu
dienen hat, ändert nichts daran, dass sie iSd § 47 Abs. 2 EStG
1988 in den geschäftlichen Organismus der sie ausbildendenden Einrichtung
(Krankensanstalt) eingebunden sind und ihre Arbeitskraft den
"geschäftlichen Zwecken" dieser Krankenanstalt zu widmen haben (vgl. VwGH
23.3.1983, 82/13/0063).
Krankenpflegeschüler/innen stehen daher zwar nach dem
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz während ihrer Ausbildung in keinem
Dienstverhältnis zu der sie ausbildenden Institution, doch lässt sich
aus den angeführten Bestimmungen dieses Gesetzes durchaus ableiten, dass
sie derart weisungsgebunden und in den Betrieb der die Schule beherbergenden
Krankenanstalt eingegliedert sind, dass steuerlich ein Dienstverhältnis
angenommen werden muss.
Das an Krankenpflegeschüler/innen geleistete
Taschengeld ist daher unter die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu subsumieren.
Mangels Aufzählung im § 3 Zif. 5 lit d EStG 1988 unterliegt die
gewährte Ausbildungsbeihilfe dem Steuerabzug vom Arbeitslohn und ist im
Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung entsprechend zu berücksichtigen.
Dementsprechend sind alle drei oben angeführten
Bezüge bei der für das Jahr 2000 durchgeführten
Arbeitnehmerveranlagung in Ansatz zu bringen, da auch die Waisenpension und das
auf Grund des von der Bw. mit der C eingegangenen Dienstverhältnisses
ausbezahlte Gehalt zweifelsfrei Einkünfte aus nichtselbstständiger
Tätigkeit gemäß
§ 25 Abs. 1 Zif 1
lit. a EStG 1988 darstellen.
Bezüglich der Auswirkung der
Waisenpension auf den nunmehr nachzuzahlenden Einkommensteuerbetrag, ist
auszuführen, dass der Bezug der Waisenrente zwar die Bemessungsgrundlage
für die Einkommensteuer erhöht und damit auch die Höhe der
Nachzahlung beeinflusst. Es ist aber keineswegs so, dass der Nachzahlungsbetrag
allein aus dem Bezug der Waisenrente resultiert. Ausschließlich eine
Zusammenrechnung aller drei Bezüge führt zu dem im
Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Steuerbetrag.
Wenn die Bw. im Vorlageantrag die
Frage aufwirft, warum es nicht bereits im ursprünglichen
Einkommensteuerbescheid zu einer richtigen Berechnung ihrer
Einkommensteuerschuld gekommen sei, kann ihr nur dargelegt werden, dass der
betreffende Lohnzettel der Gemeinde D erst nach der ursprünglichen
Bescheiderlassung dem Finanzamt zugekommen ist, und daher auch erst zu diesem
Zeitpunkt Berücksichtigung finden konnte.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Krankenpflegeschüler/innenTaschengeldAusbildungDienstverhältnisEinbindung in den geschäftlichen OrganismusWeisungsgebundenheit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4100-W/02
- Stammnummer
- 5078
- Gültig
- 18.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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