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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2249-W/10

Zurückweisung einer Berufung mangels Vorliegens eines Bescheides

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2249-W/10vom 14.12.2010
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Zurückweisungbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 21. April 2010 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 27. Dezember 2009 beantragte die Berufungswerberin (Bw) die Herabsetzung ihrer Abgabenschuld von € 61.661,13 und die Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2009 von € 1.750,00 auf € 0,00. Mit Schreiben vom 8. März 2010 teilte das Finanzamt der Bw mit, dass eine Herabsetzung von Steuerschulden vom Gesetz weder auf Antrag noch von Amts wegen vorgesehen sei. Daher sei vom Finanzamt keine begründete Entscheidung mittels rechtsmittelfähigen Bescheides auszufertigen. Mit Eingabe vom 30. März 2010 beantragte die Bw die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ihr Antrag vom 27. Dezember 2009 sei lediglich betreffend Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen behandelt worden, jedoch nicht hinsichtlich der Abgabenschuld von derzeit € 33.663,22 (mit Vorbehalt wegen vier unerledigter Anträge). Der Antrag könne somit nicht als verspätet zurückgewiesen werden, sondern habe ein kompletter Bescheid zu ergehen. Die Herabsetzung einer Abgabenschuld werde gelegentlich vom Finanzamt vorgenommen, speziell bei Firmenveräußerung und Firmenbeendigung. Das Finanzamt wies den Vorlageantrag vom 30. März 2010 mit Bescheid vom 21. April 2010 zurück. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw aus, dass die Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2010 unkomplett sei. Ihr Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 30. März 2010 sei kein Vorlageantrag per Definition. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Mit Berufung können nur Bescheide angefochten werden, wobei unter einem Bescheid ein individueller, hochheitlicher, im Außenverhältnis ergehender normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt zu verstehen ist. Abgesehen davon, dass gemäß § 93 Abs. 2 BAO jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, spricht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.2000, 95/17/0180) die Aussage, es werde "mitgeteilt", gegen die Bescheidqualität. Hinzu kommt, dass im Schreiben vom 8. März 2010 dessen Bescheidqualität ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Mangels Ergehens eines Bescheides war somit ein Rechtsmittel dagegen unzulässig, wobei dahin gestellt werden kann, ob dieses als Berufung oder Vorlageantrag zu werten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 14. Dezember 2010

Normen und Schlagworte

Bescheidqualität

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2249-W/10
Stammnummer
50776
Gültig
14.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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