Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0873-W/02
Anrechnung von Vordienstzeiten bei Abfertigungszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0873-W/02vom 18.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Jene Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten), für die der Steuerpflichtige als Gesellschafter einer KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat, die arbeitsrechtlich aber einen Abfertigungsanspruch vermitteln, sind bei Berechnung des nach § 67 Abs. 3 bzw. § 67 Abs. 6 EStG zu versteuernden Betrages nicht zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Audirevisa Wirtschaftsprüfungs GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
St. Pölten betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird nur insoweit abgeändert als die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb mit S 203.862,00 und die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit mit 2.040.894,00 in Ansatz gebracht werden,
wodurch jedoch keine Änderung in der Abgabenschuld iHv S 517.488,00
(entspricht € 37.607,32) eintritt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Lohnzettel erhielt die Bw.
anlässlich der Beendigung ihres Dienstverhältnisses per 30. Juni
1997 von der Fa. G. M. AG RNF G. GmbH eine Abfertigung iHv. S 2.650.000,00,
welche gemäß
§ 67 EStG mit 6% (S 159.000,00)
begünstigt der Lohnsteuer unterworfen wurde.
Im Zuge der -
erklärungsgemäß erfolgten - Arbeitnehmerveranlagung 1997 wurde
die Einkommensteuer mit Bescheid vom 4. Dezember 1998 mit S -71.146,00
festgesetzt.
Im Zuge einer im Jahr 1998 beim
früheren Dienstgeber der Bw. - der Fa. G. M. AG RNF G. GmbH
- durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass der
Bw. im Zusammenhang mit der Abfertigungszahlung Vordienstzeiten vom 1. Mai
1972 bis 28. Februar 1979 für Beschäftigungszeiten bei einer KG
(Fa. R. G. & Co.) angerechnet wurden. Die Bw. sei ab 6. Mai 1964
Kommanditistin der Fa. R. G. & Co. mit folgendem Beteiligungsausmaß
gewesen:
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6.5.1964 -
20.2.1975
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1%
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20.2.1975 -
18.1.1983
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4%
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18.1.1983 -
5.12.1996
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19%
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5.12.1986 bis
Verkauf
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24%
Ihre Einkünfte als
"Dienstnehmer-Kommanditistin" habe die Bw. in den Jahren 1972 bis
1979 immer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert.
Seitens der
Lohnsteuerprüferin erfolgte insoweit eine amtwegige Korrektur
(Abänderungen der KZ 210, KZ 243 und KZ 260) des Lohnzettels 1997, als die
iHv. S 2.650.000,00 ausbezahlte Abfertigung aufgrund nachstehender
Berechnung lediglich mit einem Betrag von S 1.543.902,00 mit 6%
(S 92.634,12) begünstigt besteuert wurde:
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Berechnung der gesetzlichen
Abfertigung:
Eintritt in die GmbH 1.3.1979
- Austritt 30.6.1997 Abfertigungsanspruch für 18
Jahre 6 Monatsgehälter
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Letztes Gehalt
mtl.
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113.989,00
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Sachbezug
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7.000,00
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Überstundendurchschnitt
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38.268,00
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Summe
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159.257,00
x 12
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1,911.084,00
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zuzüglich Sonderzahlungen
(ZU, WR)
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227.978,00
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2.139.062,00 :12
x 6
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gesetzliche
Abfertigung=
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1,069.531,00
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Freiwillige Abfertigung §
67 (6)1/4 (1/4 d. lfd. Bez. v. 7/96-6/97)
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474.371,00
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begünstigte Abfertigung
gesetzl. u. freiw.
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1,543.902,00
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ausbezahlte Abfertigung
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2,650.000,00
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Anteil der Abfertigung, die
nur auf arbeitsrechtliche Zeiten als Kommanditistin entfallen
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1,106.098,00
In dem im wiederaufgenommenen
Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid für 1997 wurde der
übersteigende Betrag iHv. S 1.106.098,00 als Einkünfte aus einer
ehemaligen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 32 Z 2 EStG
behandelt und gemeinsam mit - nicht strittigen - Einnahmen aus einer
Konsulententätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert.
Die Einkommensteuer wurde mit S 517.488,00 festgesetzt.
Die gegen den vorerwähnten
Einkommensteuerbescheid eingebrachte Berufung richtet sich gegen die
Versteuerung jener Abfertigungsteile, die auf die Dienstzeiten bei der KG
entfallen, mit dem progressiven Steuersatz des § 33 EStG.
Im Berufungsverfahren (Berufung
vom 12. Februar 1999 und Stellungnahme vom 18. April 1999) wird im Wesentlichen
vorgebracht:
Die Bw. sei als Kommanditistin
vom 1. Mai 1972 bis zum 28. Februar 1979 in einem arbeitsrechtlichen
Dienstverhältnis der Fa. R. G. & Co. gestanden. Mit 1. März 1975
sei die R. G. GmbH als persönlich haftender Gesellschafter in die KG
eingetreten. In der Folge sei die Bw. zur geschäftsführenden GmbH in
ein Dienstverhältnis getreten, wobei die bei der KG verbrachten
Dienstzeiten als Vordienstzeiten vertraglich angerechnet wurden. Vom
1. März 1979 bis zum 30. Juni 1997 sei die Bw. nicht wesentlich
beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin der R. G. GmbH gewesen.
Mit 30. Juni 1997 sei das mit der GmbH bestehende Dienstverhältnis beendet
und in weiterer Folge eine Abfertigung in Höhe von insgesamt
S 2,650.000,00 ausbezahlt worden. Die Abfertigung sei hinsichtlich eines
Betrages von S 1,106.098,00 auf jene Zeit entfallen, in der die Bw. bei der
R. G. Co KG beschäftigt gewesen sei.
Die Beendigung eines
Dienstverhältnisses löse nach Maßgabe des § 23 AngG einen
Abfertigungsanspruch aus. Die Besteuerung derartiger Abfertigungszahlungen
erfolge gemäß
§ 67 Abs. 3 bzw. Abs. 6 EStG,
somit grundsätzlich mit einem Steuersatz von 6%. Zur Beurteilung, ob jener
Teil der Abfertigung, der auf die Tätigkeit für die KG entfalle,
gemäß
§ 67 Abs. 3 bzw. Abs. 6 EStG
begünstigt sei, müsse zwischen der steuerlichen und der
arbeitsrechtlichen Einordnung dieser Tätigkeit unterschieden werden, wobei
aus arbeitsrechtlicher Sicht die Tätigkeit bei der KG als
Dienstverhältnis einzustufen sei. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich,
dass von einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisbegriff auszugehen sei.
In diesem Sinne meine etwa Zorn, RdW 1991, 123ff, dass für die Besteuerung
nach § 67 Abs. 3 bzw. Abs. 6 EStG der Begriff des
Dienstverhältnisses arbeitsrechtlich zu interpretieren sei, was sich daraus
ergäbe, dass die Definition der Abfertigung im § 67 Abs. 3
bzw. Abs. 6 EStG auf rein arbeitsrechtliche Normen abstelle. Habe daher ein
arbeitsrechtliches Dienstverhältnis zwischen Kommanditisten und der KG, an
der er als Mitunternehmer beteiligt war, bestanden, so seien die dafür
geleisteten Abfertigungszahlungen nach § 67 Abs. 3 bzw.
Abs. 6 EStG mit dem begünstigten Steuersatz zu versteuern. Wäre
die Abfertigung im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses im Jahr 1979
ausbezahlt worden, so wäre sie gemäß
§ 37 Abs. 1
iVm Abs. 2 EStG 1972 mit dem Hälftesteuersatz zu versteuern gewesen.
Weiters hätte das Finanzamt den Erlass des BMF vom 5. Februar 1997
(ARD 4819,7) zu beachten gehabt, wonach im Falle der Nichtauszahlung von
Abfertigungsansprüchen bei Konzernversetzungen, auch diese
übernommenen Abfertigungsansprüche im Sinne des § 67 Abs. 3
EStG zu versteuern sind. Was für Konzernversetzungen gelte, müsse aber
auch für Versetzungen innerhalb einer GmbH & Co KG gelten, da das
Naheverhältnis zwischen altem und neuem Arbeitgeber noch stärker
ausgeprägt sei als im Konzernverhältnis zwischen
Kapitalgesellschaften.
Das Finanzamt besteuere im
gegenständlichen Bescheid den für die Tätigkeit als
Kommanditistin geleisteten Teil der Abfertigung mit dem progressiven Steuersatz
des § 33 EStG, während jener der Abfertigung, der auf die
Tätigkeit als (nicht wesentlich beteiligte)
GmbH-Geschäftsführerin entfalle, mit 6% besteuert werden.
Durch die Anwendung
unterschiedlicher Steuersätze würden gleiche Sachverhalte,
nämlich der Zufluss hoher einmaliger Beträge, unterschiedlich
behandelt. Mit dieser Vorgangsweise werde eine sachlich nicht gerechtfertigte
Differenzierung vorgenommen und dem Gesetz daher ein verfassungs- und
gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Diese Vorgangsweise widerspreche dem
Gebot der verfassungskonformen Interpretation von einfachen Gesetzen und stelle
daher eine denkunmögliche Gesetzesauslegung dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob Abfertigungszahlungen für (Vor)Dienstzeiten,
die die Bw. in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis zu einer KG
verbracht hat, an der sie als Kommanditistin beteiligt war, bei Berechnung einer
nach § 67 Abs. 3 bzw. § 67 Abs. 6 EStG 1988 zu versteuernden
Abfertigung zu berücksichtigen sind.
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung wurde die gemäß
§ 67 Abs. 3 bzw.
Abs. 6 begünstigt mit 6% zu versteuernde Abfertigung mit
S 1,543.902,00 berechnet und ein Betrag iHv. S 1,106.098,00 als Anteil
der Abfertigung, der nur auf arbeitsrechtliche Zeiten als Kommanditistin
entfällt, von der Begünstigung ausgenommen
Die eingangs angeführte
Berechnung ist der Höhe nach unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass die
Bw. von 1. Mai 1972 bis 28. Februar 1979 als Kommanditistin bei der
Fa. R. G. & Co. in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis stand,
wobei diese Beschäftigungszeiten im daran anschließenden
Dienstverhältnis mit der Fa. R. G. GmbH berücksichtigt wurden.
So weist der im Akt befindliche
- zwischen der Bw. und der Fa. R. G. GmbH abgeschlossene
Angestellten-Dienstvertrag vom 28. Februar 1979 (Bl. 27-28/97 ESt-Akt)
- auszugsweise - folgenden Inhalt auf:
"..............
Die
Einstufung von Fräulein....erfolgt entsprechend ihrer Ausbildung und
Verwendung in
Verwendungsgruppe
V nach 8-10 Verwendungsgruppenjahren
Es
wurde ein Bruttogehalt von S 17.169,-- vereinbart. In diesem
Betrag.......
Das
Gesellschaftsverhältnis mit der Kommanditgesellschaft R. G & Co,...,
bei welcher Fräulein als Kommanditistin eine Beteiligung von 4%
besitzt, wird durch vorstehenden Vertrag nicht berührt.
...."
Auf dem Gehaltskonto 1979 der
Fa. R. G. GmbH ist als Eintrittsdatum der Bw. der 1. Mai 1972 vermerkt (Bl.
31/97 ESt-Akt).
Den Anspruch auf Abfertigung
regelt § 23 Abs. 1 AngG nach Maßgabe der beim selben Arbeitgeber
zurückgelegten Dienstjahre, wobei Vordienstzeiten bei anderen Dienstgebern
im Prinzip in die für die Abfertigung maßgebende Dienstzeit nicht
einzurechnen sind. Geschieht eine "Einrechnung" auf freiwilliger
Basis, muss es sich bei solchen "Vordienstzeiten" um
Beschäftigungszeiten handeln, die der Arbeitnehmer entweder (in nach dem
Gesetz nicht anrechnungspflichtiger Form) beim selben Arbeitgeber oder bei einem
oder mehreren in- oder ausländischen früheren Arbeitgebern
tatsächlich verbracht hat. Zeiten, während denen jemand
selbständig erwerbstätig war, kommen nicht als
"Vordienstzeiten" in Betracht (VwGH 6.12.1983,
83/14/0061).
In seinem - bereits von
der Lohnsteuerprüferin in ihrer Stellungnahme ins Treffen geführten -
Erkenntnis vom 15.12.1994, 92/15/0019 hat der VwGH im Zusammenhang mit den bei
Ermittlung von Abfertigungsansprüchen zu berücksichtigende
Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) im Falle des Vorliegens eines
arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses zu einer KG
ausgeführt:
".......Hinsichtlich
des verbleibenden Zeitraumes vom Jänner 1973 bis Februar 1975, in dem Herta
P als Angestellte pflichtversichert war, ist unbestritten, daß sie
Mitunternehmerin (Kommanditistin) der Franz P KG gewesen ist. Damit ist aber das
Schicksal der Beschwerde, soweit es den eben erwähnten Zeitraum betrifft,
bereits entschieden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz 40.1 zu § 23 EStG), fallen unter den Tatbestand
des § 23 Z 2 EStG 1972 alle Vergütungen, die Gesellschafter von der
Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen
haben. Darunter fallen auch - wie die belangte Behörde im angefochtenen
Bescheid zu Recht ausgeführt hat - Vergütungen für
Leistungen im Sinn von Dienstnehmerleistungen. Da somit ein
Dienstverhältnis zwischen der Franz P KG und Herta P abgabenrechtlich nicht
anzuerkennen ist, vielmehr Herta P als (gewerbliche) Mitunternehmerin im
Zeitraum vom Jänner 1973 bis Februar 1975 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
bezogen hat, können Vordienstzeiten aus diesem Zeitraum nicht angerechnet
und sodann bei der Ermittlung des Abfertigungsanspruches berücksichtigt
werden, weil als selbständig Erwerbstätige zurückgelegte Zeiten
keine Ansprüche oder Anwartschaften auf eine Abfertigung erzeugen
können (vgl das hg Erkenntnis vom 6. Dezember 1983, 83/14/0061, 0069, Slg
Nr 5837/F)."
Die
vorangeführte Aussage, wonach "als
selbständig Erwerbstätige zurückgelegte Zeiten keine
Ansprüche oder Anwartschaften auf eine Abfertigung erzeugen
können" trifft auch im gegenständlichen Fall zu. Jene
Zeiten, für die die Bw. als Kommanditistin Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt hat, kommen als Vordienstzeiten somit nicht in Betracht.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass einerseits das
Dienstverhältnis als Gesellschafterin der KG vom 1. Mai 1972 bis 28.
Februar 1979 aus arbeitsrechtlicher Sicht anzuerkennen war und andererseits im
vorerwähnten Dienstvertrag mit der R.G. GmbH vom 28. Februar 1979 eine
Einstufung der Bw. unter Berücksichtigung von 8-10 Verwendungsgruppenjahren
erfolgte.
Angesichts der
eindeutigen Ausführungen des VwGH in seinem vorzitierten Erkenntnis, auf
welche die Bw. in ihrer Stellungnahme vom 28. April 1999 mit keinem Wort
eingegangen ist und lediglich ihre bisherigen Berufungsausführungen
wiederholt hat, besteht für den unabhängigen Finanzsenat keine
Veranlassung, eine von der höchstgerichtlichen Beurteilung abweichende
Entscheidung zu treffen.
Was den von der Bw.
für den von ihr eingenommenen Standpunkt ins Treffen geführten Erlass
des BMF betrifft, so ist festzuhalten, dass diesem einerseits ein anders
gelagerter Sachverhaltskonstellation zu Grunde liegt, andererseits
übersieht die Bw., dass Erlässe des BMF für den unabhängigen
Finanzsenat keine beachtliche Rechtsquelle darstellen.
Entgegen der vom
Finanzamt vertretenen Auffassung, wonach der nicht gemäß
§ 67 Abs. 3 oder Abs. 6 EStG zu versteuernde Überhang der
arbeitsrechtlich zustehenden Abfertigung Einkünfte aus einer ehemaligen
betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 32 Z 2 EStG darstelle, welche
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, vertritt der
unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass die Abfertigungszahlung iHv
S 2,650.000,00 von der Fa. R. G. GmbH zur Gänze im Rahmen
des Dienstverhältnisses ausgezahlt wurde und in Bezug auf den
streitgegenständlichen Überhang iHv. S 1.106.098,00 demzufolge
keine Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit bei der
Fa. R. G. & Co. vorliegen können. Der nicht begünstigte Teil der
Abfertigung stellt vielmehr Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
dar und ist gemäß
§ 67 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988
gemeinsam mit den laufenden Bezügen zu versteuern, was zwar zu einer
Verschiebung innerhalb der Einkunftsarten, jedoch zu keiner
betragsmäßigen Änderung des bekämpften Bescheides
führt. In diesem Zusammenhang wird auf die beiliegenden
Berechnungsblätter verwiesen.
Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
18. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0873-W/02
- Stammnummer
- 5072
- Gültig
- 18.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF