Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1415-W/05
Prüfung diverser Rechtsgeschäfte nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1415-W/05vom 10.12.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei den von den Rechtsfolgen des § 22 Abs. 2 BAO betroffenen Umgehungsgeschäften handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die abgeschlossen werden, um ein sonst eintretendes wirtschaftliches Ergebnis abzuwenden oder ein sonst nicht eintretendes wirtschaftliches Ergebnis herbeizuführen.
Sie sind mit dieser Zielsetzung ernstlich gewollt und stellen keine Scheingeschäfte im Sinne der Bestimmung des § 23 BAO dar (VwGH 9.5.1969, 0658/69).
In Umsetzung der Rechtsgrundsätze des § 21 BAO haben Lehre und Rechtsprechung für Verträge zwischen nahen Angehörigen verschiedene Kriterien entwickelt, deren Vorliegen einen gewissen Ausgleich der in diesem Bereich in der Regel fehlenden Interessensgegensätze zwischen den Geschäftspartnern gewährleisten soll.
Um auszuschließen, dass eine Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen tatsächlich nicht primär durch das familiäre Naheverhältnis veranlasst ist, setzt die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen demnach voraus, dass sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- einem Fremdvergleich standhalten, das heißt, dass sie auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (VwGH v. 17.9.1990, 89/15/0019 stellvertretend für viele andere).
Diese Kriterien kommen im Rahmen der Beweiswürdigung dann zum Tragen, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt von behaupteten, vertraglichen Gestaltungen bestehen (VwGH 30.6.1994, 92/15/0221).
Angesichts des festgestellten Sachverhalts steht es für den erkennenden Senat außer Zweifel, dass die zivilrechtliche Agitation des Bw. sowie seiner Ehegattin unter dem Blickwinkel des § 22 BAO und den als Ausfluss der wirtschaftlichen Betrachtungsweise anzusehenden für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Kriterien zu beurteilen ist.
Nämliche Schlussfolgerung liegt vor allem darin begründet, da dem im Zusammenhang mit der Liegenschaft HGasse 14 erfolgten Splitting in eine vom Bw. an die Fa M zu leistende Investitionsablöse einerseits bzw. in einen Ankauf des Grundstückes samt "nackte" Betriebsgebäude durch die Ehegattin andererseits, einzig und allein - in weiterer Folge näher auszuführende - Steuer schonende Effekte immanent sind und die Agitation per se überhaupt nur aus der nahen Angehörigeneigenschaft herrührt, respektive ob dieser erklärbar ist.
Hierbei ist der auf den Vorwurf der Prüferin, dem gemäß der am 16. Dezember 2002 mit der Ehegattin des Bw. geschlossene Kaufvertrag keinerlei Hinweis enthält, dass die von der Fa X getätigten Investitionen nicht von dessen Inhalt umfasst sind, in der Gegenäußerung vorgebrachten Replik des Bw., wonach dies - schon gemäß dem zivilrechtlichen Grundsatz nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet - ausgeschlossen ist, zwar seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz zuzustimmen, ohne, dass diese den mit dem "Ankauf" der Investitionen damit verbundenen, in der Person des Bw. eintretenden steuerlichen Effekt, auf Geltendmachung der fakturierten Umsatzsteuer als Vorsteuer aus "den Augen" verliert.
Vice versa äußert sich die von den Ehepartnern gewählte Vorgangsweise, sprich dem Ankauf des Grund und Bodens und dem "nackten" Gebäude für die Ehegattin aber auch in einer - um den Wert der Investitionen - verminderten Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage.
Wenn nun der Bw. im Berufungsschriftsatz, respektive in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüferin ins Treffen führt, dass die von den Ehegatten gewählte Vorgangsweise den Usancen des täglichen Geschäftslebens entspreche, so ist diesem Vorbringen seitens des erkennenden Senates entgegen zu halten, dass die Gestion in oben beschriebener Art und Weise nur aus der nahen Angehörigeneigenschaft erklärbar ist, bzw. eine solche - aus noch näher zu erläuternden Gründen - unter Fremden unterblieben wäre.
In diesem Zusammenhang sieht die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch den Umstand, dass seitens der Fa. X die in der HGasse 14 domizilierte Liegenschaft in zwei gesonderten Tranchen (Gebäude bzw. Investitionen) veräußert worden ist, insoweit als unbeachtlich an, da es dem Verkäufer nur auf die Realisation des angemessenen Preises angekommen ist und nicht darauf, ob sich letztendlich die Zahlungsverpflichtung des ob der nahen Angehörigeneigenschaft als Einheit zu qualifizierenden Vertragspartners - dem äußeren Erscheinungsbild nach - auf einen oder mehrere Kontrakte gründet.
Es mag zwar durchaus zutreffen, dass im täglichen Geschäftsleben ein (präsumtiver) Nachmieter- dem Vormieter dessen (originären) Investitionen via Leistung einer Ablöse abgilt, es darf in diesem Zusammenhang allerdings nicht übersehen werden, dass eine derartige Vorgangsweise nur im Fall eines Bestandnehmerwechsels Platz greift und die - in einem zum nunmehrigen Mieter in einem Fremdverhältnis stehende Person - des Bestandgebers unverändert bleibt.
Wenn in diesem Zusammenhang seitens des Bw. ergänzend angemerkt worden ist, dass eine kongruent gewählte Vorgangsweise in Bezug auf die vormaligen Geschäftsräumlichkeiten in der Vorbetriebsprüfung keine Beanstandung gefunden habe, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass in Ansehung des Umstandes, dass jeder Besteuerungsabschnitt gesondert zu betrachten ist, dieser ertragsteuerliche Grundsatz auch eine eigenständige Beurteilung obigen Streitpunktes mit umfasst, ohne hierbei anders lautenden Schlussfolgerungen aus Vorperioden eine wie auch immer geartete Präjudizwirkung einzuräumen.
Abgesehen davon darf aber auch nicht übersehen werden, dass die Ablöse laut eigenen Angaben des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung an den Vormieter und nicht an den in weiterer Folge an die Ehegattin des Bw. veräußernden Wohnungseigentümer geleistet worden ist.
Findet aber so wie im zu beurteilenden Fall ein Wechsel in der Person des Liegenschaftseigentümers, welcher die Immobilie in weiterer Folge an fremde Personen vermietet, statt, schlagen sich die vom vormaligen Grundeigentümer getätigten Investitionen, respektive exakter ausgedrückt deren Wert exklusiv in dem vom Erwerber zu tragenden Kaufpreises nieder, wobei dieser wiederum den "Ablösepreis" in die Kalkulation des Bestandentgelts einfließen lässt.
Des weiteren ist nach dem Dafürhalten des erkennenden Senat auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass ein die Investitionen ablösender zukünftiger fremder Mieter zwecks "Absicherung" nämlicher Wirtschaftsgüter mit dem künftigen Vermieter wohl eine Abmachung für den Fall des Nichtzustandekommen des Bestandsverhältnis getroffen hätte.
Eine derartige Absicherung ist im vorliegenden Fall gerade aber nicht zu erkennen, vor allem angesichts des Umstandes, dass der Bw. im Rechtsmittel selbst einräumt, dass eine Grundsatzvereinbarung über die Anmietung erst im Jahr 2003 getroffen worden ist.
In Ansehung obiger Erwägungen lässt sich nach dem Dafürhalten des Berufungssenates festhalten, dass die in Bezug auf die "Behandlung" der Investitionen der Fa. X zwischen dem Bw. und dessen Ehegattin getroffenen Vereinbarungen dem in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Postulat, demgemäß für die Belange des Steuerrechts anzuerkennende Verträge zwischen nahen Angehörigen einem Fremdvergleich stand halten müssen, nicht Rechnung getragen worden ist.
Insoweit kann seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz der Ansicht der Prüferin, der gemäß die Investitionen aus dem Betriebsvermögen des Bw. auszuscheiden sind bzw. vice versa der Abzug der in der Faktura vom 12. Dezember 2002 ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer zu versagen ist, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Korrespondierend mit obiger Schlussfolgerung erweist sich nunmehr aber auch eine Beurteilung der - in den bisherigen Schriftsätzen der Parteien des Verwaltungsverfahrens - wie auch in der Berufungsverhandlung - akribisch geführten - Auseinandersetzung in Richtung Brauchbarkeit und der damit verbundenen Wertangemessenheit der "abgelösten" Wirtschaftsgüter (insbesondere betreffend die Telefonanlage sowie den Container) sowie einer etwaig für die Deckenlampen bestehenden Aktivierungspflicht als obsolet.
Dem Rechtsmittel war daher in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.
2. Umsatz- und ertragsteuerliche Beurteilung der Marktstudie sowie betreffend die
Einreichpläne für die Liegenschaft in der HGasse 12
Zu diesem Punkt ist einleitend festzuhalten, dass nach dem Dafürhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz - wie es in den nachfolgenden Unterpunkten noch exakter auszuführen gilt - die Ankäufe der Pläne und der Marktstudie untrennbar mit der Anschaffung der in der HGasse 12 domizilierten Liegenschaft verbunden ist und demzufolge sämtliche Anschaffungsvorgänge einer gemeinsamen rechtlichen Würdigung zu unterziehen sind.
Wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass für die Belange des Steuerrechts ein Sachverhalt nicht nach seinem äußeren Erscheinungsbild, sondern nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen ist.
2.1. Angemessenheit des vertraglich bedungenen Kaufpreises von 90.000 €
Nach Ansicht des erkennenden Senat orientiert sich die auf wirtschaftlichen Kriterien beruhende Zusammenfassung, respektive Nichtzusammenfassung der Anschaffungsvorgänge rein an der Angemessenheit bzw. Unangemessenheit des für die Liegenschaft HGasse 12 bezahlten Kaufpreises, weswegen der Beurteilung nämlichen Punktes gleichsam Vorfragenqualität beizumessen ist.
Unter nochmalige Bezugnahme auf die Darstellung des Verwaltungsgeschehens hat der Bw. das unbebaute, eine Gesamtfläche von 780 m² aufweisende Grundstück mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 2002 um den Preis von 90.000 € erworben, wobei aus vorgenannter Gesamtsumme ein Quadratmeterpreis von 115 € resultiert.
Demgegenüber haben die anhand der mit dem Jahr 1998 für Vergleichsgrundstücke endenden Kaufpreissammlung geführten Ermittlungen der Prüferin, einen von vorgenanntem Wert abweichenden Durchschnittsquadratmeterpreis von rund 350 € gezeitigt, wobei der Bw. nämliches Missverhältnis mit der Preisstagnation am Immobilienmarkt im allgemeinen, sowie der differenten Lage und Ausstattung der Liegenschaft zu den Vergleichsobjekten, respektive der mangelnden Aktualität der aus der Kaufpreissammlung resultierenden Werte im besonderen rechtfertigt.
Hierbei ist der Bw. darauf hinzuweisen, dass sein Vorbringen, demgemäß die Lage der angekauften Liegenschaft an der Bahn, sowie die Tatsache dessen "Unaufgeschlossenheit" die Abweichung des Quadratmeterpreises zu den Werten der Vergleichsobjekte bedinge, ob einer ausgewiesenen, wohl als eklatant zu bezeichnenden rechnerischen Kluft von nahezu 70% (Abfall von 350 € auf 115 €) von der Abgabenbehörde zweiter Instanz als nicht tragfähig erachtet wird.
Nämliche Schlussfolgerung liegt weiter auch darin begründet, dass in der Bundeshauptstadt Wien im allgemeinen, bzw. im Lagebezirk im besonderen die Anzahl der am Markt zur Verfügung stehenden unbebauten Grundstücke als derart rar zu qualifizieren ist, sodass der aus dem Vertrag vom 16. Dezember 2002 resultierende Quadratmeterpreis von 115 € jedenfalls als außerhalb jeglicher Lebenserfahrung angesiedelt zu erachten ist.
In diesem Zusammenhang vermag auch der im Jahr 2003 für die vom Bw. ins Treffen geführte Liegenschaft in der WGasse 2 erzielte Verkaufspreis von 1.271.775 € an der Unangemessenheit des für die in der HGasse 12 domizilierten Liegenschaft bezahlten Preises insoweit nichts zu ändern, da - wie die Prüferin in zutreffender Art und Weise ausführt - es sich bei dem Vergleichsobjekt des Bw. nicht nur um ein flächenmäßig wesentlich größeres Grundstück handelt, sondern dieses darüber hinaus noch bebaut ist.
Hierbei vermag der erkennende Senat in den ergänzenden Aussagen der Prüferin, der gemäß der Quadratmeterpreis zwischen einem bebauten Grundstück zu einer unbebauten Liegenschaft per se schon nicht vergleichbar ist bzw. dass sich der Preis auch generell am Ausmaß der Grundstücks selbst orientiert, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Der Vollständigkeit halber ist der Bw. ergänzend darauf hinzuweisen, dass es eine notorische Tatsache darstellt, dass sich der Grad der Marktgängigkeit einer Liegenschaft an den Parametern Größe bzw. Bebauungszustand bemisst. Was das Vorbringen in der Berufungsverhandlung angeht, wonach die von der Betriebsprüfung herangezogenen Liegenschaften schon deshalb für einen Vergleich nicht in Frage kämen, weil sich diese in O befinden, ist darauf hinzuweisen, dass aus sämtlichen, im Akt einliegenden und darauf Bezug nehmenden Aktenteilen (z.B. Kaufvertrag, Grundbuchsauszügen etc.) wie auch aus dem im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgelegten Bescheid betreffend Bebauungsbestimmungen des Magistrates der Stadt Wien vom 16.3.2005 ersichtlich ist, dass auch das streitgegenständliche Grundstück in der KG O gelegen ist.
Auch der Einwand, dass sich die Liegenschaft in einer Schutzzone befindet, ist nicht geeignet, die Argumentation des Bw. zu untermauern, zumal den im genannten Bescheid angeführten Bebauungsbeschränkungen wie etwa Beschränkung der Bauhöhe, im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung eines Bürogebäudes keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Angemessenheit des Kaufpreises darf weiters nicht übersehen werden, dass die Gattin des Bw. die in der HGasse 14 gelegene und bebaute Grünfläche von 396 m² um 60.000 € (ohne Gebäude) erworben hat, während der Bw. zum gleichen Zeitpunkt für ein nahezu doppelt so großes, unbebautes Grundstück (lediglich) 90.000 € bezahlt hat.
In Anbetracht voran geführter Eckdaten kommt der erkennende Senat in völliger Übereinstimmung mit der Abgabenbehörde erster Instanz zur Auffassung, dass - rein bezogen auf die im Vertrag vom 16. Dezember 2002 angeführte Geldsumme - die Liegenschaft in der HGasse 12 vom Bw. zu einem unangemessenen Preis erworben worden ist.
Vorstehende Schlussfolgerung, respektive die Ausführungen der Prüferin, wonach der Bw. via Ankauf der Pläne sowie der Marktstudie der Fa. M gleichsam ein Zugabe auf den angemessenen Grundstückspreis der Liegenschaft HGasse 12 geleistet habe, veranlasst den Senat nämliche Rechtsgeschäfte nach deren wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen.
2.2. Wirtschaftliche Beurteilung des Ankaufs der Pläne
Bezug nehmend auf das äußere Erscheinungsbild wurden zwischen dem Bw. und der Fa. X drei Verträge abgeschlossen, wobei prima vista zwei Anschaffungen, sprich dem Gebäudeankauf sowie dem Kauf der Pläne samt Modell ein direkter Konnex immanent ist.
Nämlicher Konnex wird hierbei nicht zuletzt auch vom Bw. selbst hergestellt, indem dieser im Prüfungszeitpunkt gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz ausführt, dass angesichts einer Kanzleivergrößerung im Streitzeitraum die auf den erworbenen Plänen basierende Errichtung eines Bürogebäudes angedacht gewesen sei, ohne dass derzeit eine tatsächliche Bauausführung intendiert sei.
In diesem Zusammenhang kommt auch dem im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Gedächtnisprotokoll insoweit Bedeutung zu, als schlussendlich der vereinbarte Kauf der Pläne zum Preis von 70.000 € ein Scheitern des "ganzen" Geschäftes verhindert hat, wobei nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates das Wort "ganz" sowohl auf das Rechtsgeschäft betreffend des Objekts HGasse 14 als auch auf jenes betreffend die in der HGasse 12 domizilierte Liegenschaft Bezug nimmt.
Auch dem Berufungsvorbringen und den Ausführungen des Bw. in der mündlichen Verhandlung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass Herr S nur deshalb bereit war, die Liegenschaft HGasse 12 um den Preis von 90.000 € zu veräußern, weil sich der Bw. im Gegenzug damit einverstanden erklärt hat, die Pläne der Fa. X bezüglich Errichtung eines Bürogebäudes zu erwerben. Zutreffend erweist sich daher in diesem Zusammenhang der Einwand des Finanzamtsvertreters, dass angesichts einer derartigen "Vereinbarung" offensichtlich das übertragene Grundstück für den Veräußerer tatsächlich "einen höheren Wert" hatte als dies im vereinbarten Kaufpreis zum Ausdruck kommt.
Wenn nun der Bw. in seinen Rechtsmittelausführungen die Auffassung vertritt, dass die Anschaffung der Pläne ob der vom Bw. verfolgten "Expansionspolitik" jedenfalls auf betrieblichen Erwägungen beruht und demzufolge auch das Recht auf Vorsteuerabzug vermittelt, ist dieser Argumentation seitens des erkennenden Senates nachstehendes zu erwidern:
Einleitend ist festzuhalten, dass angesichts des Faktums, dass einerseits die Ehegattin des Bw. das in der HGasse 14 gelegene, Bürogebäude zum Zwecke der - nach erfolgter Adaptierung nunmehr tatsächlich bewirkten - Inbestandgabe desselben an den Bw. erworben hat, andererseits der Bw. selbst der veräußernden Fa. X die Gebäudeinstallationen "abgelöst" hat, schon prima vista gegen die ins Treffen geführte zukünftige "betriebliche" Verwendung der Pläne spricht.
In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass obgenannter Ersteindruck durch die vom Bw. im Frühjahr des Jahres 2004 bewirkte Rückziehung der bereits der Fa. X erteilten Baubewilligung verstärkt, wenn nicht überhaupt durch nämliche Gestion geradezu bestätigt wird.
Ein weiteres, gegen die betriebliche Verwendung der Pläne sprechendes Indiz liefert der Bw. im übrigen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung selbst, indem er auf entsprechende Befragung durch die Senatsvorsitzende, ob nicht Hand in Hand mit der Sanierung des Objekts HGasse 14 eine Kanzleivergrößerung angedacht gewesen sei, diese Intention unter Hinweis auf die hohen Kosten negiert.
Obige Schlussfolgerungen veranlassen wiederum den erkennenden Senat zur Anstellung von Überlegungen in Richtung Feststellung der für den Ankauf der Pläne tatsächlich maßgeblichen Gründe.
Zurückkehrend zu den unter Punkt 2.1. gezogenen Schlussfolgerungen, wonach die Anschaffung der Liegenschaft HGasse 12 einerseits zu einem vertragsmäßig bedungenen unangemessenen Preis erfolgt ist, andererseits aber auch - wie bereits an oberer Stelle ausgeführt -, ein betrieblich veranlasster Grund für den Erwerb der Pläne sowie des Modells nicht erkennbar ist, erscheint der Abgabenbehörde zweiter Instanz - unter Anlegung eines von wirtschaftlichen Erwägungen getragenen Maßstabes - der Ankauf derselben nunmehr in einem ganz anderen Licht.
Betrachtet der Senat nunmehr das Rechtsgeschäft betreffend die Pläne rein nach seinem wirtschaftlichen Gehalt, so ist in der Hingabe des Geldbetrages eine "Teildraufgabe" auf den ortsüblichen Preis des Grundstückes zu erblicken.
Der Zweck der Zweiteilung hie in Grundstückskauf und hie in gesonderter Anschaffung der Pläne bestand für den Bw. einzig und allein in der Lukrierung eines zweifach ausgerichteten Steuervorteils.
Einerseits wurde durch den Abschluss zweier Rechtsgeschäfte die Grunderwerbsteuerbasis für die unbebaute Liegenschaft niedrig gehalten, andererseits durch Fakturierung des Kaufpreises der Pläne - ungeachtet dessen tatsächlichen Zugehörigkeit zu den Grundanschaffungskosten - mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer dem Bw. das Recht auf Abzug derselben als Vorsteuer überhaupt ermöglicht.
Letzterer Vorteil wird nach Auffassung des erkennenden Senates vom Bw. hingegen insoweit geradezu verniedlicht dargestellt, in dem dieser im Rechtsmittel ausführt, dass im Gegenzug zur "lediglichen Geltendmachung des Vorsteuerabzuges", die Pläne mangels Abschreibbarkeit für die Belange des Ertragsteuerrechts als unbedeutend zu erachten sind, da sich die in Streit stehende Position nicht mit einem Cent im Aufwand niedergeschlagen hat.
Zusammenfassend vermag der unabhängige Finanzsenat aus obgenannten Erwägungen in der "Ausbuchung" der Pläne aus dem Betriebsvermögen, respektive vice versa der Verweigerung des Vorsteuerabzuges keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und war daher dem Rechtsmittel auch in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.
2.3. Wirtschaftliche Beurteilung des Ankaufs der Marktstudie
Nach Prüfung der Unterlagen ist einleitend festzuhalten, dass der Bw. - entgegen anders lautender Ausführungen im Berufungsschriftsatz - nicht als Auftraggeber der Marktstudie fungiert hat, sondern diese vielmehr in Abweichung von einem mit 24. Jänner 2002 datierten auf einen Nettopreis von 67.000 € lautenden Anbots der Fa. X auf Erwerb einer bereits erstellten Studie, diese schlussendlich mit Vertrag vom 29 Jänner 2002 um den Nettopreis von 60.000 € erworben hat.
Aus dem der Prüferin vorgelegten Endbericht der Fa. X Marketingberatungs AG geht hervor, dass es ein wesentlichen Anliegen dieses aus Mitteln der EU - Strukturfonds (Interreg II a) geförderten und von Y GmbH in Auftrag gegebenen Pilotprojekts war aktuelle Forschungsergebnisse, Fallstudien und best practises erfolgreicher Unternehmen in Bezug auf grenzüberschreitende Aktivitäten kleiner und mittlerer Unternehmen auszuwerten und zu praktisch anwendbaren Tools aufzubereiten.
Mit diesem Pilotprojekt wurde erstmalig eine neue innovative Beratungsleistung für kleine und mittlere Unternehmen getestet, um diese bei ihren geplanten grenzüberschreitenden Aktivitäten zu unterstützen.
Via Abhaltung des Workshop "Bikulturelles Management" ist es gelungen die Teilnehmer zu motivieren, erste gegenseitige Kontakte zwischen österreichischen und ungarischen Partnern und Vertretern maßgeblicher Institutionen herzustellen und so Transaktionskosten bei grenzüberschreitenden Aktivitäten zu senken, wobei im Endergebnis eine positive Resonanz der befragten Teilnehmer erzielt, bzw. der Wunsch nach Abhaltung weiterer Workshops geäußert worden ist.
Ausgehend von diesen Ergebnissen könnten sich Kontakte zu den Außenhandelsstellen in zentral- und osteuropäischen Ländern positiv auf die Rekrutierung von Teilnehmern aus diesen Ländern erweisen und die Aktivitäten der X Institut für Marketingberatung AG sollten dort der Öffentlichkeit vorgestellt werden.
Aus der näheren Beschreibung betreffend den Ablauf des Workshop ist erkennbar, dass dessen Abhaltung erst nach einer Kontaktaufnahme mit der Außenhandelsabteilung der Wirtschaftskammer Österreichs gleichsam erst im zweiten Versuch (die im Februar 2000 geplante Erstveranstaltung musste in Ermangelung der Teilnahme österreichischer Unternehmer abgesagt werden) ermöglicht werden konnte.
Hierbei gab die Struktur der Teilnehmer sowohl betreffend Alter- als auch Branchenstruktur ein eher heterogenes Bild ab.
Angesichts obiger Auszüge aus dem Endbericht der Studie erhebt sich für den erkennenden Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Prüferin die Frage nach der betrieblichen Veranlassung des Ankaufs derselben respektive nach deren Entscheidungsrelevanz für die vom Bw. gefassten grenzüberschreitenden Expansionspläne.
Es ist dem Bw. durchaus zuzugestehen, dass einerseits eine Standortgründung in U unmittelbar nach Erwerb der Studie (auf Knopfdruck) nicht gefordert werden kann bzw. die Nichtrealisation des Projektes der Betriebsausgabeneigenschaft der Anschaffungskosten per se nicht abträglich ist, andererseits auch das Ausscheiden des Herrn P aus der Kanzlei einer weiteren, auf anderen Füßen stehenden Kooperation mit dem Bw. nicht hinderlich ist, aber ändern voran geführte Fakten nichts an der Tatsache, dass der Inhalt der Studie einen Konnex mit Absichten des Bw. auf Gründung eines ausländischen Betriebsstandorts vermissen lässt, noch diese als Entscheidungshilfe zur Verfolgung nämlicher Expansionspolitik zu qualifizieren ist.
Das Postulat, dass der Studie in qualitativer Hinsicht gerade aber letztgenannte Eigenschaft anheim zu stellen ist, liegt nach dem Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates schon ob der Höhe des Nettoankaufspreises von 60.000 € gerade zwingend auf der Hand.
In Ansehung der Tatsache, dass einerseits das Ausmaß des Preises als völlig diametral zu den aktenkundigen Versuchen einer Expansion in U zu qualifizieren ist und andererseits dem Bw. in seiner Eigenschaft als äußerst erfolgreicher Unternehmer keineswegs unterstellt werden kann, den Ankauf der Studie einzig und allein zum Zweck der Lukrierung augenscheinlich frustrierter Aufwendungen getätigt zu haben, war der erkennenden Senat verhalten das Rechtsgeschäft nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen.
Angesichts des Faktums, dass die Annahme des bereits im Jänner 2002 gestellten Anbotes zum Erwerb der Studie vom Bw. erst am 29. November 2002, sohin einem in unmittelbarer Nähe zum Erwerb der Liegenschaft HGasse 12 und dem Ankauf der Pläne liegenden Zeitpunkt erfolgt ist, ist der bereits von der Prüferin gezogene Schluss, wonach in der Hingabe des Nettoentgelts von 60.000 € eine weitere Aufzahlung auf den ortsüblichen Preis zu erblicken ist, als zutreffend zu erachten.
Was die aus der Gestion resultierenden Steuervorteile anlangt, so wird der Bw. - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen unter Punkten 1.2.1. und 1.2.2. der Berufungsentscheidung verwiesen.
Aus obgenannten Gründen ist daher sowohl der Vorsteuer- als auch Betriebsausgabenabzug aus dem Erwerb der Studie völlig zu Recht erfolgt und war daher das Rechtsmittel auch in diesem Streitpunkt als unbegründet abzuweisen.
3. Ertragsteuerliche Behandlung der Kreditgebühr
In Anbetracht der unter den Punkten 1 und 2. der Berufungsentscheidung gezogenen Schlussfolgerungen kommt dem Abzug der Kreditgebühr von 2.000 € als Betriebsausgabe keine Berechtigung zu.
4. Umsatz- und ertragsteuerliche Behandlung der im Dezember 2002 angeschafften Küche
In diesem Punkt ist im wesentlichen strittig, ob es sich - so die Ausführungen des Bw- bei der im Zuge der Betriebsbesichtigung im Keller der Kanzleiräumlichkeiten vorgefundenen Möbel tatsächlich um den mit Rechnung der Fa. H vom 19 Dezember 2002 fakturierten Küchenblock, oder ob es sich - so die Ausführungen der Prüferin - lediglich um alte Möbeleinzelteile gehandelt hat.
Der Bw. führt im Rechtsmittel aus, dass sich der Aufstellungsort der Küche nunmehr im Gartengeschoss des Bürogebäudes befindet.
Ausgehend von diesen Eckdaten handelt es sich nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates um eine rein auf der Beweiswürdigungsebene zu lösendes Problem, da auf Grund des lang zurückliegenden Veranlagungszeitraumes ein eindeutiges Ergebnis in Richtung der Eruierung des "wahren Charakters" der vorgefundenen Wirtschaftsgüter wohl nicht mehr zu erwarten ist.
Insoweit gelangt der Unabhängige Finanzsenat ob der Relation der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. zu den Anschaffungskosten des Küchenblockes zur Überzeugung, dass entgegen der Ansicht der Prüferin - die Anschaffung desselben zu privaten Zwecken als nahezu ausgeschlossen zu betrachten ist.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch das Vorbringen des Bw., wonach das Vorhandensein von Einzelteilen auf Grund eines durch einen Wasserschaden bedingten Abbaus des Küchenblockes hergerührt hat, als nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegend zu qualifizieren ist.
Dass sich der Küchenblock tatsächlich in den Betriebsräumlichkeiten des Bw. befunden hat, wird nunmehr auch durch die Prüferin selbst bestätigt, welche anhand der im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgelegten Fotos diesen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Objekt der damaligen Betriebsbesichtigung identifiziert (wenngleich die Küche zum damaligen Zeitpunkt nicht montiert war).
Zusammenfassend ist daher den Ausführungen des Bw. zu folgen und - ob der Qualifikation des Anschaffungsvorganges aus betrieblichen Gründen - in Abänderung des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides 2002 der Vorsteuerabzug im Ausmaß von 2.218,50 € sowie die Absetzung für Abnutzung im Ausmaß von 554,63 € zu gewähren.
5. Behandlung der Wirtschaftsgüter der Kanzlei O
In Ansehung der vom Bw. vorgelegten Inventarliste sowie des für die steuerliche Behandlung der Geschäftseinrichtung als geringwertige Wirtschaftsgüter sprechenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.6. 1987, 87/14/0046 kommt der erkennende Senat zur Überzeugung, dass die von der Prüferin vorgenommene Aktivierung zu Unrecht erfolgt ist und demzufolge in Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2002 der zwischen der bereits anerkannten Absetzung für Abnutzung von 1.297,97 € und den Anschaffungskosten des Inventars von 12.979,97 € liegende Differenzbetrag von 11.682 € als zusätzliche Betriebsausgabe in Ansatz zu bringen ist.
6. Neuberechnung der Vorsteuern sowie der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2002
In Anbetracht der unter den Punkten 4 und 5 der Berufungsentscheidung getroffenen Feststellungen waren nachstehende Neuberechungen durchzuführen:
6.1. Vorsteuern 2002
|
Vorsteuern laut BP
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38.415,85
|
zusätzliche Vorsteuern aus der Anschaffung der Küche
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2.218,50
|
Vorsteuern gesamt laut BE
|
40.634,35
6.2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2002
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut BP
|
151.588,86
|
abzüglich AfA Küche (Punkt 4)
|
- 554,63
|
abzüglich Differenz Inventar (Punkt 5)
|
- 11.682
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut BE
|
139.352,23
Es war daher wie im Spruch zu befinden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am 10. Dezember 2010
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1415-W/05
- Stammnummer
- 50717
- Gültig
- 10.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF