Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2475-W/02
Übertragbarkeit der aus der Zahlung einer Entschädigung für die Aufgabe eines gemieteten Geschäftslokals realisierten stillen Reserven auf die Zugänge körperlicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2475-W/02vom 16.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Investitionen des Mieters, die über einen Erhaltungsaufwand hinausgehen, sind Aufwendungen auf ein körperliches Wirtschaftsgut und nicht Aufwendungen auf das Mietrecht (VwGH 4.2.1976, 1338/75). Soweit daher anlässlich der Aufgabe eines gemieteten Geschäftslokals für das Untergehen derartiger Investitionen eine Entschädigung bezahlt wird, können die dabei aufgedeckten stillen Reserven auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten körperlicher Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Herwig Panowitz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Abgabenschuld beträgt in Euro 3.803,11.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt einen
Friseursalon. Im Jahr 1997 hat die Bw. das für die Ausübung dieser
Tätigkeit gemietete Geschäftslokal aufgrund einer am 28./30. August
1996 (Bl. 55/1997, E-Akt) mit den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB),
die das Gebäude, in dem sich das Geschäftslokal befand, für die
Erweiterung der Westbahnstrecke benötigten, getroffenen Vereinbarung
aufgegeben. Die ÖBB zahlten der Bw. für die Räumung eine
Entschädigung in Höhe von 390.000,00 S.
Die Bw. hat den Betrag von
390.000,00 S im Jahr 1996 einer Rücklage gemäß
§ 12 EStG zugeführt und diese Rücklage im Jahr 1997 auf
Anlagenzugänge im neuen Geschäftslokal übertragen, und zwar zum
Teil auf die Adaptierung des neuen Geschäftlokals und zum Teil auf die neu
angeschaffte Betriebsausstattung.
Im Zuge einer u.a. die
Einkommensteuer für das Jahr 1997 betreffenden abgabenbehördlichen
Prüfung stellte die Prüferin fest (Tz. 27 BP-Bericht), die
Entschädigung sei für die Aufgabe des Mietverhältnisses bezahlt
worden. Da das Mietrecht ein unkörperliches Wirtschaftsgut sei, sei eine
Übertragung der im Jahr 1996 gebildeten Rücklage nur auf
unkörperliche Wirtschaftsgüter zulässig. Die vorgenommene
Übertragung auf körperliche Wirtschaftsgüter sei hingegen nicht
zulässig.
Die BP löste deshalb die
im Jahr 1996 gebildete Rücklage in Höhe von 390.000,00 S
gewinnerhöhend auf und berücksichtigte für den nunmehr mit den
tatsächlichen Anschaffungskosten ausgewiesenen Anlagenzugang einen
Investitionsfreibetrag in Höhe von 12 %.
In der Berufung gegen den
dieser Feststellung der BP folgenden, im wiederaufgenommenen Verfahren
ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 hält die Bw. der
Feststellung der BP entgegen, der Betrag von 390.000,00 S sei als
Investitionsablöse bzw. als Kostenersatz für die Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Einrichtung eines Ersatzstandortes bezahlt worden. Zum
Beweis legte die Bw. ein Schreiben der ÖBB vom 14. Mai 2001 (Bl.
43/1997, E-Akt) sowie das Gutachten eines von den ÖBB beauftragen
gerichtlich beeideten Sachverständigen (Bl. 44/1997, E-Akt) vor. Da der
Gutachter den Auftrag hatte, den Wert der abzulösenden
Geschäftsausstattung festzustellen, könne von einer
Bestandsvertragsablöse keine Rede sein.
In ihrer zur Berufung
ergangenen Stellungnahme beruft sich die Prüferin auf einen die
Überweisung der Entschädigungssumme enthaltenden Kontoauszug vom 22.
Oktober 1996, dem zufolge die ÖBB den Überweisungsbetrag selbst als
Abschlagszahlung für die Aufgabe des Bestandsvertrages bezeichnet
hätten. Weiters sei im Gutachten nur ein Zeitwert von 126.500,00 S
für die Geschäftsausstattung ausgewiesen. Der tatsächlich
bezahlte Betrag von 390.000,00 S sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, ein
Zusammenhang zwischen Gutachten und Überweisungsbetrag daher nicht
ersichtlich. In einem Schriftstück vom 30. August 1996 sei von Ablöse
des Mietvertrages die Rede.
In ihrer
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP wendet die Bw. ein, der
Begriff Abschlagszahlung im Überweisungsbeleg sei von der Buchhaltung der
ÖBB, die ansonsten tatsächlich fast ausschließlich
Abschlagszahlungen leiste, irrtümlich gewählt worden. Es handle sich
keineswegs um eine Abschlagszahlung, sondern um eine Investitionsablöse.
Dass ein höherer Betrag als im Gutachten ausgewiesen bezahlt wurde,
hängt damit zusammen, dass nicht nur die Altinvestitionen abgelöst
wurden, sondern auch die notwendigen Neuinvestitionen abgedeckt werden sollten
und dass es zu einer raschen Einigung in dieser Angelegenheit
kommt.
Im bereits erwähnten
Gutachten wird auf Blatt 7 ausgeführt, dass die Ermittlung der
Entschädigungssumme insoweit erfolgt, als es die Belange der
Lokalausstattung betrifft, und dass, um allenfalls offenen Rechtsfragen nicht in
unzulässiger Weise vorzugreifen, die Werte in zwei Rubriken aufgelistet
werden, und zwar einerseits als Neuwert und andererseits als Zeitwert. Das
Gutachten stellt auf Blatt 8 einen Neuwert von S 203.000,- und einen
Zeitwert von 126.500,00 S fest.
Das Schreiben der ÖBB vom
28. August 1996, mit dem sich die Bw. am 30. August 1996 einverstanden
erklärt und damit die Bedingungen für die Räumung akzeptiert hat,
spricht im Betreff von Ablöse des Mietvertrages, im Text von
Geschäftsablöse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht darüber, ob
die der Bw. für die Aufgabe ihres Geschäftslokals bezahlte
Entschädigung eine solche für das Ausscheiden körperlicher
Wirtschaftsgüter ist und die durch das Ausscheiden realisierten stillen
Reserven daher auf die Anschaffungskosten der im Jahr 1997 zugegangenen
körperlichen Wirtschaftsgüter übertragen werden können, oder
ob die Entschädigung eine solche für die Aufgabe der
unkörperlichen Bestandrechte am Geschäftslokal ist, hinsichtlich
derer eine Übertragung auf körperliche Wirtschaftsgüter nicht
möglich ist.
Gemäß
§ 12
Abs. 1 EStG 1988 können die bei Veräußerung von
Anlagevermögen aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens abgesetzt werden. Stille
Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den
Veräußerungserlösen und den Buchwerten der
veräußerten Wirtschaftsgüter.
Auch das Ausscheiden von
Wirtschaftsgütern gegen Ablöse bzw. Entschädigung stellt eine
Veräußerung in diesem Sinne dar.
Gemäß Abs. 2 Z.1
leg.cit. ist eine Übertragung nur zulässig, wenn das
veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung
mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört
hat.
Gemäß Abs. 3 Z.1
leg.cit. ist eine Übertragung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
körperlicher Wirtschaftsgüter nur zulässig, wenn auch die stillen
Reserven aus der Veräußerung von körperlichen
Wirtschaftsgütern stammen.
Um die Frage beantworten zu
können, ob die Entschädigungsleistung der Bildung bzw.
Übertragung stiller Reserven überhaupt zugänglich ist, muss
zunächst geprüft werden, ob durch die Aufgabe bzw. Räumung des
Geschäftslokals Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
ausgeschieden sind.
Durch die Aufgabe des Standortes hat die Bw. zweifelsohne
das Mietrecht am Geschäftslokal verloren. Für die Bildung bzw.
Übertragung stiller Reserven kommen auch solche aus der
Veräußerung von Rechten in Betracht, auch wenn ein Buchwert
dafür nicht angesetzt wurde. Die Ablösezahlung für die Aufgabe
eines Mietrechts ist eine Veräußerung eines Rechtes (Doralt,
Kommentar zum Einkommensteuer-Gesetz³, § 12 Tz. 11).
Soweit daher für den mit
der Aufgabe des Standortes verbundenen Verlust des Mietrechts eine
Entschädigung bezahlt wurde, liegt die Veräußerung eines Rechtes
vor und können die dabei aufgedeckten stillen Reserven nur auf die
Anschaffungskosten unkörperlicher Wirtschaftsgüter übertragen
werden.
Die Bw. hat im gemieteten
Geschäftslokal jedoch auch Investitionen getätigt, was sowohl das
Anlagenverzeichnis als auch das zur Bewertung dieser Investitionen eingeholte
Gutachten belegen. Investitionen des Mieters, die über einen
Erhaltungsaufwand hinausgehen, sind Aufwendungen auf ein körperliches
Wirtschaftsgut und nicht Aufwendungen auf das Mietrecht (Doralt, a.a.O.,
§ 12 Tz. 42; VwGH 4.2.1976, 1338/75).
Die Aufgabe des Standortes hat
daher nicht nur zum Ausscheiden des unkörperlichen Wirtschaftsgutes
"Mietrecht", sondern auch zum Ausscheiden des körperlichen Wirtschaftsgutes
"Geschäftsausstattung" geführt. Da die Anschaffung bzw. Herstellung
der Adaptierung in den Jahren 1978 und 1979 erfolgte, ist die für die
Übertragung stiller Reserven geforderte siebenjährige
Betriebszugehörigkeitsdauer gegeben. Soweit daher für den mit der
Aufgabe des Standortes verbundenen Untergang der Geschäftsausstattung eine
Entschädigung bezahlt wurde, können die dabei aufgedeckten stillen
Reserven auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten körperlicher
Wirtschaftsgüter übertragen werden.
Als nächstes gilt es zu
beurteilen, wofür die Entschädigung von 390.000,00 S bezahlt
wurde, nämlich nur für die Aufgabe des Mietrechts, nur für den
Untergang der Geschäftsausstattung oder für beides.
Das Berufungsvorbringen sowie
der Schriftverkehr mit den ÖBB in Verbindung mit dem Gutachten, das ja zum
Zweck der Bewertung der im Mietobjekt befindlichen Geschäftsausstattung
eingeholt wurde, lassen darauf schließen, dass für die
körperlichen Wirtschaftsgüter jedenfalls eine Entschädigung
bezahlt werden sollte.
Es ist andererseits aber nicht
glaubwürdig und würde auch nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten
entsprechen, dass ein auf Drängen des Vermieters eingetretener Verlust des
Mietrechts entschädigungslos hingenommen wird. Auch die nicht einheitliche
Diktion - so ist im Schreiben der ÖBB vom 28. August 1996 sowohl von
Ablöse des Mietvertrages als auch von Geschäftsablöse die Rede,
im Überweisungsbeleg der ÖBB von Abschlagszahlung für die Aufgabe
eines Bestandvertrages, im Schreiben der ÖBB vom 14. Mai 2001 u.a. von
Investitionsablöse - sowie der Umstand, dass sich das Gutachten
ausdrücklich nur auf die Bewertung der Geschäftsausstattung bezogen
hat, sprechen dafür, dass die Entschädigungsleistung sämtliche
mit der Räumung des Geschäftslokals verbundenen Nachteile, somit
sowohl den Untergang der von der Bw. getätigten baulichen Investitionen als
auch den Verlust des Mietrechts umfassen sollte.
Die Entschädigungsleistung
war darüber hinaus dem Berufungsvorbringen und dem Schreiben der ÖBB
vom 14. Mai 2001 zufolge auch als Kostenersatz für die Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Errichtung eines Ersatzstandortes gedacht. Dabei handelt es
sich aber um Zahlungen, die zwar im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eine
Wirtschaftsgutes stehen, aber nicht für das Wirtschaftsgut selbst geleistet
werden und für die daher eine Übertragung stiller Reserven
überhaupt nicht möglich ist (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 12, Tz. 10).
Damit ergibt sich das Problem
einer Zuordnung der Entschädigung von 390.000,00 S zu den
körperlichen Wirtschaftsgütern einerseits und zu den
unkörperlichen Wirtschaftsgütern bzw. zum Kostenersatz für
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Ersatzstandortes
andererseits. Dass diese Zuordnung angesichts des vorliegenden Sachverhalts und
der von den Parteien eingenommenen konträren Positionen besonders schwierig
ist, liegt auf der Hand. Weder das Berufungsvorbringen noch der Schriftverkehr
mit den ÖBB noch das Gutachten lassen eine eindeutige Aufteilung der
Entschädigung zu. Dies wohl auch deshalb, weil zentrales Anliegen der Bw.
und der ÖBB bei ihren Verhandlungen über die Entschädigung
offenkundig nicht so sehr der Gegenstand, sondern verständlicherweise die
Höhe der Entschädigung gewesen sein dürfte.
Angesichts dieser
Schwierigkeiten kommt als einzig gangbare Lösung nur eine
Hälfteteilung der Entschädigung, somit 195.000,00 S als
Entschädigung für das Ausscheiden körperlicher
Wirtschaftsgüter und 195.000,00 S für die Aufgabe des Mietrechts
bzw. für die Abgeltung sonstiger Aufwendungen, in Betracht. Der
unabhängige Finanzsenat hält eine Hälfteteilung auch aus den im
Folgendenden dargelegten Gründen für vertretbar.
Ansatzpunkt für eine
Ermittlung der auf die körperlichen Wirtschaftsgüter entfallenden
Entschädigung ist wohl der im Gutachten ausgewiesene Zeitwert von rd. einem
Drittel der Gesamtentschädigung. Der unabhängige Finanzsenat hält
die Anknüpfung an diesen Zeitwert aber deshalb für problematisch, weil
der Zeitwert nichts darüber aussagt, welcher Teil der Entschädigung
letztlich tatsächlich vereinbarungsgemäß für die
körperlichen Wirtschaftsgüter bezahlt wurde. Der VwGH hat in seinem
Erkenntnis vom 14.5.1991, 91/14/0025 festgestellt, dass im Falle einer von einer
Versicherung geleisteten Entschädigung der
Veräußerungserlös im Sinne des § 12 Abs. 1 EStG durch
die tatsächliche Entschädigungsleistung repräsentiert werde,
ungeachtet eines Abweichens dieses Betrages vom Zeitwert.
Ein Anknüpfen an den
Zeitwert wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn dieser
erwiesenermaßen die tatsächliche Entschädigungsleistung für
die baulichen Investitionen darstellen würde.
Nun stammt das Gutachten aus
dem September des Jahres 1994, der Räumungsvergleich zwischen der Bw. und
den ÖBB wurde im August des Jahres 1996, somit rd. zwei Jahre später
unterfertigt. Es ist durchaus glaubwürdig, dass sich die Bw. mit dem
Zeitwert als Ersatz für den mit der Aufgabe des Standortes verbundenen
Verlust der Investitionen nicht zufrieden gegeben und eine weitergehende
Entschädigung verlangt hat.
Erhärtet wird diese
Annahme dadurch, dass das Gutachten keineswegs bloß den Zeitwert als
mögliche Entschädigungssumme aufgezeigt hat. Im Hinblick auf die
gegebene Bewertungsproblematik hat der Gutachter nämlich ("um allenfalls
offenen Rechtsfragen nicht in unzulässiger Weise vorzugreifen") die
Entschädigungssumme insofern offengelassen, als er sowohl den Zeitwert als
auch den Neuwert der Geschäftsausstattung aufgelistet hat. Der errechnete
Neuwert von 203.000,00 S entspricht aber in etwa der Hälfte der
tatsächlich geleisteten Entschädigung von
390.000,00 S.
Die Hälfte der
Gesamtentschädigung bildet zugleich aber auch die Obergrenze des den
körperlichen Wirtschaftsgütern zuordenbaren Entschädigungsteils.
Dass die ÖBB nur für die Investitionen der Bw. eine über den
Neuwert hinausgehende Entschädigung bezahlt hätten, ist
auszuschließen, zumal das Gutachten eine Bandbreite für die
Entschädigungssumme zwischen Zeitwert und maximal Neuwert vorgegeben hat
und ein völliges Ignorieren des Gutachtens, dessen Einholung dann auch
sinnlos gewesen wäre, den ÖBB nicht unterstellt werden kann. Die
zweite Hälfte der Entschädigung war daher der Aufgabe der
Bestandsrechte am Geschäftslokal und dem Kostenersatz für Aufwendungen
im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Ersatzstandortes
zuzuordnen.
Dem Berufungsbegehren war daher
insoweit teilweise Folge zu geben, als die Entschädigung mit einem
Teilbetrag von 195.000,00 S als für das Ausscheiden körperlicher
Wirtschaftsgüter geleistet anzuerkennen war. Da die Adaptierung im
Zeitpunkt des Ausscheidens per 30. April 1997 noch einen Buchwert von
8.550,00 S hatte, beträgt die auf den Zugang körperlicher
Wirtschaftsgüter übertragbare stille Reserve 186.450,00 S
(195.000,00 S abzüglich 8.550,00 S).
Die stille Reserve wird, dem
von der Bw. für den Fall einer bloß teilweisen Stattgabe
geäußerten Begehren folgend, auf die Anschaffungskosten der
Adaptierung des neuen Geschäftslokals übertragen.
Der von der BP
berücksichtigte IFB des Jahres 1997 wird entsprechend
angepasst.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb
für das Jahr 1997 war daher wie folgt zu ermitteln:
Kto Nr. 120: Adaptierung ("Geschäftslokal
neu"):
|
|
lt. Bilanz
|
lt. Berufungs-
entscheidung
|
Vermögens-
änderung
|
Erfolgs-
änderung
|
Buchwert EB 1997
|
0,00
|
0,00
|
|
|
Zugang 1997
|
0,00
|
66.007,00
|
66.007,00
|
66.007,00
|
AfA 1997
|
0,00
|
-6.600,70
|
-6.600,70
|
-6.600,70
|
Buchwert SB 1997
|
0,00
|
59.406,30
|
59.406,30
|
59.406,30
Kto Nr. 410: Betriebsausstattung
("Geschäftslokal neu"):
|
|
lt. Bilanz
|
lt. Berufungs-
entscheidung
|
Vermögens-
änderung
|
Erfolgs-
änderung
|
Buchwert EB 1997
|
0,00
|
|
|
|
Zugang 1997
|
0,00
|
137.543,00
|
137.543,00
|
137.543,00
|
AfA 1997
|
0,00
|
-13.754,30
|
-13.754,30
|
-13.754,30
|
Buchwert SB 1997
|
0,00
|
123.788,70
|
123.788,70
|
123.788,70
Investitionsfreibetrag 1997:
|
Investitionsfreibetrag
|
1997
|
lt. Bilanz
|
36.085,00
|
lt. Berufungsentscheidung
|
60.511,00
|
Vermögensänderung
|
-24.426,00
Gewinnermittlung durch
Betriebsvermögensvergleich:
|
|
1997
|
Gewinn lt. Erklärung:
|
78.307,00
|
Adaptierung Mietlokal lt.
Berufungsentscheidung
|
59.406,30
|
Adaptierung Betriebsausstattung lt.
Berufungsentscheidung
|
123.788,70
|
Investitionsfreibetrag lt.
Berufungsentscheidung
|
-24.426,00
|
Ust-Schuld lt. BP (Tz. 31)
|
-4.641,00
|
Entnahmen lt. BP (Tz. 32-35)
|
39.970,00
|
Gewinn lt. Berufungsentscheidung
|
272.405,00
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, 16.
Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Übertragung stiller ReservenEntschädigung für die Aufgabe eines gemieteten GeschäftslokalsMieterinvestitionenMietrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2475-W/02
- Stammnummer
- 5061
- Gültig
- 16.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF