Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2885-W/02
Lohnsummensteuerliche Zuordnung von Außendienstmitarbeitern einer Versicherungsgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2885-W/02vom 11.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einer Betriebsstätte, von der aus der leitende Einsatz der Arbeitnehmer erfolgt, sind Arbeitnehmer lohnsummensteuerlich (kommunalsteuerlich) nur dann zuzuordnen, wenn zu keiner anderen Betriebsstätte des Unternehmens eine engere Beziehung besteht (VwGH 22.02.1995, 92/17/0041, 0047).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend
Festsetzung der Lohnsummensteuermessbeträge des AVZ für 1983 bis 1987
und 1988 bis 1991 vom 27. Oktober 1989 und 8. Februar 1993
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Steuermessbeträge nach der Lohnsumme werden für die Jahre 1983, 1984,
1985, 1986, 1987, 1988, 1989, 1990 und 1991 mit jeweils 0
festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte am 11. November
1988, 12. März 1991 und 19. März 1992 Anträge auf Festsetzung der
Steuermessbeträge nach der Lohnsumme für die Jahre 1983 bis 1991,
wobei darauf hingewiesen wurde, dass der AVG seit 1983 eine
Bezirksgeschäftsstelle im Gemeindegebiet RB unterhalte, die über zwei
Räume verfüge und mit für den Versicherungsbetrieb erforderlichen
Einrichtungen, wie Schreibtisch, Besprechungstische, Telefon, Schreibmaschine
u.ä. ausgestattet sei. Die Geschäftsstelle sei täglich von 9 bis
12 Uhr durch einen hauptamtlichen Versicherungsangestellten besetzt. Jeden
Montag finde unter dem Vorsitz des Geschäftsstellenleiters von 9 bis 12 Uhr
eine Dienstbesprechung statt. Die Räumlichkeiten der Betriebsstätte
stünden den Versicherungsvertretern auch für innerdienstliche
Erledigungen zur Verfügung, die durchschnittliche Anzahl dieser
Arbeitnehmer habe in den Jahren 1983 bis 1987 13, in den Jahren 1988 bis 1990 10
und im Jahr 1991 12 betragen.
Es könne daher keinem
Zweifel unterliegen, dass die Bezirksgeschäftsstelle in RB der
ständige Arbeitsplatz der in Rede stehenden Dienstnehmer in der in RB
befindlichen Bezirksgeschäftsstelle sei, was auch daraus hervorgehe, dass
der Einsatz der Versicherungsbediensteten von dieser Geschäftsstelle aus
erfolge. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die wöchentlich
stattfindenden Dienstbesprechungen in der Geschäftsstelle
hingewiesen.
Die Anträge der
Stadtgemeinde RB wurden mit Bescheiden des Finanzamtes für
Körperschaften vom 27. Oktober 1989 und 8. Februar 1993 abgewiesen. Gegen
diese Bescheide erhob die Stadtgemeinde RB am 10. November 1989 und 9. März
1993 die Rechtsmittel der Berufung. Das Finanzamt für Körperschaften
wies diese Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom 28. Juni 1990 und 4.
Mai 1993 als unbegründet ab. Die Bw. stellte am 12. Juli 1990 und 20. Mai
1993 die Anträge auf Entscheidung über die vorliegenden Berufungen
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Rechtsnachfolgerin der AVG,
die UP, teilte der Berufungsbehörde mit Schreiben vom 15. April 2002
über Anfrage mit, dass die lohnsummensteuerliche Zuordnung der
Außendienstmitarbeiter in OB zum Sitz der Landesdirektion in L deshalb
erfolgt sei, weil in den Geschäftsstellen, wie auch in RB, kein eigener
Arbeitsplatz vorgelegen habe und beispielsweise auch keine eigenen
Schreibmaschinen zur Erledigung schriftlicher Arbeiten zugeteilt worden seien.
Dienstort sei sowohl vertraglich als auch faktisch der Sitz der Landesdirektion
in L gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass die leistungsabhängige
Spesenabrechnung der Außendienstmitarbeiter auf den Sitz der
Landesdirektion in L abgestellt gewesen sei. Die engere Beziehung der
Außendienstmitarbeiter habe aber schon deshalb zur Landesdirektion in L
bestanden, weil diese der Landesdirektion organisatorisch und disziplinär
zugeordnet gewesen seien. Zudem sei der leitende Einsatz der
Außendienstmitarbeiter durch die besagte Landesdirektion
erfolgt.
Die Berufungsbehörde
befragte im Vorhaltsweg alle seitens des Unternehmens bzw. der Stadtgemeinde RB
bekanntgegebenen Außendienstmitarbeiter bezüglich jener
Betriebsstätte ihres Arbeitgebers, zu der ihrer Auffassung nach im Zeitraum
1983 bis 1991 die engere Beziehung bestehe, wobei schriftliche Aussagen
nachfolgenden Inhalts getroffen wurden:
LE:
"In der fraglichen Zeit
war ich durchgehend bei der A.... beschäftigt. .....
... Etwa 5 - 6 mal pro
Monat besuchte ich das Büro RB. Meine Daten, Aufträge und
Kundeninformationen erhielt ich jedoch ausschließlich von der
Landesdirektion in L. Persönlich besuchte ich die LD monatlich im Schnitt
ca. 7-8 mal, wobei darüber hinaus mit der LD intensiver telefonischer
Kontakt stattgefunden hat. Die Ausstattung des Büros war so gestaltet, dass
wir dort über keinen eigenen Schreibtisch verfügt haben.
Außerdem stand keine technische Ausstattung (EDV, FAX, Telefon nur 1
Anschluss) zur Verfügung.
Im Büro RB war kein
Innendienstmitarbeiter angesiedelt und es fand dort auch keinerlei
versicherungstechnische Verarbeitung statt. ...".
HK:
"... Ich war in der
fraglichen Zeit durchgehend bei der A.... beschäftigt.
... Monatlich frequentierte ich
etwa 4-5 mal das Büro RB. Meine Daten, Aufträge und
Kundeninformationen erhielt ich jedoch ausschließlich von der
Landesdirektion in L. Persönlich besuchte ich die LD monatlich im Schnitt
ca. 7-8 mal.
Die Ausstattung des Büros
RB war so gestaltet, dass wir dort über keinen eigenen Schreibtisch
verfügt haben. Außerdem stand keine technische Ausstattung (EDV, FAX,
Telefon nur 1 Anschluss) zur Verfügung. Im Büro war kein
Innendienstarbeiter angesiedelt und es fand dort auch keinerlei
versicherungstechnische Verarbeitung statt....".
KL:
"... In der fraglichen
Zeit war ich durchgehend bei A.... beschäftigt.....
Etwa 2-3 mal pro Woche war ich
im Büro RB anwesend. Meine Daten, Aufträge und Kundeninformationen
erhielt ich jedoch ausschließlich von der Landesdirektion in L. Die
Kontakte mit der LD erfolgten meist telefonisch und per Post bzw. über
meinen Gruppenleiter.
Die Ausstattung des Büros
RB war so gestaltet, dass wir dort über keinen eigenen Schreibtisch
verfügt haben. Außerdem stand keine technische Ausstattung (EDV, FAX,
Telefon nur 1 Anschluss) zur Verfügung. Im Büro RB war kein
Innendienstmitarbeiter angesiedelt und es fand dort auch keinerlei
versicherungstechnische Verarbeitung statt....".
HS:
"... In der fraglichen
Zeit war ich durchgehend bei A ......beschäftigt........
Etwa 2 x pro Woche war ich im
Büro RB anwesend. Meine Daten, Aufträge und Kundeninformationen
erhielt ich jedoch ausschließlich von der Landesdirektion in L.
Persönlich besuchte ich die LD etwa im gleichen Ausmaß wie das
Büro in RB. Zudem stand ich im intensiven telefonischen Kontakt mit der
LD.
Die Ausstattung des Büros
RB war so gestaltet, dass wir dort über keinen eigenen Schreibtisch
verfügt haben. Außerdem stand keine technische Ausstattung (EDV, FAX,
Telefon nur 1 Anschluss) zur Verfügung. Im Büro RB war kein
Innendienstmitarbeiter angesiedelt und es fand dort auch keinerlei
versicherungstechnische Verarbeitung statt...".
JW:
"... In der fraglichen
Zeit war ich durchgehend bei A... beschäftigt......
Etwa 1 x pro Woche war ich im
Büro RB anwesend. Meine Daten, Aufträge und Kundeninformationen
erhielt ich jedoch ausschließlich von der Landesdirektion in L.
Persönlich besuchte ich die LD etwa in gleichem Ausmaß wie das
Büro in RB. Zudem stand ich im intensiven telefonischen Kontakt mit der
LD.
Die Ausstattung des Büros
RB war so gestaltet, dass wir dort über keinen eigenen Schreibtisch
verfügt haben. Außerdem stand keine technische Ausstattung (EDV, FAX,
Telefon nur 1 Anschluss) zur Verfügung.
Im Büro RB war kein
Innendienstmitarbeiter angesiedelt und es fand dort auch keinerlei
versicherungstechnische Verarbeitung statt....".
FA: "... teile ich Ihnen
mit, dass ich in den Jahren 1985 bis 1991 durchgehend bei der AC
beschäftigt war. Die engere Bindung war zur Zentrale in L, da in der GS RB
kein Innendienst beschäftigt war...... war einmal pro Woche für die
Dauer von drei Stunden für Besprechungen in RB. In der Zentrale L war ich
2-4 mal im Monat, telefonierte jedoch mehrmals pro Woche mit dem Innendienst.
Einen Schreibtisch hatte ich weder in L noch in RB....".
Heinz Mittermayr:
"... jeden Montag:
Dienstbesprechung mit meinen Mitarbeitern im Büro RB
jeden Dienstag:
Bürotätigkeit und Erledigungen bzw. Besprechungen in der
Landesdirektion L.......
jeden Freitag: Arbeiten im
Büro RB oder gelegentlich in der Landesdirektion L.
Jedes Monat ein bis zwei Tage
fachliche Schulung von neuen Mitarbeitern in der Landesdirektion L durch
mich.
Die bezeichneten Aussagen von
Mitarbeitern der Austria - Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wurde
der Bw. in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben
der Bw. vom 16. Juni 2003 teilt diese der Berufungsbehörde mit, die
Stellungnahmen würden zur Kenntnis genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 29 Abs. 1
Gewerbesteuergesetz (GewStG) wird der Steuermessbetrag nach der Lohnsumme nur
auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde und nur dann
festgesetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung dargetan
wird.
Ein berechtigtes Interesse im
Sinne des § 29 Abs. 1 GewStG ist immer dann gegeben, wenn über die
Höhe der zu entrichtenden Lohnsummensteuer zwischen dem Steuerschuldner und
der hebeberechtigten Gemeinde keine Einigung bzw. Streit besteht. Da diese
Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, hätte es dem Finanzamt
oblegen den Anträgen auf Festsetzung von Steuermessbeträgen nach der
Lohnsummen zu entsprechen und förmliche Lohnsummensteuermessbescheide zu
erlassen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 22. Februar 1996, Zl. 92/17/0047). Die
ggstl. Abweisungsbescheide sind aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit
behaftet.
Bei der Beantwortung der hier
zu prüfenden Frage der lohnsummensteuerlichen Zuordnung eines
Außendienstmitarbeiters einer Versicherungsgesellschaft zur Zentrale
dieses Unternehmens oder zu einer anderen Betriebsstätte kommt es darauf
an, wo sich die Haupttätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers vollzieht.
Entscheidend ist, zu welcher der mehreren Betriebsstätten die engere,
ständige Beziehung besteht, was nicht allein von der Frage abhängt,
von wo aus der leitende Einsatz des Dienstnehmers erfolgt. Entscheidende
Faktoren sind weiters etwa das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in der
Geschäftsstelle, die Beziehung der Außendienstmitarbeiter zu den in
der Geschäftsstelle sonst tätigen anderen Dienstnehmern, die
Regelmäßigkeit des Aufsuchens der Geschäftsstelle bzw. der
Zentrale und der Umstand, ob ein Außendienstmitarbeiter nur eine bestimmte
Geschäftsstelle bzw. deren räumlichen Einzugsbereich oder auch andere
betreut. Dass die Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters von der
Zentrale aus geleitet wird, ist nur dann von entscheidender Bedeutung, wenn zu
keine anderen Betriebsstätte eine engere Beziehung besteht
(Verwaltungsgerichtshof vom 22. Februar 1995, 92/17/0041, 0047).
Die seitens der
Berufungsbehörde vorgenommene und von der Bw. auch unbeeinsprucht
gebliebene Befragung von Außendienstmitarbeitern der seinerzeitigen AVG
hat ergeben, dass den Befragten in den maßgeblichen
Berufungszeiträumen kein Schreibtisch und keine entsprechende technische
Ausstattung wie EDV, FAX zur Verfügung stand, wobei auch in allen Aussagen
darauf hingewiesen wurde, dass die Geschäftsstelle über keine
Innendienstmitarbeiter verfügte und demnach eine versicherungstechnische
Ausstattung nicht gegeben war.
Die Befragten gaben auch
einheitlich an, regen und intensiven beruflichen Verkehr mit der Landesdirektion
in L, telefonisch oder schriftlich, gehabt zu haben. Hinsichtlich der
Anwesenheiten an der Geschäftsstelle in RB oder der Zentrale in L, wurde
wohl nur in zwei Fällen angegeben, die Landesdirektion öfter als die
Geschäftsstelle besucht zu haben, doch kann auch aus den anderen Aussagen,
die in etwa von gleich vielen Besuchen der Geschäftsstelle und der
Landesdirektion ausgehen, nichts für die Berufungsbehauptung gewonnen
werden, wonach die Haupttätigkeit der Außendienstmitarbeiter in der
Geschäftsstelle in RB erfolgt sei. Dies insbesondere deshalb, weil bei
einer nicht gegebenen Dominanz von Anwesenheiten in der genannten
Geschäftsstelle für die Frage, zu welcher Betriebsstätte die
engere Beziehung besteht, der Umstand wesentlich ist, wer die innendienstlichen
Angelegenheiten der Mitarbeiter wahrgenommen hat und zu wem auch die sonstigen
beruflichen Kontakte bestanden.
Diese Fakten sprechen aber
für eine nähere Bindung der Außendienstmitarbeiter an die
Landesdirektion in L, keinesfalls aber dafür, dass die Haupttätigkeit
der Bediensteten in der besagten Geschäftsstelle erfolgt ist. Der
Verwaltungsgerichtshof hat im oben genannten Erkenntnis auch klargestellt, der
Umstand, dass die Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters von der
Zentrale aus geleitet wird, sei dann von entscheidender Bedeutung, wenn zu
keiner anderen Betriebsstätte eine engere Beziehung besteht. Eine solche
engere Beziehung zur Geschäftsstelle in RB hat aber, das haben die Aussagen
der befragten Mitarbeiter ergeben, nicht bestanden. Dem Umstand, dass seitens
der Landesdirektion die maßgebliche Infrastruktur zur Verfügung
gestellt wurde und von dort auch der leitende Einsatz der
Außendienstmitarbeiter erfolgte, war daher das entscheidende Gewicht
beizumessen.
Den vorliegenden Berufungen
konnte daher nur insoweit stattgegeben werden, als der Bw. Anspruch auf
Bescheiderteilung zukommt. Die Anteile an den jeweiligen lohnsummensteuerlichen
Bemessungsgrundlagen waren aber mit jeweils 0 festzusetzen.
Es musste daher
spruchgemäß entschieden werden
Wien,
11. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 GewStG 1953, Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954
- § 29 GewStG 1953, Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954
AußendienstmitarbeiterBetriebsstätteLandesdirektionZentraleWeisungAußendienstengere BeziehungBeziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2885-W/02
- Stammnummer
- 5050
- Gültig
- 11.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF