Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4072-W/09
Familienbeihilfe im Fall einer Entsendung, bei der lediglich Einkünfte knapp über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt worden sind und die Familie im Ausland gelebt hat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4072-W/09vom 30.11.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH vom 17.12.2009, 2009/16/0221 mit weiteren Nachweisen).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hatten der Bw., seine Frau und seine Kinder im berufungsgegenständlichen Zeitraum den gewöhnlichen Aufenthalt in Land. Der Bw. war bestrebt, durch seine Tätigkeit eine Investition des F_Name Konzerns in Land herbeizuführen, welche es ihm im Erfolgsfall ermöglicht hätte, seinen Arbeitseinsatz zugunsten des Unternehmens zu vergrößern und dadurch auch mehr zu verdienen. Gemäß der Entsendungsbestätigung sollte der Aufenthalt zwei Jahre dauern. Ein Aufenthalt von zwei Jahren mit Frau und Kindern ist nicht mehr vorübergehend (vgl. VwGH vom 20.10.1993, 91/13/0175). Zumindest für diesen Zeitraum war der Aufenthalt in Land geplant. Der Aufenthalt musste nach Angaben des Bw. aufgrund von nicht in seinem Einflussbereich liegenden Gründen abgebrochen werden. Während die Familie in Land wohnte, erfolgten Einreisen nach Österreich nur zwecks Besuchs von nahen Angehörigen bzw. allenfalls auch zwecks Vornahme der Untersuchungen für den Mutter-Kind-Pass.
Grund für die Verlegung des Wohnsitzes nach Land war nach Angaben des Bw., dass er sich habe entscheiden müssen, wo sein Sohn zur Schule gehe. Er habe sich mit seiner Frau dafür entschieden, dass sein Sohn in Land in die Schule gehen solle, damit das Kind die land_ Sprache und Kultur bzw. Mentalität auch kennen lerne. Der Bw., seine Frau und seine Kinder sind land_ Staatsbürger. Der Vater des Bw. hat sein Vermögen in Form eines Hauses in Land investiert und möchte in der Pension nach Land zurück kehren. Das Haus wird von den Angehörigen des Bw. genutzt, um dort die Freizeit zu verbringen. Die ganze (Groß-)Familie fährt nach Land, wenn sie Gelegenheit dazu hat. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass im Berufungszeitraum Kontakte des Bw. mit seiner Familie nicht nur in Österreich sondern auch in Land erfolgt sind. Dies wird vom Bw. insofern bestätigt, als er erklärt, sein Vater habe ihm manchmal das Geld von der GD überbracht und manchmal die Schwiegereltern seines Bruders. Selbst wenn man daher einen vorübergehenden Aufenthalt in Land annehmen würde, ist davon auszugehen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. in La-nd gelegen war. Der vorübergehende Charakter eines Aufenthaltes schadet nämlich dann nicht, wenn sich die Beziehungen zum jeweiligen Land nicht darin erschöpfen. Die Absicht, den Mittelpunkt der Lebensinteressen für immer in diesem Land zu behalten, wird von § 2 Abs. 8 FLAG nicht gefordert (vgl. VwGH vom 30.1.1990, 89/14/0054).
Aus den genannten Gründen konnte der Berufung daher keine Folge gegeben werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30. November 2010
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4072-W/09
- Stammnummer
- 50499
- Gültig
- 30.11.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF