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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0796-L/07

Schätzung wegen fehlender Ausgangsrechnungen, Fahrtenbuch ohne Kilometerstand

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0796-L/07vom 24.11.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Beweiswürdigung der Berufungsbehörde (belangten Behörde) ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern unterworfen, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 22.11.2006, 2006/15/0036; unter Hinweis auf VwGH 09.02.2005, 2002/13/0015, mit weiteren Nachweisen). Erlöse Die Verpflichtung zur Erstellung einer jährlichen, den Geboten der Richtigkeit, Vollständigkeit und Nachprüfbarkeit entsprechenden Inventur ist Teil der Buchführungspflicht und die hiebei zu erfüllenden Gebote sind Teilelemente der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Die Bestandsaufnahme hat sämtliche dem Betrieb zuzuordnenden Wirtschaftsgüter artmäßig, mengenmäßig und wertmäßig zu erfassen (VwGH 24.04.1996, 92/13/0284, unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 1419, 1473). Eine Inventur ist ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Buchführung. Fehlt sie oder ist sie mangelhaft, so ist die Annahme berechtigt, dass nicht alle Geschäftsfälle ordnungsgemäß erfasst wurden. Eine unvollständige bzw. unrichtige Erfassung der Bestände ist bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als sachliche Unrichtigkeit iSd § 184 Abs. 3 BAO zu werten (VwGH 25.10.2006, 2004/15/0065; 15.05.1997, 95/15/0138; und 31.03.1998, 93/13/0035). Im gegenständlichen Fall wurde zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Bw (OEG) am 1. März 2000 keine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt, sondern nur auf Basis der Inventur des TS zum 31.12.1999 ein rechnerischer Bestand zum 28. Februar 2000 durch Addition der Zukäufe und Subtraktion der Verkäufe ermittelt (Arbeitsbogen, Bl. 225). Der diesbezüglichen Feststellung im Besprechungsprotokoll vom 24. Oktober 2006, dass die Ausfertigung der Inventur per 28. Februar 2000 lediglich eine rechnerische Fortführung auf Basis der Inventur per 30. Dezember 1999 darstelle, ist die Bw nicht entgegen getreten. Gemäß § 126 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 660/1989 haben die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung haben Abgabepflichtige insbesondere, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen. Gemäß § 131. Abs. 1 BAO gelten für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher insbesondere die folgenden Vorschriften Fettdruck durch die Berufungsbehörde): 1. ... 2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden. 3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen. 4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden. 5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. 6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. (2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können. (3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.02.1999, 96/15/0050,20.12.1994, 93/14/0173) ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren. Im gegenständlichen Fall hat der Betriebsprüfer im Kassabuch einen durchgehenden negativen Kassenstand im Zeitraum 5. bis 31. Jänner 2001 (Arb. Bl. 190) festgestellt (Schlussbesprechungsprogramm vom 12. Juli 2006). Die Bw hat zwar mit Schriftsatz vom 31. März 2006 dieses "theoretische Kassenminus" nicht in Abrede gestellt, die materielle Unrichtigkeit des Kassabuches jedoch durch die Behauptung, HS habe am Beginn seiner Tätigkeit aus Unkenntnis von ihm privat bezahlte Rechnungen im Kassabuch als Ausgaben dafür aber private Einlagen im Kassabuch nicht eingetragen, bestritten. Die Bw gibt damit gravierende Mängel bei der Führung des Kassabuches zu. Die Berufungsbehörde ist entgegen der Bw davon überzeugt, dass im gegenständlichen Fall aus diesem fast ein Monat andauernden logischen Defizit auf materielle Unrichtigkeiten, insbesondere auf die fehlende Erfassung von Erlösen im Rechenwerk der Bw zu schließen ist. Die von der Bw ins Treffen geführte Unkenntnis des HS ist nach Ansicht der Berufungsbehörde völlig unglaubwürdig, da die OEG ihre Tätigkeit im März 2000 aufgenommen hat und damit in Ansehung der zwischenzeitigen 10-monatigen Praxis des HS im Jänner 2001 nicht mehr vom Beginn seiner Tätigkeit gesprochen werden kann. Auch der in der Berufung von der Bw erhobene Einwand, im gegenständlichen Fall sei entgegen der Bezeichnung in den Aufzeichnungen gar kein formelles "Kassabuch", sondern nur ein "Kassen-Bargeldverrechnungskonto" geführt worden, zeigt nicht auf, warum die konkret aufgezeigte Verletzung der Anordnung in der oben zitierten Bestimmung des § 131 Abs. 1 Z 2 BAO zur Aufzeichnung aller Barbewegungen und die daraus abgeleitete inhaltliche Unrichtigkeit des Rechenwerkes der Bw, insbesondere der Nichterfassung von Erlösen nicht vorliegen sollen. Die vom Betriebsprüfer aufgeworfene Frage der Herkunft der Mittel, mit denen HS durch Bareinzahlung von 35.000,00 S am 5. April 2001 und von 50.000,00 S am 16. Mai 2001 negative Kassenstände vermieden hat, wurde seitens der Bw durch den Schriftsatz vom 27. August 2010 und den damit vorgelegten Unterlagen (Barbehebung am 20.02.2001 vom Bankkonto der Bw in Höhe von 62.265,00 S und Privatentnahme am 28.02.2001 aus der Kassa in Höhe von 35.000,00 S) beantwortet. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass HS zur Niederschrift am 14. März 2006 ausgesagt hat, nach seiner Rückkehr aus der Dominikanischen Republik (DR) im Jänner 2000 mittellos gewesen zu sein. Im Schriftsatz vom 31. März 2006 hat HS hingegen behauptet, den Kassenfehlbetrag am 31. Jänner 2001 durch Einzahlung von 15.500,00 S aus seinem aus der gut bezahlten 18-monatigen Tätigkeit in der DR angesparten Barvermögen beseitigt zu haben. HS hat dazu bei der Schlussbesprechung am 24. November 2006 eine undatierte handschriftliche Bestätigung des MK (Arb. Bl. 176) vorgelegt, in der dieser bestätigt, HS in den Jahren 2000 bis 2001 dessen Anteil von 40.000,00 $ an einer konkret bezeichneten Bar in der DR in Raten bezahlt zu haben, konnte dazu aber keinerlei weitere Unterlagen vorlegen. Das im Schriftsatz vom 21. Juni 2007 von der Bw gemachte Angebot, dazu von dem momentan in der DR lebenden MK eine beglaubigte Aussage zu besorgen oder ihn als Zeugen zu benennen, hat die Berufungsbehörde im Schreiben vom 5. Juli 2010 durch Aufforderung, dessen beglaubigte Aussage vorzulegen, angenommen und die Bw aufgefordert, einen Nachweis der Herkunft der Mittel, die Beteiligung an dieser Bar, deren steuerliche Erfassung, den Erhalt dieser Mittel, deren zwischenzeitige Veranlagung und letztendliche Verwendung durch zweckdienliche Unterlagen (Belege, Kontoauszüge, Sparbücher) nachzuweisen. Die Bw hat hierauf unter Hinweis auf die von ihr selbst vorgelegten oben erwähnten Belege, das Anbot eine Aussage der in der DR lebenden Person beizuschaffen, nicht mehr aufrecht erhalten. Nach Ansicht der Berufungsbehörde spricht der Verfahrensablauf gegen die Richtigkeit der Aussagen des HS gegenüber der Abgabenbehörde, weil er nicht schon bei der Niederschrift am 14. März 2006 bei der Frage seiner finanziellen Verhältnisse nicht auf die in den Jahren 2000 und 2001 in Raten erhaltene Summe von insgesamt 40.000,00 $ hingewiesen hat. Dazu kommt noch, dass HS über Befragen in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2010 behauptet hat, von MK zwischen 8.000,00 und 9.000,00 $ in zwei bis drei Raten bekommen zu haben. Dies steht im Widerspruch zu seiner ursprünglichen Behauptung wie in der Bestätigung des MK von diesem S 40.000,00 $ erhalten zu haben. Schon im Schlussbesprechungsprogramm vom 12. Juli 2006 hat der Prüfer festgestellt, dass eine große Anzahl von Ausgangsrechnungen fehlt und er der Bw eine diesbezügliche Excel-Auswertung (Arbeitsbogen Bl. 204-207) am 17. März 2006 (lt. Besprechungsprotokoll nochmals am 24. Oktober 2006) übergeben hat. Nach der oben wiedergegebenen Auswertung der Berufungsbehörde fehlen über 50% (2000: 128 von 228=56% und 2001: 137 von 216=63%) der Rechnungsnummern in beiden Berufungsjahren. Die Berufungsbehörde teilt die in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 eingehend erläuterte Meinung des Finanzamtes, dass die Begründung der Bw (Unwissenheit des HS, Papierstau etc) für das Fehlen derart vieler Rechnungsnummern völlig unglaubwürdig ist. Das Finanzamt hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass bis zu 15 Rechnungsnummern (2001: 149 bis 163) hintereinander fehlen und in Ansehung des Betriebsgegenstandes der Bw - Handel mit Kassen, PC´s, Drucker etc. - das Ausmaß von über 50% für entsprechende Manipulationen der Bw spricht, die zur Nichterfassung einer Vielzahl von Ausgangsrechnungen der Bw in deren Rechenwerk geführt haben. Die Argumente der Bw hat das Finanzamt in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 in einem Ausmaß von 10% der laut jeweils letzten Rechnungsnummer (2000: 23 von 228 und 2001: 22 von 216) berücksichtigt, weil derartige Fehler und Papierstau fallweise auftreten können. Dieses Ausmaß wird von der Berufungsbehörde als sachgerecht angesehen. Die von der Bw in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen betreffend Probleme anderer Anwender mit dem Papiereinzug des Druckers führen nach Ansicht der Berufungsbehörde zu keiner anderen Beurteilung: Zum einen dürfte das monatliche Druckaufkommen der Bw kaum 1.000 Seiten erreicht haben und handelt es sich um unterschiedliche Drucker (DR und DRN). Außerdem wurde vom Druckerservice auf eine Lösung zur Beseitigung der Probleme mit dem Papiereinzug hingewiesen. Gegen ein höheres Ausmaß als 10% der Rechnungsnummern spricht nach Ansicht der Berufungsbehörde ganz wesentlich der vom Finanzamt ins Treffen geführte Betriebsgegenstand, wozu noch kommt, dass das gegenständliche Unternehmen ja auch Reparaturen durchgeführt hat. Außerdem ist der Anteil der fehlenden Rechnungen 2001 (63%) gegenüber dem Vorjahr 2000 (56%) noch angestiegen. Auch dies spricht gegen die als Ursache behauptete Unerfahrenheit des HS. Das Finanzamt hat mit der genannten Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 sinngemäß folgende Berechnung zur Höhe der im Rechenwerk der Bw fehlenden Erlöse vorgelegt: | | 2000 | 2001 | | Euro | ATS | Euro | ATS | Erlöse gesamt | 107.979,00 | | 110.449,00 | | Erlöse Kassen, Drucker, PC | -66.232,00 | | -73.842,00 | | Sonstige Erlöse | 41.747,00 | | 36.607,00 | | WES gesamt | 51.903,00 | | 54.497,00 | | WES Kassen, Drucker, PC | -21.490,00 | | -25.709,00 | | WES sonstige | 30.413,00 | | 28.788,00 | | RAK sonstige | 1,37 | | 1,27 | | | 2000 | 2001 | AR lt. Buchhaltung (Anzahl) | 96 | | 81 | | AR Kassen, Drucker, PC | -54 | | -41 | | Bleibt für AR sonstige | 42 | | 40 | | | Euro | | Euro | | Erlöse sonstige (so.) | 41.747,00 | : 42 | 36.607,00 | :40 | Erlösdurchschnitt pro AR | 993,98 | 13.677,41 | 915,18 | 12.593,08 Der vom Finanzamt ermittelte RAK der Kassen, Drucker und PC der Berufungsjahre von 3,08 (2000) und 2,87 (2001) ist nicht zu beanstanden. Er enthält bei den Kassen auch in der Buchhaltung erfasstes Gebrauchtmaterial beim WES. Dies entspricht auch dem Berufungsvorbringen, dass aus gebrauchten Teilen Kassen zusammengebaut und verkauft worden sind. Hinsichtlich der Kassen, Drucker und PC´s ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde von einer vollständigen Erfassung von WES und Erlösen im Rechenwerk der Bw auszugehen. Das Finanzamt hat zutreffend in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass der ermittelte RAK für sonstige Erlöse von 1,37 (2000) und 1,27 (2001) sehr gering ist und deshalb, weil hier die Erlöse für Zubehör (Kassen, PC, Drucker getrennt ermittelt) enthalten sind, kein Raum für Leistungserlöse bleibt. Andererseits ergibt die Division der Summe der sonstigen Erlöse durch die geringe Anzahl der darauf entfallenden Ausgangsrechnungen einen unrealistischen Durchschnittsbetrag, was ebenfalls ein Indiz für das Fehlen von Ausgangsrechnungen darstellt. In der Folge hat das Finanzamt die Anzahl der von der Bw gelegten, in ihr Rechenwerk jedoch nicht aufgenommenen Ausgangsrechnungen wie folgt ermittelt: | | 2000 | 2001 | Anzahl AR lt. letzter Nr. | 228 | | 216 | | -10% (Papierstau etc) | -23 | | -22 | | -AR Kassen, Drucker, PC | -54 | | -41 | | AR sonstige | 151 | | 153 | | Fehlende AR sonstige rechn. | 128 | | 135 | | Abschlag 10% | -23 | | -22 | | Fehlende AR | 105 | 70% von 151 | 113 | 74% von 153 Das heißt, dass in beiden Berufungsjahren je ca. 70% der Ausgangsrechnungen betreffend das Zubehör und die Leistungserlöse fehlen. Den durchschnittlichen Rechnungsbetrag aller Einnahmen unter 5.000,00 S (363,36 €) hat das Finanzamt aus dem Kassabuch der Bw für den Zeitraum April bis Juni 2000 mit ca. 100,00 € sinngemäß wie folgt ermittelt: | Kassabuch 2000 | ATS | Euro | Einnahmen unter bto. | 5.000,00 | 363,36 | Summe April-Juni 2000 bto. | 88.411,80 | 6.425,14 | 51 Belege: Durchschnitt bto. | 1.733,56 | 125,98 | Durchschnitt netto | 1.444,64 | 104,99 | gerundet | 1.376,03 | 100,00 In der Folge hat das Finanzamt die Höhe der im Rechenwerk der Bw fehlenden Erlöse wie folgt ermittelt: | Zurechnung | 2000 | 2001 | Fehlende Anzahl AR a´100 € | 105 | 113 | | Euro | ATS | Euro | ATS | Zurechnung deshalb lt. BE | 10.464,89 | 144.000,00 | 11.264,29 | 155.000,00 | Sonstige Erlöse bisher | 41.747,00 | 574.451,24 | 36.607,00 | 503.723,30 | Summe sonstige Erlöse BE | 52.211,89 | 718.451,24 | 47.871,29 | 658.723,30 | Gesamtzahl AR sonstige | 151 | 153 | Nettobetrag durchschnittlich | 345,77 | 4.757,96 | 312,88 | 4.305,38 | | | | | | Erlöse gesamt bisher | 107.450,32 | 1,478.548,64 | 109.597,87 | 1,508.099,60 | Zurechnung lt. BE netto | 10.464,89 | 144.000,00 | 11.264,29 | 155.000,00 | Summe Erlöse BE | 117.915,21 | 1,622.548,64 | 120.862,16 | 1,663.099,60 | WES gesamt wie bisher | 51.890,29 | 714.026,00 | 54.496,78 | 749.892,00 | RAK | 2,27 | 2,22 | Erlöse gesamt bisher | 107.450,32 | 1,478.548,64 | 109.597,87 | 1,508.099,60 | WES gesamt bisher | 51.890,29 | 714.026,00 | 54.496,78 | 749.892,00 | RAK bisher | 2,07 | 2,01 | Sonstige Erlöse lt. BE | 52.211,89 | 718.451,24 | 47.871,29 | 658.723,30 | WES | 30.413,00 | 418.492,00 | 28.788,00 | 396.131,52 | RAK sonstige Erlöse | 1,72 | 1,66 | RAK sonstige Erlöse bisher | 1,37 | 1,27 Zusatz der Berufungsbehörde: Bei Ermittlung des RAK der sonstigen Erlöse für das Jahr 2001 nach geänderter Zurechnung auf 155.000,00 S hat das Finanzamt in der Darstellung vom 18. Oktober 2010 offensichtlich versehentlich den auf Kassen, Drucker und PC entfallenden WES von 25.709,00 € bzw. 353.763,55 S den auf 47.871,29 € bzw. 658.723,30 S erhöhten sonstigen Erlösen gegenüber gestellt. Der sonstige WES beträgt im Jahr 2001 jedoch wie zuvor ermittelt 28.788,00 € bzw. 396.131,52 S 5.709,00 €. Der RAK der sonstigen Waren 2001 erhöht sich daher nur auf 1,66 statt auf 1,86. Vorstehende Tabelle wurde in diesem Sinn (letzte drei Zeilen für 2001) inhaltlich berichtigt. In Wahrung des Parteiengehörs hat das Finanzamt noch am selben Tag sein Schreiben vom 18. Oktober 2010 samt Beilagen auch direkt der Bw zu Handen des zustellbevollmächtigten HS übermittelt und mit Telefax der steuerlichen Vertretung der Bw zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 19. Oktober hat zusätzlich die Berufungsbehörde der Bw zu Handen des zustellbevollmächtigten HS das Schreiben des Finanzamtes vom 18. Oktober 2010 samt Beilagen gegen Zustellnachweis (von HS persönlich übernommen am 22. Oktober 2010) übermittelt. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Bw gegen die Änderung der Höhe der Erlöszurechnung (Ersatz des Sicherheitszuschlages von je 100.000,00 S netto durch eine Erlöszurechnung von 144.000,00 S im Jahr 2000 und von S 155.000,00 S im Jahr 2001) im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Zum vom Finanzamt ermittelten Durchschnittswert von 100,00 € merkte der Vertreter der Bw an, es habe immer einen gewissen Wareneinsatz, sei es Material oder sonst etwas gegeben. Er finde den Durchschnitt von drei Stunden hoch - bei einem Stundensatz von damals 35,00 € (Zusatz der Berufungsbehörde: 100,00 € : 35,00 € = 2,9 Stunden) wären das in den Berufungsjahren 2000 und 2001 500,00 S (Zusatz der Berufungsbehörde: 500,00 S = 36,34 €) gewesen. Der Betrag sei nicht nachvollziehbar. In den nur zur Verfügung stehenden zehn Tagen sei es nicht möglich gewesen, die Unterlagen aus den Jahren 2000 und 2001 hervorzuholen und nachzusehen. Das Finanzamt hat den Durchschnittswert von ca. 100,00 € aus den Eintragungen im Kassabuch der Bw der Monate April bis Juni 2000 ermittelt. Es handelt sich dabei um lediglich drei Seiten (Arb. S 181-183). In Ansehung des geringfügigen Umfanges und der Tatsache, dass die Stellungnahme des Finanzamtes nahezu zeitgleich sowohl dem zur Zustellung bevollmächtigten Mehrheitsgesellschafter der Bw HS als auch der steuerlichen Vertretung zugekommen ist, erscheint die zur Verfügung stehende Zeit nach Ansicht der Berufungsbehörde ausreichend. Seitens der Bw wurde auch kein Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung gestellt. Die vom Finanzamt aus 51 Eintragungen von Einnahmen unter 5.000,00 S (363,36 €) vorgenommene Ermittlung von durchschnittlich 100,00 € netto erscheint der Berufungsbehörde als schlüssig. Die von seitens der Bw (HS) und von dem von dieser beantragten Zeugen ES geäußerte Behauptung, es seien den Kunden nie Fahrzeiten verrechnet worden, spricht nach Ansicht der Berufungsbehörde für die Verrechnung eines entsprechend höheren Stundensatzes bei der Ausführung von nach Ablauf der Garantiezeit durchgeführten Reparaturen und Wartungsarbeiten. Die vom Finanzamt nun beantragte Vorgangsweise zur Ermittlung der im Rechenwerk der Bw fehlenden Erlöse erscheint der Berufungsbehörde schlüssig. Sie trägt den tatsächlichen Gegebenheiten des Betriebes der Bw wesentlich besser Rechnung als der in den bekämpften Bescheiden pauschal angesetzte Sicherheitszuschlag von je 100.000,00 S netto. Der RAK der Bw für die Gesamterlöse erhöht sich dadurch von bisher 2, 07 (2000) und 2,01 (2001) auf 2,27 (2000) und 2,22 (2001). Im Schriftsatz vom 27. August 2010 wird von der Bw die Frage aufgeworfen, welcher Umsatz bei einem Unternehmen der Größe der Bw in diesem Bereich unter Berücksichtigung des laufenden Sinkens der erzielbaren Preise wegen der stärker werdenden Konkurrenz und des generellen Preisverfalles überhaupt erzielbar sei. In Ansehung der Bestimmung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO und des Verbotes geheimer Beweismittel ist der äußere Betriebsvergleich bei Schätzungen nicht verwendbar (vgl. Ritz, BAO³, § 184 Tz 13, unter Hinweis auf VwGH 28.05.1998, 96/15/0260). Außerdem wäre zu berücksichtigen, inwieweit diese Betriebe der Struktur nach überhaupt vergleichbar sind und auch, ob die RAK aller drei Betriebe schon das Ergebnis nach Betriebsprüfung widerspiegeln. Die Bw wies in diesem Zusammenhang nun selbst auf den Rohaufschlag (RAS) des ES im Rahmen dessen Einzelunternehmens der Jahre 1996 bis 1998 hin. Wenn man diesen RAS (Differenz zwischen Erlös und WES in %, Erlös = 100%) zur Vergleichbarkeit auf einen Rohaufschlagskoeffizienten (RAK = Erlös/WES) wie oben dargestellt umrechnet, ergibt der Jahresdurchschnitt des RAS von 33.03% einen RAK von 1,51 für 1996 bis 1998. Für das unmittelbare Nachfolgeunternehmen der Bw wurde vom Prüfer (Arb. Bl. 309) hingegen ein RAK von 3,89 für das Jahr 2002 ermittelt. In den Erläuterungen der mit Schriftsatz vom 27. August 2010 vorgelegten Ermittlung des RAS (von der Berufungsbehörde umgerechnet in RAK) des ES hat die Bw jedoch selbst eingeräumt, dass sich Schwankungen des RAK (1996: 1,32, 1997: 1,71 und 1998: 1,50) ua auch daraus ergeben, inwieweit Reparaturumsätze (geringer Wareneinsatz) in der Betriebsleistung enthalten sind. Der für die Bw ermittelte Wert von durchschnittlich 2,25 [(2,27+2,22):2] nach Zurechnung der vom Finanzamt im Schreiben vom 18. Oktober 2010 geänderten Beträge liegt zwischen den Werten des Vorgängers ES (1996 bis 1998) von 1,51 und der Nachfolgerin (2002) der Bw von 3,89 und erscheint der Berufungsbehörde deshalb unbedenklich. Hinsichtlich des nach Behauptung der Bw in dieser Branche bei der Größe des Betriebes der Bw nicht erzielbaren Gewinnes ist zu entgegnen, dass der relativ hohe Gewinn seine Erklärung im nachweislichen hohen RAK beim Verkauf der Kassen, Drucker und PC (2000: 3,08 und 2001: 2,87), in der Ersparnis der Lohnkosten für den nur gegen Bezahlung des Kilometergeldes tätigen ES und den hier im Schätzungswege ermittelten sonstigen Erlösen findet. Aus all diesen Gründen wird die nun vom Finanzamt mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 vorgelegte Ermittlung und beantragte Höhe der Erlöszurechnung von der Berufungsbehörde als schlüssig und zutreffend erachtet. Über Frage des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge ES angegeben, dass im Berufungszeitraum als Zubehör nur Papierrollen und Farbbänder, überwiegend Papierrollen verkauft wurden. Der Rohaufschlag habe bei den Papierrollen 100% und bei den Farbbändern 200% betragen. Der Vertreter des Finanzamtes hat in der mündlichen Verhandlung zutreffend sinngemäß darauf hingewiesen, dass die von der Bw erklärten Erlöse beim Zubehör ("sonstige Waren") von lediglich 37% (2000) und 27% (2001) damit nicht vereinbar seien und damit überhaupt kein Raum für nachweislich existierende Leistungserlöse mehr bliebe. Der Wareneinsatz beim Zubehör (sonstige) betrug 418.492,00 S (2000) und 353.763,00 S (2001). Bei dem vom Zeugen eingestandenen Rohaufschlag von 100% bzw. 200% ergibt das bei Ansatz von (zu Gunsten der Bw) lediglich 100% kalkulatorische Erlöse in doppelter Höhe. Zieht man von diesen kalkulierten Erlösen, die vom Finanzamt in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 vorgenommene Zuschätzung von 144.000,00 S (2000) und 155.000,00 S (2001) ab, ergibt sich Folgendes: | | 2000 | 2001 | Wareneinsatz sonstige | 418.492,00 S | 30.413,00 € | 396.131,52 S | 28.788,00 € | Erlöse (WES + 100%) | 836.984,00 S | 60.826,00 € | 792.263,04 S | 57.576,00 € | sonstige Erlöse erklärt | -574.451,24 S | -41.747,00 € | -503.723,30 S | -36.607,00 € | fehlende so. Erlöse | 262.532,76 S | 19.079,00 € | 288.539,74 S | 20.969,00 € | Zuschätzung FA 18.10.00 | 144.000,00 S | 10.464,89 € | 155.000,00 S | 11.264,29 € Insgesamt vermag die Bw somit keine Umstände aufzuzeigen, die darauf schließen ließen, dass die vom Finanzamt nunmehr im Schreiben vom 18. Oktober 2010 beantragten Zuschätzungen zu hoch sind. Dem seitens der Bw sinngemäß vorgebrachten Argument, in Ansehung der möglichen Ausstellung von Kontrollmitteilungen bei der Prüfung der Kunden der Bw, die alle Unternehmer seien, wäre niemand so dumm eine derartige Vielzahl von Rechnungen zunächst auszudrucken und dann verschwinden zu lassen, wird entgegnet, dass es sich im gegenständlichen Fall um sehr viele aber offensichtlich jeweils um Beträge unter 5.000,00 S handelt, denen keine Beachtung geschenkt wird und wofür in Anbetracht der geringen Höhe auch mit keiner Kontrollmitteilung zu rechnen ist. Kilometergelder ES ES wurde seine Tätigkeit für die Bw auf Grund mündlicher Vereinbarung lediglich durch Zahlung des Kilometergeldes für seine mit dem eigenen PKW für die Bw durchgeführten Fahrten zur Geräteeinführung, Programmierung und Reparaturen vergütet (Angabe des HS in der Niederschrift vom 14. März 2006, bestätigt durch die Bw im Schriftsatz vom 27. August 2010). Der Prüfer hat schon im Schlussbesprechungsprogramm vom 12. Juli 2006 die Richtigkeit der Höhe der von ES der Bw verrechneten und von dieser auch bezahlten Kilometergelder von 114.045,80 S (2000) und 32.760,00 S, insbesondere die Häufigkeit der Reisen angezweifelt und den Nachweis der Jahreskilometerleistungen des verwendeten PKW durch Vorlage von Gutachten nach § 57a KFG oder Werkstattrechnungen verlangt. Dieser Aufforderung wurde von der Bw nicht entsprochen (Besprechungsprotokoll vom 24. Oktober 2006). Der Betriebsprüfer hat deshalb die schon im Schlussbesprechungsprogramm vom 12. Juli 2006 angekündigte Kürzung dieser Kilometergelder um 50% auch im Betriebsprüfungsbericht vom 10. Jänner 2007 beibehalten. Das Finanzamt ist dem in den bekämpften Bescheiden gefolgt. Aus den von der Bw über Vorhalt der Berufungsbehörde vom 5. Juli 2010 mit Schriftsatz vom 27. August 2010 vorgelegten Kopien ist Folgendes ersichtlich: Für die Monate März 2000 bis Dezember 2000 und Jänner bis März 2001 hat ES der Bw handschriftlich Rechnungen über Fahrtspesen für gefahrene Kilometer (3-12/2000: 23.275 km und 1-3/2001: 4.916 km) gestellt, die als Datum der Ausstellung den jeweiligen Monatsletzten tragen und die Barzahlung des jeweiligen Rechnungsbetrages am selben Tag bestätigen. Dazu hat die Bw Kopien von Seiten eines Fahrtenbuches betreffend den Mercedes mit dem Kennzeichen PKW vorgelegt. In den vorgesehenen Spalten "Fahrstrecke" sind Ortsnamen (ohne Hinweise auf Kundennamen) und in der Spalte "gefahrene km" sind Eintragungen erfolgt, die vorgesehene Spalte "km-Stand (abends) wurde jedoch nie ausgefüllt. Der Nachweis betrieblich veranlasster Fahrtkosten mit dem PKW (im gegenständlichen Fall Kilometergelder) hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen (VwGH 21.02.1996, 93/14/0167). Der Nachweis ist auch auf andere Weise zulässig, z.B. wenn die Fahrtstrecke immer gleich bleibt (VwGH 24.02.2005, 2003/15/0073). Das Fahrtenbuch muss die beruflichen und privaten Fahrten enthalten (VwGH 28.02.1964, 2176/63). Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen Datum der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein (vgl. VwGH 23.05.1990, 86/13/0181, VwGH 16.09.1979, 0373/70; 16.09.1970, 373/70). Derartige Anforderungen stellen auch die Verwaltungspraxis (EStR 2000 Rz 1615) und die Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates (UFS 26.02.2004, RV/1570-W/02). Wenn Reiserechnungen den Anforderungen an ein Fahrtenbuch nicht entsprechen, weil jene Inhalte fehlen, die notwendig sind, um sie für die Abgabenbehörde nachprüfbar zu machen, so ist diese berechtigt und verpflichtet, die Kilometerleistung zu schätzen (VwGH 29.11.1994, 94/14/0121; VwGH 19.05.1993, 91/13/0045). Die vorgelegten Aufzeichnungen erfüllen nun keineswegs die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches. Es fehlt jeglicher Kilometerstand, obwohl im verwendeten Fahrtenbuch eine eigene Spalte zur Eintragung des Kilometerstandes abends vorgesehen ist. Trotz wiederholter Aufforderung wurden auch weder Werkstattrechnungen noch Gutachten nach § 57a Abs. 4 KFG 1967 vorgelegt. Aus diesen wäre der jeweilige Kilometerstand ersichtlich und damit eine Plausibilitätskontrolle möglich. In den vorgelegten Aufschreibungen fehlt auch jeder Hinweis auf den jeweiligen Zweck der Fahrten. Es scheinen nur Ortsbezeichnungen, jedoch keinerlei (Kunden-) Namen aufgesuchter Personen auf. Die von der Rechtsprechung geforderte Überprüfbarkeit (VwGH 29.11.1994, 94/14/0121) ist auf Grund der Mangelhaftigkeit der vorgelegten Aufschreibungen nicht möglich. Außerdem bieten die nur in Kopie vorgelegten Aufschreibungen ein derart regelmäßiges Schriftbild, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine laufende Führung des Fahrtenbuches auszuschließen ist. Die vorgelegten monatlichen Abrechnungen und die darauf ausnahmslos schon am Monatsletzten = Ausstellungstag von ES bestätigte Barzahlung ist ebenfalls ungewöhnlich und entspricht nicht der Erfahrung des täglichen Lebens. Die Berufungsbehörde geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass das Fahrtenbuch ebenfalls nicht laufend geführt, sondern erst nachträglich erstellt worden ist. Für den Monat März 2000 hat ES Fahrtkosten für insgesamt 2.262 km verrechnet, die nach den vorgelegten Aufschreibungen aus Fahrten vom 2., 9., 13., 15., 21., 23., 25., 27., 29. und 31. März 2000 resultieren sollen. Aus den im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung erliegenden Kopien des Reisepasses des ES (Bl. 272 bis 292) ist jedoch ersichtlich, dass sich ES in diesem Monat in der Dominikanischen Republik (DR) aufgehalten hat. ES ist (Bl. 276) am 20. Jänner 2000 (20 ENE 2000, Salida angekreuzt: ENERO = Jänner, span.; Salida = Ausreise span.) aus der DR ausgereist und am 4. März 2000 (Bl. 276a; MAR = MARZO = März, span.) wieder in die DR eingereist und am 18. März 2000 (Bl. 275) wieder ausgereist. Das Finanzamt hat in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 zutreffend darauf hingewiesen, dass wegen der Überschneidungen des Aufenthaltes des ES in der DR die vorgelegten Aufzeichnungen hinsichtlich der darin ausgewiesenen Fahrten in Österreich am 9., 13., 15., 17., und 19. März 2000 unglaubwürdig sind. Die Behauptungen des HS und des von diesem als Zeugen beantragten Onkels ES, während dieses Aufenthaltes des ES in der Dominkanischen Republik im März 2000 sei der andere Neffe und Minderheitsgesellschafter der Bw TS zu den Kunden gefahren, sind nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht glaubwürdig. Die Angaben des HS in der mündlichen Verhandlung betreffend die Urheberschaft der Führung der Fahrtenbücher waren völlig unsicher und widersprüchlich. Der Zeuge ES hat mit seiner in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung, das im gegenständlichen Fall verwendete Fahrtenbuch habe die Erfassung des Kilometerstandes gar nicht vorgesehen ("Bei unseren Vordrucken ist das nicht so gewesen"), nachweislich die Unwahrheit gesagt. Es widerspricht außerdem jeglicher Lebenserfahrung, dass, wenn bei Beginn der Tätigkeit einer OEG deren Gesellschafter für diese Kunden besucht, jemand anderer nachträglich auf eigenen Namen für diesen Gesellschafter quasi als dessen Treuhänder ein Fahrtenbuch führt und die so verrechneten Kilometergelder an den Gesellschafter weiter gibt. Warum hätte der Gesellschafter TS diese Kilometergelder nicht offen im eigenen Namen verrechnen sollen? Wegen der aufgezeigten logischen Widersprüche ist nach Ansicht der Berufungsbehörde die Unrichtigkeit der vorgelegten Aufschreibungen für mindestens vier (9., 13., 15. und 17.) der zehn darin ausgewiesen Fahrten zweifellos erwiesen und für eine weitere (am 19.3. jet-lag nach Aufenthalt in der DR bis 18.3.2000) in freier Beweiswürdigung ebenfalls anzunehmen. Wenn man sich vor Augen führt dass, schon bei Beginn der Aufzeichnungen die Hälfte der ausgewiesenen Fahrten gar nicht durchgeführt worden ist, die Aufzeichnungen offensichtlich nachträglich erstellt worden sind und eine Plausibilitätskontrolle der tatsächlich gefahrenen Kilometer durch Vermeidung des vorgesehenen Ausweises des Kilometerstandes im Fahrtenbuch und Nichtvorlage von Reparaturrechnungen und Gutachten nach § 57a KFG 1967 offensichtlich systematisch verhindert wurde, erscheint die vom Finanzamt im Schätzungsweg vorgenommene Kürzung der geltend gemachten Kilometergelder um die Hälfte dringend geboten und ist daher nicht zu beanstanden. Dem Argument der Bw im Schriftsatz vom 27. August 2010, ab April 2001 habe ES kein Kilometergeld mehr verrechnet und dies durch eine pauschale Miete ersetzt, wird entgegen gehalten, dass ES der Bw bereits seit März 2000 durchgehend bis Dezember 2001 monatlich Miete in Höhe von 3.600,00 S brutto verrechnet und den Erhalt ebenfalls am Monatsletzten bestätigt hat. Diesen Mietaufwand für das Geschäftslokal, hat die Bw auch steuerlich als Betriebsausgaben abgesetzt. Dem in der Berufung vom 12. Februar 2007 gestellten Alternativantrag, die zur Hälfte nicht anerkannten Kilometergelder als an ES für dessen Mühewaltung bezahlte Provisionen als Betriebsausgaben anzuerkennen, wird entgegnet: Nach Angabe des HS in der Niederschrift vom 14. März 2006, bestätigt durch die Bw im Schriftsatz vom 27. August 2010 hat ES seine Tätigkeit für die Bw auf Grund mündlicher Vereinbarung lediglich gegen Zahlung des Kilometergeldes für seine mit dem eigenen PKW für die Bw durchgeführten Fahrten verrichtet. Wie bereits oben ausgeführt, kann im gegenständlichen Fall mangels Angabe von Kundennamen im Fahrtenbuch kein Konnex zwischen den ausgewiesenen Fahrten und konkreten Geschäften hergestellt werden. Die Bw hat auch keinerlei Unterlagen vorgelegt oder nähere Angaben gemacht, für welche konkreten Geschäfte Provisionen bezahlt worden sein sollen. Der Berufung kann daher in diesem Punkt auch unter dem Titel Provisionen kein Erfolg beschieden sein. Diäten Betriebsinhaber Gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlasste Reisen als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Die Berufung richtet sich auch gegen die vom Betriebsprüfer mit derselben Argumentation wie bei den Kilometergeldern des ES vorgenommenen Kürzung der geltend gemachten Diäten (62.849,45 S für 2000 und 50.400,00 S) für Reisen im Inland um die Hälfte (Pkt. 4 des Schlussbesprechungsprogramms vom 12. Juli 2006 und Pkt. 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. November 2006). Mit Schriftsatz vom 27. August 2010 hat die Bw darauf hingewiesen, dass ES der Bw nur das ihm auch bezahlte Kilometergeld verrechnet habe, jedoch keine Diäten. Dies entspricht auch den mit diesem Schriftsatz vorgelegten Kopien der Rechnungen, die ES der Bw gelegt hat. Im Schreiben vom 18. Oktober 2010 stellt das Finanzamt außer Streit, dass die als Betriebsausgaben geltend gemachten Diäten ausschließlich den "Betriebsinhaber"(99%-Gesellschafter) HS betreffen und diesbezüglich keine Mängel festgestellt wurden, weshalb die zweite Hälfte sohin 31.424,50 S (2000) und 25.200,00 S (2001) ebenfalls als Betriebsausgabe anzuerkennen und die darauf entfallende Vorsteuer, die der Prüfer ebenfalls versagt hatte, von 3.142,00 S (2000) und 2.520,00 S (2001) zu gewähren sei. Die Berufungsbehörde hat keinerlei Anlass für eine andere als die von beiden Parteien nunmehr einhellige Beurteilung. Der Berufung kommt daher in diesem Punkt Berechtigung zu. Rückstellung Sozialversicherung Die Bildung von Rückstellungen ist bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 zwingend und bei jener nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zulässig (VwGH 29.10.2003, 2000/13/0217; 23.03.2000, 97/15/0189; 26.01.1999, 98/14/0098, 16.12.1997, 93/14/0177). Auf Grund des Bilanzgrundsatzes der Bewertungsstetigkeit sind bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 einmal gebildete Rückstellungen fortzuführen (Jakom/Laudacher EStG, 2010, § 9 Rz 8, Doralt EStG, 12. Aufl., § 9 Tz 11 und 12). Im gegenständlichen Fall hat die Bw, wie aus den Bilanzerläuterungen 2000 und 2001 ersichtlich ist, in ihren Bilanzen bereits Rückstellungen für Sozialversicherung 2000 zum 31.12.2000 in Höhe von 22.975,00 S und für Sozialversicherung 2001 zum 31.12.2001 in Höhe von 23.240,00 S ausgewiesen. Auf Grund des Stetigkeitsprinzips ist diese Rückstellung fortzuführen und bei besserer Einsicht anzupassen. Diese Rückstellung ist daher auf Grund der von der Bw erbrachten Nachweise (Schriftsätze vom 21. Juni 2007 und 27. August 2010) wie auch vom Finanzamt in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 beantragt für 2000 um 30.877,00 S und 2001 um 58.906,00 S zu erhöhen. Von einer weiteren Änderung der Rückstellung wird Abstand genommen: Für das Jahr 2000 kommt es durch die Berufungsentscheidung gegenüber dem bekämpften Feststellungsbescheid lediglich zu einer geringfügigen Erhöhung der Tangente des HS von unter 5.000,00 S (417.574,00 S statt 412.782,00 S), auf die der Beitragssatz des GSVG von ca. 24% anzuwenden wäre. Außerdem erscheint eine neuerliche Änderung der Beitragsvorschreibung nach dem GSVG unwahrscheinlich bzw wegen Verjährung (§ 40 GSVG) überhaupt ausgeschlossen. Der mit Schriftsatz vom 21. Juni 2007 erweiterten Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden. Rechnerische Darstellung: | Umsatzsteuer | 2000 | 2001 | | ATS | Euro | ATS | Euro | Umsätze vor BP | 1,478.548,64 | 107.450,32 | 1,488.331,58 | 108.161,27 | Zurechnung lt. BE | 144.000,00 | 10.464,89 | 155.000,00 | 11.264,29 | Umsätze lt. BE | 1,622.548,64 | 117.915,21 | 1,643.331,58 | 119.425,56 | Umsätze 20% | 1,622.548,64 | 117.915,21 | 1,643.331,58 | 119.425,56 | Vorsteuern vor BP | 61.714,16 | 4.484,94 | 105.654,49 | 7.678,21 | Kürzung BP | -3.142,00 | -228.34 | -14.603,63 | -1.061,29 | Korrektur Kürzung durch BE | 3.142,00 | 228,34 | 2.520,00 | 183,14 | Vorsteuern lt. BE | 61.714,16 | 4.484,94 | 93.570,86 | 6.800,06 | Gewinn | 2000 | 2001 | | ATS | Euro | ATS | Euro | Gewinn vor BP | 234.083,08 | 17.011,48 | 273.562,23 | 19.880,54 | Zurechnung lt. BE brutto | 172.800,00 | 12.557,87 | 186.000,00 | 13.517,15 | Zurechnung Diäten, km-G BP | 93.911,00 | 6.824,78 | 62.557,00 | 4.546,19 | Korrektur 50% Diäten lt. BE | -31.424,50 | -2.283,71 | -25.200,00 | -1.831,36 | Erhöhung SV-RSt lt. BE | -30.877,00 | -2.243,92 | -58.906,00 | -4.280,87 | Erhöhung Passivierung USt | -28.800,00 | -2.092,98 | -43.083,63 | -3.131,01 | Gewinn lt. BE | 409.692,58 | 29.773,52 | 394.929,60 | 28.700,65 | Gewinnverteilung 2000 | | | | | Gesamt | HS | TS | Anteil in % | | 99% | 1% | Gewinn vor BP | 234.083,08 S | | | AfA Sonderbetriebsvermögen | 12.099,00 S | | | zu verteilen | 246.182,08 S | 243.720,26 S | 2.461,82 S | AfA Sonderbetriebsvermögen | | | -12.099,00 S | Gewinnverteilung vor BP | | 243.720,26 S | -9.637,18 S | Gewinnerhöhung lt. BE | 175.609,50 S | 173.853,41 S | 1.756,09 S | Gewinnverteilung lt. BE | 409.692,58 S | 417.573, 67 S | -7.881,09 S | Gewinnverteilung BE ger. | 409.693,00 S | 417.574,00 S | -7.881,00 S | Gewinnverteilung BE in Euro | 29.773,55 € | 30.346,29 € | -572,74 € | Gewinnverteilung 2001 | | | | | Gesamt | HS | TS | Anteil in % | | 99% | 1% | Gewinn vor BP | 273.562,23 S | | | AfA Sonderbetriebsvermögen | 7.858,00 S | | | zu verteilen | 281.420,23 S | 278.606,03 S | 2.814,20 S | AfA Sonderbetriebsvermögen | | | -7.858,00 S | Gewinnverteilung vor BP | | 278.606,03 S | -5.043,80 S | Gewinnerhöhung lt. BE | 121.367,37 S | 120.153,70 S | 1.213,67 S | Gewinnverteilung lt. BE | 394.929,60 S | 398.759,73 S | -3.830,13 S | Gewinnverteilung BE ger. | 394.930,00 S | 398.760,00 S | -3.830,00 S | Gewinnverteilung BE in Euro | 28.700,68 € | 28.979,02 € | -278,34 € Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 4 Berechnungsblätter Niederschrift der Berufungsverhandlung samt Beilagen A bis C - je in Kopie Linz, am 24. November 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0796-L/07
Stammnummer
50377
Gültig
24.11.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF