Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0221-Z1W/02
Erstattung von Schaumweinsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0221-Z1W/02vom 16.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die im § 28 Abs 2 SchwStG enthaltene Regelung, dass die Erstattung der Schaumweinsteuer u.a. nur dann zu gewähren ist, wenn vor der Verbringung des Schaumweines in einen anderen Mitgliedstaat dies dem zuständigen Zollamt angezeigt worden ist, ist mit der Systemrichtlinie (SytemRL)konform.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Viktor Wolczik, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 29. Oktober 2001, GZ. 100/58119/2001, betreffend
Schaumweinsteuer, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 28. August 2001 wies das Hauptzollamt Wien mit seinem
Bescheid Zl. 100/6804/2001 den Antrag der Bf. vom 31. Juli 2001auf Erstattung
von Schaumweinsteuer für 7200 Flaschen à 0,75 Liter Moet &
Chandon Brut Imperial mit 5400 Liter Schaumwein in der Höhe von ATS
108.000,00 ( Euro 7.848,67 ) gem. § 28 Abs 2 Schaumweinsteuergesetz 1995
(SchwStG ) ab. Dagegen brachte die Bf. den Rechtsbehelf der Berufung ein, worin
ausschließlich Nachsichtsgründe dahingehend vorgebracht wurden, dass
sie die mit 1. Jänner 2001 in Kraft getretene Novelle des § 28
SchwStG , worin die Erstattung von einer vor dem Verbringen des Alkohols zu
machenden Anzeige an das zuständige Zollamt abhängig gemacht wird,
unverschuldet zum Zeitpunkt des Verbringens nicht gekannt habe und daher diese
Anzeige unterlassen habe.
Mit seiner
Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober 2001, Zl. 100/58119/2001, wies das
Hauptzollamt Wien diese Berufung als unbegründet ab, worauf die Bf. den
Rechtsbehelf der Beschwerde einbrachte und dort ausführte:
"Mit oben zitierter
Berufungsvorentscheidung lehnte die Behörde erster Instanz die Berufung der
Einschreiterin vom 1.10.2001 ab.
Dies unter anderem mit der Begründung, dass die
Ausführungen in der Berufungsschrift bezüglich der Umstände, die
zu dem Versäumnis ( Unterlassung der vorherigen Anzeige der Verbringung
beim Hauptzollamt Wien ) und letztendlich zum Nachteil der Berufungswerberin
geführt haben, nicht berücksichtigt werden könnten.
Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin, die die in der Berufung vom 1.10.2001 getätigten
Ausführungen auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhebt, ist jedenfalls auch
zu berücksichtigen, dass Doppelbesteuerungen innerhalb der EU nach der
Zweckbestimmung des Gesetzgebers verhindert werden sollen.
Fakt ist jedoch, dass der
ausländische Geschäftspartner der Einschreiterin die betreffende Ware
exklusiv der österreichischen Steuer erhalten hat und der Einschreiterin
damit der wirtschaftliche Schaden der Doppelbesteuerung innerhalb der EU zuteil
wird ( Versteuerung in Österreich und den Niederlanden ).
Aus diesem Grund liegt nach Ansicht der
Einschreiterin/Beschwerdeführerin ein Eingriff in das
bundesverfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht vor, da die
entrichtete Steuer nicht rückerstattet wird.
Wie schon in der Berufung ausgeführt, ist es der
Einschreiterin/Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, bis zum Datum der
Verständigung (30.1.2001) von der Behörde erster Instanz von der
Novelle vom Verbrauchsteuergesetz keine Kenntnis erlangt zu haben, zumal um
künftige Beachtung im Interesse der Einschreiterin gebeten
wurde.
Beweis:
wie bisher
Ständige
Rechtssprechung des VfGH zu Art. 5 StGG und Art.11. ZP-MRK
Unter Hinweis auf die
bisherigen Ausführungen wird gestellt der Antrag
die Finanzlandesdirektion
für das Bundesland Wien möge den angefochtenen Bescheid aufheben und
dem gegenständlichen Antrag auf Erstattung entrichteten Verbrauchsteuer,
festgehalten in Punkt 1. der Berufung, stattgeben."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 28 Abs 1 SchwStG wird die Steuer auf Antrag
erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten
Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel ) in
einen anderen Mitgliedsstaat verbracht worden ist.
Gem. Abs 2 leg.cit. wird eine Erstattung oder
Vergütung nach Abs 1 u.a. nur gewährt, wenn die Verbringung dem im
Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.
Gem. Abs 5 leg.cit obliegt die Erstattung oder
Vergütung der Schaumweinsteuer dem Zollamt, in dessen Bereich der
Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
In der ggstdl. Angelegenheit ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Am 22. Jänner 2001 kaufte die Bf. von der G 7200
Flaschen zu 0,75 Liter Schaumwein der Marke Moet & Chandon Brut Imperial zu
einem Preis von ATS 183.600,-- plus Schaumweinsteuer von ATS 108.000,--. Am
23. Jänner 2001 versandte die Bf.1.200 Kartons mit 7.200 Flaschen zu
0,75 Liter Moet & Chandon Champagner mit einem vereinfachten Begleitdokument
in die Niederlande an die K per LKW, wo sie am 26. Jänner 2001 auch
ankam. Eine Benachrichtigung des Hauptzollamts Wien über die geplante
Verbringung des Schaumweines in die Niederlande ist nicht erfolgt.
Offensichtlich als Serviceleistung hatte das Hauptzollamt Wien die Bf. mit
Schreiben vom 26. Jänner 2001 über die seit 1. Jänner 2001
geltende Rechtslage bei Erstattungen im Verbrauchsteuerbereich bei Verbringungen
in andere Mitgliedländer - dem Senat ist dies aus dem ho. anhängig
gewesenen Verfahren der Bf. mit der GZ. ZRV/0220-Z1W/2002 bekannt -
benachrichtigt. Die Bf. informierte erst dann die im Unternehmen dafür
zuständigen Herren. Nach Angabe der G war der Schaumwein beim
zuständigen Hauptzollamt " zur Entrichtung angemeldet und zum Regelsatz von
ATS 2000,-- pro HL versteuert " worden.
Wie aus dem oben zitierten Gesetzestext des § 28 Abs 2
SchwStG in der Fassung BGBl.I 2000/142, gültig ab dem 1. Jänner 2001,
klar und deutlich hervorgeht ist es u.a. eine zwingende Voraussetzung für
die Erstattung der Schaumweinsteuer, dass die Verbringung von Schaumwein in
andere Mitgliedstaaten der EG vorher - das kann sinnvoll nur heißen
vor der Verbringung - dem zuständigen Zollamt, das ist hier das
Hauptzollamt Wien, angezeigt wird. Die gesetzliche Formulierung " eine
Erstattung wird nur gewährt " ist nach Ansicht des Senates hier eindeutig
und lässt nur diesen Schluss zu.
Die Bf. bringt dazu in ihrer Beschwerde vor, dass der
Gesetzgeber Doppelbesteuerungen innerhalb der EU verhindern wollte, der
ausländische Geschäftspartner der Bf. die Ware exklusive der
österreichischen ( wohl Alkohol )Steuer erhalten habe und der
Einschreiterin der wirtschaftliche Schaden der Doppelbesteuerung innerhalb der
EU zuteil würde.
Dazu ist auszuführen, dass Basis für die
gesetzliche Regelung des § 28 Abs 2 SchwStG der Art. 7 Abs 1 und Abs 6 und
vor allem Art. 22 Abs 3 der Systemrichtlinie 92/12 EWG des Rates vom 12.Feber
1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die
Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ( SystemRL )war:
Befinden sich gem. Art. 7 Abs 1 der SystemRL
verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den
steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, zu
gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat, so werden die
Verbrauchsteuern in dem Mitgliedstaat erhoben, in dem sich die Waren
befinden.
Gem. Abs 6 leg. cit. wird die in dem ersten in Abs 1
genannten Mitgliedstaat entrichtete Verbrauchsteuer nach den Bestimmungen des
Art. 22 Abs 3 rückerstattet.
Gem. Art. 22 Abs 3 der SystemRL hat in den im Artikel 7
genannten Fällen der Abgangsmitgliedstaat die entrichtete Verbrauchsteuer
unter der Voraussetzung zu erstatten, dass die Verbrauchsteuer im
Bestimmungsmitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 7 Abs 5 bereits
entrichtet wurde. Jedoch brauchen die Mitgliedstaaten diesem Erstattungsantrag
nicht stattzugeben, wenn er den von ihnen festgelegten Kriterien nicht
entspricht.
Die Systemrichtlinie sieht sohin grundsätzlich
durchaus ein Verfahren vor, das die Doppelbesteuerung jedenfalls
einschränkt und die im Abgangsstaat erfolgte Besteuerung durch Erstattung
rückgängig machen kann. Dem Mitgliedstaat wird allerdings auch
zugestanden, die Erstattung von weiteren, von ihm selbst festzulegenden
Voraussetzungen abhängig zu machen. Der Gesetzgeber in Österreich hat
von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, als weitere Voraussetzung
für die Erstattung die vor dem Verbringen zu machende Anzeige an das
Zollamt normiert und wie die Erläuternden Bemerkungen im
Budgetbegleitgesetz 2001 zum § 28 Abs 2 SchwStG zeigen, dies damit
begründet, dass die vorherige Anzeige zur Hintanhaltung von
Missbräuchen dienen soll ( NR: GP XXI RV 311 AB ). Die Zulassung der
Gewährung einer Erstattung soll vor dem Versand der Waren zu erfolgen
haben.
Nach Ansicht des Senates ist die ab dem 1. Jänner 2001
geltende Regelung des § 28 Abs 2 SchwStG in der Fassung BGBl.Nr. I 142/2000
damit jedenfalls als mit der SystemRL konform anzusehen.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf. werden in
diesem Sinne nicht geteilt, weil hier sowohl seitens des gemeinschaftlichen als
auch des nationalen Gesetzgebers ein durch Kontrollzwecke - diese sind
schon im Titel der Systemrichtlinie verankert - wohl begründetes Abgehen
vom grundsätzlichen Ziel der Vermeidung der verbrauchsteuerrechtlichen
Doppelbesteuerung im Gemeinschaftsraum gerechtfertigt ist.
Das weitere von der Bf. in der Beschwerde übernommene
Berufungsvorbringen, dass ihr die Unwissenheit über die seit dem 1.
Jänner 2001 in Kraft befindlichen Regelung des § 28 Abs 2 SchwStG zum
Zeitpunkt der Verbringung des Schaumweines nicht vorzuwerfen sei und die daran
anknüpfenden weiteren Überlegungen sind - wie auch im Punkt 1.
des Berufungsantrages ausdrücklich vorgebracht - im Rahmen eines
Nachsichtsverfahrens ( gem. § 236 Bundesabgabenordnung ) und
nicht in diesem Verfahren zu klären. Der Senat geht davon aus, dass der das
Schaumweinsteuergesetz betreffende Teil des Budgetbegleitgesetzes 2001, korrekt
zustande gekommen und kundgemacht worden ist - das Bundesgesetzblatt I Nr.
142/2000 wurde ausgegeben am 29. Dezember 2000 - und damit gem. Art. 49
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auch mit Ablauf des Tages nach der Herausgabe
und Versendung des Bundesgesetzblattes für alle und daher auch für die
Verantwortlichen der Bf. verbindlich war. Die als Serviceleistung zu sehende
Information der Bf. über die Gesetzesnovelle durch das Hauptzollamt Wien
mit dem Schreiben vom 26. Jänner 2001 kann darauf keinen Einfluss
haben. Subjektive Tatbestandsmerkmale wie die Vorwerfbarkeit oder
Nichtvorwerfbarkeit der Gesetzesunkenntnis sind im § 28 Abs 2 SchwStG nicht
enthalten und können daher in diesem Erstattungsverfahren nicht
berücksichtigt oder beurteilt werden. Auch Übergangsbestimmungen sind
im Rahmen dieser Gesetzesnovelle dazu nicht ergangen.
Da daher schon aus den genannten Gründen eine
Erstattung der Schaumweinsteuer nicht in Frage kommt, kann sich ein Eingehen des
Senates auf das weitere Vorbringen der Bf. erübrigen. Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
16. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 2 SchwStG 1995, Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994
- Art. 7 Abs. 1 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
- Art. 7 Abs. 6 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
- Art. 22 Abs. 3 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0221-Z1W/02
- Stammnummer
- 5037
- Gültig
- 16.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF